{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-05_4_StR_528_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"4 StR 528/52","doktyp":null,"leitsatz":"Aktenzeic ens A es or\nUrteil des BGH vom 5. Februar 1953. Landgericht Hagen\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.)'den Weinkaufmann Theodor V EEE zus\n\n2.)\n\nCO geboren am EEE 1595 in Emm\nww. Ä\n\nden Weinkaufmann August D EEE zus KORB:\ngeboren am un 189° in PO Kreis\n\nKGB,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst um.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember\n1951 werden verworfen.\n\njeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na.\nne _\n\nvo. 2. . .\nKR PIE GHESHE\nfeine dan un t\n\nzer - - z\nBe aa BE mc\n\nIn\nBET\nDr ne\n\n. %\n2 TRRTET,\n=>. LER\n\nBen\n\nDie Angeklagten haben auf künstlichen Wege eine wein-\n\nf artige Flüssigkeit hergestellt, sie durch Zusatz von etwa\n\nh . 25 bis 35 % Naturwein verbessert und rund 75 000 Liter ‘dieses ver-\n\nE besserten Kunstweines an Grossabnehmer als echten Wein ver-\n\nkauft und geliefert. Der Angeklagte VOEEEB hat ausserden\nfingierte Rechnungen über den Bezug von Wein angefertigt,\num bei behördlicher Überprüfung die Herkunft des Kunstweines j Fi\nzu verschleiern, und sie dem amtlichen Weinprüfer bei einer BE\n\nKontrolle des Geschäftsbetriebs vorgelegt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\n\n} Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 11 Abs 1 in Verwi bindung mit § 4 Nr 1 des lebensmittelgesetzes, den Ange-Ki klagten VOR such in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n& zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr verurteilt und\nei die Einziehung der von den Angeklagten nachgemachten, bei\nEr den Abnehmern sichergestellte","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nELehlLEir te Ambliche Sammlung.\n\nn Weing §§ 26 Abs 1 ie,\n‚Lebensmitteig s 2\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeic ens A es or\nUrteil des BGH vom 5. Februar 1953. Landgericht Hagen\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.)'den Weinkaufmann Theodor V EEE zus\n\n2.)\n\nCO geboren am EEE 1595 in Emm\nww. Ä\n\nden Weinkaufmann August D EEE zus KORB:\ngeboren am un 189° in PO Kreis\n\nKGB,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst um.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom 11. Dezember\n1951 werden verworfen.\n\njeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na.\nne _\n\nvo. 2. . .\nKR PIE GHESHE\nfeine dan un t\n\nzer - - z\nBe aa BE mc\n\nIn\nBET\nDr ne\n\n. %\n2 TRRTET,\n=>. LER\n\nBen\n\nDie Angeklagten haben auf künstlichen Wege eine wein-\n\nf artige Flüssigkeit hergestellt, sie durch Zusatz von etwa\n\nh . 25 bis 35 % Naturwein verbessert und rund 75 000 Liter ‘dieses ver-\n\nE besserten Kunstweines an Grossabnehmer als echten Wein ver-\n\nkauft und geliefert. Der Angeklagte VOEEEB hat ausserden\nfingierte Rechnungen über den Bezug von Wein angefertigt,\num bei behördlicher Überprüfung die Herkunft des Kunstweines j Fi\nzu verschleiern, und sie dem amtlichen Weinprüfer bei einer BE\n\nKontrolle des Geschäftsbetriebs vorgelegt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\n\n} Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen 8 11 Abs 1 in Verwi bindung mit § 4 Nr 1 des lebensmittelgesetzes, den Ange-Ki klagten VOR such in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\n& zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr verurteilt und\nei die Einziehung der von den Angeklagten nachgemachten, bei\nEr den Abnehmern sichergestellten Weine angeordnet. Die Sach-\n“ “ beschwerde der Angeklagten kann keinen Erfolg haben,\n\nPr 1. Die äusseren wie auch die inneren Merkmale des gesetzlichen Betrugstatbestandes sind einwandfrei nachgewiesen. }\n> Die Strafkammer stellt insbesondere fest, dass die Abnehmer :\nBe infolge der bewussten Täuschung durch die Angeklagten in i\n\nden Irrtum versetzt worden sind, sie kauften echten, verkehrsfähigen Wein, - dass sie das Getränk bei Kenntnis\nder Sachlage nicht gekauft hätten, - dass ihr Vermögen N\n\n|\ne durch die nach § 13 IMG, 28 WeinG zwingend vorgeschriebene :j\nB entschädigungslose Einziehung des unechten Weines beschädigt [2\n5 oder zum mindesten gefährdet worden ist, - und dass die N '\n2 Angeklagten, erfahrene Weinhändler, mit einer solchen De\n\n>\nPa\n\n2\n5\n\nSchadensfolge gerechnet haben. Unter solchen Umständen\nkommt es nicht darauf an, ob die Abnehmer den Kunstwein\n\nx Sul iu:\n\n'2. Der tateinheitliche Schuldspruch aus §§ 4, 11\n\nnach Probe bestellt und bezogen haben, ob sie und ihre\nKunden mit dem verbesserten Kunstwein zufrieden waren,\nund ob der Preis an sich dem Wert der Ware entsprach,\nDass schon die blosse Möglichkeit jederzeitiger entschädigungsloser Einziehung den Wert des Gesamtvermögens der\nAbnehmer verminderte, liegt auf der Hand. Mit Recht bezeich.\nnet die Strafkammer es auch als eine für die Schuldfrage\nbedeutungslose nachträgliche Wiedergutmachung, dass die\nAngeklagten ihre durch die Einziehung betroffenen Abnehner\ninzwischen entschädigt haben.\n\nAbs 1 IMG unterliegt gleichfalls keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revision hält die Anwendung des Lebensmittelgesetzes aus folgenden Erwägungen für ‘rechtsirrig: Das\nWeingesetz gehe als Sondergesetz allgemein dem Lebensmittelgesetz vor. Nach § 33 WeinG könne das Lebensmittelgesetz\nnur insoweit zur Anwerdung kommen, als nicht Vorschriften des Weingesetzes entgegenständen. Das müsse auch\ngelten ‚soweit die dem Lebensmittelgesetz entgegenstehenden Bestimmungen im Einzelfall gemäss § 31. WeinG nicht\nzur Anwendung kämen. Die Strafkammer habe daher keine\nTateinheit mit einem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz annehmen dürfen.\n\nDiese Darlegung verkennt, dass die hier in Betracht\nkommenden Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und des\nWeingesetzes sich nicht entgegenstehen, sondern übereinstimmen. Als Stoff, der dazu bestimmt ist, von Menschen getrunken zu werden, ist Wein zugleich ein Lebensmittel im Sinn von § 1 Abs 1 IMG. Wein zu Täuschungszwecken\nnachzumachen, ist durch 88 9 Weing, 4 Nr 1 IMG, so nachg®“\n\nmachten Wein in Verkehr zu bringen, durch § 8 13 Abs 2\nSatz 1 WeinG, 4 Nr 2 IMG in. gleicher Weise verboten;\nbeide Gesetze schreiben auch die enischädigungsose Einziehung oder Vernichtung solchen Weines ohne H\nRücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwingend vor f\n(§§ 28 Abs 1 Satz i Weing, 13 Abs 1 Satz 1 ING). Die |;\nRechtslage ist vielmehr, nachdem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (RGSt 70, 10535. 72, 281) in\ndieser Hinsicht durch die Verschärfung des § 11 IMG zufolge der Verordnung vom 14. August 1943 (RGB1 I 488) überholt ist, folgende:\n\nGemäss § 31 Satz 1 Wein finden die Strafvorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Tat nach\nanderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Daraus kann indessen nicht, wie die Revision anscheinend\nfolgern will, der Schluss gezogen werden, dass ein gegen\ndas Weingesetz versiüssendes Verhalten straflos bleiben\nmüsse, wenn es anderweit mit schwerer Strafe bedroht sei:\nDer Sinn des § 31 WeinG ist vielmehr, wie sich insbesondere\nsuch aus Satz 2 ergibt, der. dass das die höhere Strafe\nandrohende Gesetz vorgehen soll, indem das Weingesetz\nnie zusammen mit einem anderen Gesetz, sondern entweder\nallein oder gar nicht anzuwenden ist (Stengiein-Schneidewin Erg S 109). Die Herstellung und der Vertrieb des\nKunstweines durch die Angeklagten verstiess, wie bereits\ndargelegt, sowohl gegen das Wein- wie gegen das Lebens-\n\nmittelgesetz. Da nun 8 11 IMG in der Fassung der Verordnung\n\nvom 14. August 1945 eine höhere Strafe androht, als § 26\nAbs 1 Nr 1 Weing müssen gemäss § 51 Satz 1 WeinG die\nStrafvorschriften des Weingesetzes ausser Betracht bleiben, so dass § 11 IMG zur Anwendung kommt ( vgl.Holthöfer-\n\n1\n.h\n„aa\n{R\n#\ni\n\nIH\n\nKu en an\n\nBonn a ne een nr\n\n- und dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz rechtlich\n\n\"stand der Urkundenfälschung vorsätzlich verwirklicht\n\n hiergegen kann indessen nicht aus dem äusserlichen Grun-\n\nJuckenack IMG 3. Aufl S 279; Hieronimi Getränkegesetze\nS 577). Da das Lebensmittelgesetz eine dem § 31 Weing\nentsprechende Subsidiaritätsklausel nicht enthält, ist\nsomit die Annahme von Tateinheit zwischen dem Betrug\n\nzutreffend (vgl. Holthöfer-Juckenack S 175).\n3. Dass der Angeklagte VoEmER ‘ausserdem den Tatbe-\n\nhat, ist einwandfrei dargetan und wird auch von der Revision nicht in Frage gezogen. Ob die Annahme von Tateinheit mit dem Betruge oder dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz zu rechtfertigen wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil sie den Angeklagten nicht beschwert.\n\n4. Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen zu\nUngunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervcrireven.\n\nZutreffend hat das Landgericht die Strafe dem\n\n§ 263 StGB als dem die schwerere Strafe androhenden\nGesetz entnommen (vgl. Holthöfer-Juckenack S 175). Auch\ndie Versagung mildernder Umstände ist einwandfrei begründet. Zutreffend weist zwar die Revision darauf hin,\ndass bei Prüfung der Frage, ob anstelle des allgemeinen\nStrafrahmens ein milderer zugrunde gelegt werden soll,\nalle für das Strafmass erheblichen Umstände berücksichtigt werden müssen. Ein Verstoss der Strafkammer\n\nde angenommen werden, weil die Versagung mildernder Umstände im Anschluss an die Erörterung der straferschweren”\n\nden Umstände mitgeteilt wird und erst dann die Milderungsgründe im einzelnen erörtert werden, Ersichtlich geht das\nGericht vielmehr von einer Gesamtwürdigung der Tat aus,\nauf Grund deren es zunächst die Annahme eines besonders\nschweren Falles, sodann aber auch die Anerkennung einer.\nbesonders leichten Gesetzesverletzung ablehnt,und die\nausführlich erörterten Milderungsgründe nur innerhalb des\nallgemeinen Strafrahmens berücksichtigen will. Dass für\ndie Versagung mildernder Umstände die erschwerenden Tatmomente ausschlaggebend waren, ist in der Natur, der Sache\nbegründet; es lag daher nahe, die Entscheidung \"es Gerichts\nhierüber im Anschluss an die Erörterung der als strafschärfend bewerteten Umstände mitzuteilen.\n\nDass neben der Betrugsstrafe auf die in § 13 Abs 1\nSatz 1 IMG zwingend vorgeschriebene Einziehung erkannt\nworden ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl.\nRGS+ 73, 148).\n\nGroß Dr. Peetz Krumme\n\nEngeis Glanzmann\n\na m 2m Salate","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-528-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-528-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.539645+00:00"}}