{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-12_4_StR_727_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"4 StR 727/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n4 ot 121/52 2300 032 4%,\n\n.y\n\n-\n\nRe ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufnann Karl-Heinz 0 GE zu: OR.\ngeboren am GEM :924 ir SOME.\n\nwegen Freiheitsberaubung und Beleidigung\n\nS\n‘\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwailt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter in mittleren Justizdienst En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 29. September 1952 -\nim Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte\nwegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beleidigung\nin einem Falle verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch wird dieses Urteil aufgehoben\nund die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- ” - .-\nDu en nen u nn\n\nI\n|\n\nGründe\n\nAm Abend des 3. Mai 1952 nahm der Angeklagte, der.\nsich mit einem Personenkraftwagen auf einer Geschäftsreise in der Nähe von Bielefeld befand, zwei junge Mädchen, die auf der Autobahn warteten, in seinem Wagen\nmit nach ‚Löhne, wo er in einem Hotel je ein Zimmer für\nsich und seine Begleiterinnen mietete. Nach ihrer Ankunft\nbegab er sich in das Zimmer der Mädchen, um sich von ihnen Seife 'gu-holen. Er schloss die Tür hinter sich ab\nund steckte. den -Zimmerschlüssel ein. Sodann versuchte er,\ndie Mädchen durch Zureden, Tätlichkeiten und Drohungen\ndazu zu bewögen, dass eines von ihnen mit ihm zusammen\nschlief. Als er damit keinen Erfolg hatte, ö öffnete er\nseine Hose und entblösste sein Glied. Darauf stiegen die\n\n\"Mädchen! durch das Fenster auf ein darunter befindliches\nGlasdach, klopften an das nächstgelegene Fenster und wurden von den in dem benachbarten. Zimmer wohnenden Gästen\neingelassen, worauf sie zur Polizei gingen und Anzeige\nerstatteten. Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit \"Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur\nzum Teil Erfole.\n\nß\n4\n“I\n4\n7\n4\ni\n\n\\\nl\nA\nea\n\nDie äusseren Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und Beleidigung sind rechtsbedenkenfrei festgestellt.\nDas gesamte Verhalten des Angeklagten in dem Zimmer der\n\njungen Mädchen war rechtswidrig; denn diese waren - auch\n? ohne ausdrücklich das Öffnen der Zimmertür. zu verlangen -\nersichtlich nicht mit seinem Vorgehen einverstanden. Sie\nzeigten sich beunruhigt und weinten; eines von ihnen\nsuchte in dem Rock des Angeklagten nach dem Zimmerschlüs-\n'sel. Als er sein Glied entblösste, flüchteten sie durch\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ndas Fenster. Seine Aufforderungen, mit ihm zu schlafen,\nseine Versuche, sie zu umarmen und auf das Bett zu\nziehen, sowie das Öffnen der Hose und Herausholen sei-.\nnes Geschlechtsteils stellten Herabwürdigungen ihrer\nGeschlechtsehre dar. Das Landgericht hat indes zugunsten des Angeklagten mur das Entblössen seines Geschlechtsteils als Beleidigung angesehen;\n\nNach dem Urteilszusammenhang hat der Angeklagte\nauch den inneren Tatbestand ‚beider Vergehen erfüllt.\n\nDie jungen \"Mädchen haben sich gegen seine unsittli-\n\nchen Annähefungsversuche so kraftvoll ‚gewehrt, dass er\n\nnicht zum Ziele kam. Als er merkte, dass eines der Mäd-\n\n _ ehen nach dem Zimmerschlüssel suchte, sagte er, es kön-\n\nne lange suchen, er habe den Schlüssel in seiner Hosentasche. Von diesem Augenblick an war er sich nach der\nÜberzeugung des Tatrichters bewusst, dass die Mädchen\nmit ihrer Einsperrung nicht einverstanden waren. Ebenso\nglaubte er bei der Entblössung seines Gliedes nicht mehr\ndaran, \"dass sie einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt\nseien\", wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum daraus\nentnommen hat, dass er sie kurz zuvor vergebens \"in ultimativer Form\", unter Drohungen, zu dem Entschluss zu\nbringen versucht hatte, sich ihm hinzugeben. Dabei war\ner sich bewusst, dass die Entblössung seines Geschlechtsteils von ihnen als Ehrenkränkung aufgefasst werden könnte; denn \"er nahn es in Kauf, dass sie sich beleidigt\nfühlten\".\n\nNach alledem hat der Angeklagte vorsätzlich gegen\ndie Bestimmungen der §§ 239, 1§ 5 StGB verstossen. Dabei\nkommt es für die Beleidigung nur auf die Kenntnis der beleidigenden Bedeutung der verübten Handlung an; die Ab-\n\n- 4 -\n\n-4-\n\nsicht zu beleidigen ist nicht erforderlich (RGSt 76,\n229; BGHSt 1, 291).\n\nDas angefochtene Urteil ist dagegen insofern von\nRechtsirrtum beeinflusst, als das Landgericht zwei selbständige Vergehen der Freiheitsberaubung in Tateinheit\nmit Beleidigung angenommen hat. Da der Beschwerdeführer\ndurch eine einheitliche Handlung im natürlichen Sinne\nzwei Menschen der Freiheit beraubt und beide während der\nDauer der Freiheitsentziehung wiederum gleichzeitig durch\neine einheitliche Willensbetätigung beleidigt hat, ist\nzwischen den mehreren ‚Verletzungen desselben Strafgesetzes gleichartige Tateinheit, nicht Tatmehrheit, gegeben,\nwährend das Vergehen gegen § 239 St@B und die Beleidigung nach § 1§ 5 StGB in ungleichartiger Tateinheit mit- |\neinander stehen (BGHSt 1, 20). ‘\n\nDer Schuldspruch kann vom Revisionsgericht in sinngemässer Anwendung des § 354 Abs 1 StGB berichtigt werden. Im Strafausspruch ist das angefochtene Urteil unter\n\nAufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben und die\nSache zur Verhängung einer Einzelstrafe an das Landgericht\n\nPar\nWerne\nE72 We N, Zu\"\n\n!\nN\nB\nk\n4\n\nzurückzuverweisen.\nGroß‘ Mantel Krumme\nHülle Dr.Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/4-str-727-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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