{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-12_4_StR_758_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"4 StR 758/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 033\n\n4 StR 7158/52\n\n_ an.\n\nra Namen des volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Bergmann Günter | aus H a\nGEB zeboren an linH n\n\nE zur Zeit in Untersuc ungshaft,\n\n“ wegen gem. Schweren Raubes 5\n\n® nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ı\nvom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben: ,\n\n” Senatspräsident Dr. Groß\n\n\\ als Vorsitzender\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin x\nals peisitzende Richter x\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung\n\nj Bundesanvwalt erg bei der Verkündung\nr als Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\node:\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten vun wird das\nUrteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum\nbei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 22. August\n1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\nb\ni\n;\n\nVon Rechts wegen\n\nIan\n\nart su\n\n=\n\nu \"gründet.\n\nplatz in Datteln zwischen dem betrunkenen’ Bergmann Ru\n‘einerseits und dem Beschwerdeführer sowie den rechtskräftig\n\nei | dabei aus der: Tasche fiel, steckte der Beschwerdefüh-\n\n- und der Kirmesarbeiter BE Hinzu, die vorher gemeinsam mit\n\n\"te den Beschwerdeführer auf, sich von dem Betrunkenen fern-\n\n'paßten, , am anderen ‚Morgen an u weiter.\n\n' führer rügt, daß der Beweisamtrag des Mitangeklagten Sig\n\n\" ser Zeuge unerreichbar sei.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte WEB ist wegen gemeinschaftlichen\n\n3 schweren Raubes verurteilt worden. Seine Revision ist be-\n\nIn der Nacht zum 28. April 1952 kam. es auf dem Kirmes- Eur\n\nabgeurteilten weiteren Kirmesarbeitern SB uni cp\nandererseits zu einer Prügelei. Ein Zigarettenetui, das dem\n\nrer ein. \"Während der Prügelei kamen der- Schausteller I\n\n. dem Beschwerdeführer, SEE und Gib getrunken hatten.\n” cum stürzte sich ihnen entgegen, packte den Bggggp den er\nnicht erkannte, und wollte auch ihn schlagen. I forder-\n\nzuhaiten und mit ihm schlafen zu gehen; beide gingen dann\nauch zu ihrem gemeinsamen Schlafabteil im Packwagen. Ru\nwurde nun bis auf Hemd und Socken entkleidet-und in diesem\n\nZustande von Sup unü cp durch die Stadt geführt.\nSchönwälder gab Schuhe und Anzug des RW, da sie ihm nicht\n\na x ‘\n\nDie Sträfkamer hat die \"Angaben des Angeklagten über den\nTatort und den Geschehensablauf auf Grund der Bekundungen der\nZeugen RD und IB für falsch erachtet. Der Beschwerde-\n\nWE auf verneimung des BMW abgelehnt worden ist, weil die-\n\n“ Die Verletzung von Verfahrensvorschriften beschwert zwar\nim allgemeinen nur den Angeklagten, dem gegenüber vorschrifts-\n\n-3- .\n\n„idrig verfahren worden ist (RGSt 62, 260). Im vorliegenden\nFalle aber geht der Sinn der Rüge ihrem wesentlichen Inhalt\nnach nicht dahin, daß der Beweisamtrag eines Mitangeklagten\n\nmit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden sei, als viel-.\n\nmehr dahin, daß das Gericht sich eines erreichnaren weiteren\nBeweismittels nicht bedient und domit seine Pflicht zur Kahrheitserforschung verletzt habe (§ 244 Abs 2 StPO). Sa verstanden ist die Rüge begründet.\n\n\"Da die Bekundungen des offenbar stark betrunkenen Zeugen\nRB nur von sehr zweifelhaftem Wert sein konnten, kamen\nals zuverlässige Augenzeugen lediglich Iggp und Be in\nBetracht. Iggg hat auf das Gericht einen guten Eindruck\ngemacht; seine Aussage war klar, sachlich und nüchtern. Gleichwohl durfte die Strafkammer nicht außer acht lassen, daß es\nsich um verwortrene Vorgänge in dunkler Nacht handelte; die Gefahr unvollständiger Beobachtung und irriger Deutung liegt\ndaher nahe. Unter diesen Umständen drängte sich die zusätzliche\nVernehmung des weiteren Augenzeugen Dogg als erforderlich auf.\n\n. ‘\n\nDer Umstand, daß dieser Zeuge, der geladen, zur Hauptverhandlung nicht erschienen und -wie das Sitzungsprotokoll\nvermerkt- polizeilich nicht aufzufinden war, ergibt noch\nnicht, daß er im Sinne des § 244 StPO unerreichbar gewesen wä-Te. Wenn er auch von der Polizei .nicht rechtzeitig vor dem\nVerhandlungstermin aufgefunden werden konnte, so besagt das\nnicht, daß er überhaupt unauffindbar gewesen wäre. Der Zeuge\nwar im Ermittlungsverfahren noch zwei Monate vor der Hauptverhandlung in Westerholt, seinem-Geburtsort, polizeilich vernoM-\n\"men worden; seine Eltern wohnen offenbar nach wie vor in Westerholt, DaB irgendwelche geeignete Nachforschungen über den\nVerbleib des Zeugen angestellt worden vären, ist nicht ersichtlich. Wenn die Strafkammer daher den Umstand, daß der\n\n„4 -\n\nZeuge 1 zur Hauptverhandlung nicht erschienen und polizeilicherseits nicht aufzufinden war, für ausreichend erachtet hat, von seiner Vernehmung Abstand zu nehmen, so hat sie\nden Rechtsbegriff der Unereichbarkeit und die Tragweite der\nihr obliegenden Ermittlungspflicht verkannt. Auf diesen Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, das somit\nnicht bestehen bleiben darf.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\numfaßender zu prüfen. Daß der Angeklagte wußte, was er tat,\nschließt die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit\nkeineswegs aus. Nach § 51 StGB ist zurechnungsunfähig auch\nderjenige, der zwar das Unerlaubte der Tat einsieht, aber wegen\nBewußtseinsstörung unfähig ist, nach dieser Einsicht zu handeln. Gerade die Fälle rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit\noder verminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so, daß\nder Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über\ndas erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385).\n\nGroß Mantel Kruime\nHülle Augustin\n\nchen a ron\n\n“mm...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/4-str-758-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/4-str-758-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.226243+00:00"}}