{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-05_4_StR_522_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"4 StR 522/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Vol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Rudolf S (EEE sus EEE: u=\n\ngeboren am EHER 1907 in Eu: .\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde . u\n\nt\n!\n1\n| Kl\ni\ni\n!\nı\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nen!\n\n‘\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nZe als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ereeer\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | ——\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell®,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 6. Juni 1952\nsamt den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ART\n\n2 .ge\nar\n-\n\n6rün des\n\nDer Ängeklagte trank Ostern 1952 in Geseilschaft hehrere Flascheh Bier und zusammen mit\nfünf, zuletzt sechs, anderen Personen 4 1/2 Flaschen Spirituosen, zum Teil hochprozentiger Art;\ner nähn\"#ährend des .Gelages nur eine Scheibe Brot\nmit Heriüg zu sich. Nachts verging er sich lange\ndurch uhsittliche Berührungen an der zehnjährigen\n\n.Karin- Andrick, die bei den Eheieuten besuchsweise\n\nübernäcktete und nackt in seinem Bette. lag.\n\nDas’ Länägericht hat den Angeklagten, der keine\nErimmerüiig mehr an die Vorfälle in der Nacht haben\nwili, $ls in seiner Zurechnungsfähigkeit erheb-\n\nJich vermindert angesehen (§ 51 Abs 2 StGB) und ihn\nwegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. BE\n\nDie Revision des Angeklagten rügt zutreffenä\nmangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen\n\n‚Rechtes; sie ist der Meinung, der Angeklagte hätte\n\nnur aus § 330 a St6B bestraft werden dürfen.\nDas Landgericht hat den Begriff der Bewusstseinsstörung im Sinne des § 51 StGB verkannt, wie sich\nzweifelsfrei daraus ergibt, dass die Gründe an mehreren\nStellen von einer \"sinnlosen Trunkenheit\" ausgehen.\n\nEine Bewusstseinsstörung liegt aber nicht erst\nwenn die Trunkenheit bis zur Sinniosig-\n\ndann vor,\nschon bei einer das\n\nkeit gesteigert ist, sondern\nGeistesleben beeinträchtigenden Trübung. des Bewusst-\n\nseins mit den in § 51 StGB beschriebenen Wirkungen\nauf das Einsichts- und Willensvermögen (vgl RGSt\n\n64, 3535\" 67, 149). Auch ist planvolles Handein\n\nnoch ‚kein untrügliches Zeichen von Zurechnungsfähig.-\nkeit (J2 1952, 296). Selbst wenn der Angeklagte sich\nfolgerichtig verhalten hat, wie der Tatrichter zur\nBegründung seiner Überzeugung darlegt, so ist :\ndennock: : \"nicht ausgeschlossen, dass er gerade das Uner\nlaubte Seiner Tat nicht mehr einsehen, oder dass er |\nnach dieser Einsicht nicht mehr handeln konnte. Das\nUrteil hebt selbst hervor, dass der Angeklagte ein\nsehr triebhafter Mann ist, dessen geschlechtliches\n‚ Begehren äurch den übermässigen Alkoholgenuss gesteigert war, und der sich plötzlich ‚vor eine Situation\ngestellt sah, in der 'er \"dem Verlangen, sich ge-\n'schlechtlich zu befriedigen, nicht widerstehen\" konnte,\n\nUnter den besonderen Umständen dieses Falles\nmuss auch bezweifelt werden, dass dem Gericht die\nerforderliche Sachkunde ‚eignete, aus der völlig\nandersartigen Schau der Hauptverhandlung und dem\ndarin gewonnenen Persönlichkeitsbilä des Angeklagten zu entscheiden, ob der bislang unbestrafte Beschwerdeführer, dem in nüchternem Zustand solche\nHandlungen fern liegen, noch oder nicht mehr\nschuldfähig war; mit einer Bezugnahme auf angebliche Erfahrungssätze können die vielschichtigen,\npsychiatrischen Fragen hier nicht gelöst werden.\nDas Gericht hätte, wie die Revision zutreffend\ngeltend macht, einen medizinischen Sachverständigen nach § 244 Abs 2 StPO zuziehen müssen. Das wird\nin der neuen Hauptverhandlung nachzuhoien und bei\n\n.S Nuntid,si,\n“ KB Zr d GE SE SEE en EZ Ze .\nE Pa\n5 . ...\n..” 0 E\na\n“ *\n\nderen Vorbereitung mit dem Sachverständigen zu erörtern\nsein, ob es für die Erstattung seines Gutachtens der\nZuziehung weiterer Zeugen aus dem Kreise der u\n\n, EB beat.\n\n. Groß Dr. Peetz ‚ Krümme\n. Engels Glanzmeann\n\nu’:\n\n4\n\\\n\n5\n\ni\nj\n\nmtr 0.07","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-522-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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