{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-05_4_StR_499_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"4 StR 499/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 0214\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n\\ N\n58\n\nden Wilhelm Georg S EEE zu: \"u.\n\ngeboren am EEE 1927 in zB zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\nwegen Beamtennötigung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n- Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt suzun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Juni\n1952 im Schuldspruch dahin berichtigt, däss der\nBeschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Nötigung und mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt ist, und im\nStrafausspruch -— jedoch unter Aufrechterhaltung des\nAusspruches über die Einziehung - mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nann\n\nDer vorläufig festgenommene Angeklagte zog auf der\nR.polizeiwache plötzlich eine Pistole, hielt sie dem Wach-\n“ Nabenden vor die Brust, so dass dieser eingeschüchtert\n untätig verharrte, der Angeklagte flüchtete daraufhin.\n\n;- \"Die beiden verfolgenden Polizeibeamten hielt er auf der\nstrasse mit gezogener Waffe von sich fern, so dass sie\nihn nicht ergreifen konnten. Auf zwei Strassenpassamten\nrichtete er die Waffe, um sie zum Weggehen zu veranlassen. Einem dritten versuchte er mit. vorgehaltener Pistole vergeblich, das Fahrrad zu entreissen. Dann forderte er einen Schüler auf, ihm schnell das Fahrrad zu\nleihen. Da der Angeklagte die Pistole in der Hand\n\nhielt, war der Junge so erschrocken, dass er ihm das\n\nRad überliess. Die Flucht gelang. Das Fahrrad liess\n\nder Angeklagte dem Schüler nach etwa zwei Wochen wieder zukommen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Nötigung und mit Vergehen\ngegen das Waffengesetz zu einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und die beschlagnahmte Schusswaffe\neingezogen. Die Revision rügt Verletzung sachlichen\nRechts; der Angeklagte will nicht im Vollbesitz seiner\nGeisteskräfte gewesen sein.\n\nDer Schuldspruch begegnet nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als der Beschwerdeführer aus\n§ 114 StGB verurteilt worden ist, weil er die drei\nPolizeibeamten mit gezogener Pistole in Schach gehalten\n\n.\n[27\n\ngi\n\n2\n#,\n\nBR et\n\n- 3 -\n\nund sie dadurch gehindert hat, ihren Dienstpflichten nach.\nzukommen. Da sich die Polizeibeamten seit dem Beginn der\nFestnahme des Angeklagten in der rechtmässigen Ausübung\nihres Amtes befanden, lagen insoweit die Merkmale der\nengeren Vorschrift des § 113 StGB vor; denn § 114 StGB ist\nanwendbar, wenn die Amtshandlung noch nicht begonnen hatte\noder schon abgeschlossen war, als die Tat verübt wurde\n(RG IW 1938, 2195 Nr 4).\n\nDer Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch\nbeschwert; denn § 113 StGB ist gegenüber § 114 StGB das\nmildere Gesetz. Der Schuldspruch kann unter sinngemässer\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht berichtigt werden, weil der Tatrichter den Sachverhalt\nlückenlos festgestellt hat, und weil der Angeklagte sich\ngegenüber dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt offenbar nicht durch neues tatsächliches Vorbringen verteidigen\nkönnte.\n\nDer Versuch des Angeklagten, den Wachtmeister Rn\nund den Angestellten Hgg, denen er auf der Flucht begegnete, zum Weggehen zu nötigen, weil er fürchtete, sie\nkönnten seine Verfolger unterstützen, ist zutreffend als\nVergehen gegen § 240 St6B in Verbindung mit § 43 StGB\ngewürdigt. Sein Verhalten gegenüber den beiden Radfahrern\nhat das Landgericht - ebenfalls rechtsbedenkenfrei - im\nersten Fall als versuchte, im zweiten Fall als vollendete Nötigung angesehen, in der alle vorherigen Nötigungsversuche aufgingen. Zwar hat der Angeklagte den Schüler\nnicht durch Vorhalten der Pistole mit Erschiessen bedroht;\ner hat ihn aber dadurch eingeschüchtert, dass er die Pistole in der Hand hielt, und dabei erkannt, dass er das\nFahrrad des Jugendlichen nur deshalb erhielt, weil dieser\n\nKara\n&\noO\n\nsich bedroht fühlte. Die Anwendung der §§ 14, 26 Abs 1\n- Nr 2 (die Anführung der Nr 1 ist ein offenbarer Schreib-NE: fehler) und Abs 2 des Waffengesetzes ist ebenso unbedenk-\n\nva lich. i\nen :\n®. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu erörtern,\n_ war die Strafkammer nicht genötigt, da ihr das Ergebnis i\n\nder Hauptverhandlung ersichtlich dazu keinen Anlass bot.\nDie in dieser Richtung gehende Schutzbehauptung des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift ist als neues\ntatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbe- ' e\n\nachtlich.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Strafe der schwereren Strafbestimmung des\n§ 114 StGB entnommen ist. Insoweit ist das angefochtene\nUrteil mithin aufzuheben und die Sache an das Tandgericht zurückzuverweisen.\n\nIm übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\nDu ee\n\nGroß Dr.’ Peetz Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\nist erkrankt ortsabwesend -\nund daher an der Unterschrifts- Glanzmann\nleistung verhindert.\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-499-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-499-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.497775+00:00"}}