{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-05_4_StR_450_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"4 StR 450/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BE \"— - Te\n= . _ — ee -\n\n—\n\nsin 150/52 | 2300 035 f\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n> 1.) den Vertreter Erwin A aus ‚ geboren:\nem 1926 in ’\n\n2.) den_Bierverleger Karl-Heinz M aus\nB geboren am\n\nin F\n\nwegen Betruges u.a.\n\nER\n\n”\n\n. sr.\n. ’ ‘\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\neniın .\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender, 1\nBundesrichter Dr. Peetz a:\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels j\nBundesrichter Glanzmann i\nals beisitzende Richter, -.\nBundesanwalt ;\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Fi\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ;\n\n. für Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 23. April 1952 werden\nverworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\n. nes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe!\n\nnn un dr ER nt art er an me\n\n1]. Auf Grund Gerichtsbeschlusses sind beide Angeklagten\ngemäss § 247 StPO einzeln in Abwesenheit des andern Mit-\n“ angeklagten zur Sache vernommen worden.\n\na) Die Revision behauptet, es sei in Wirklichkeit\ngar nicht zu befürchten gewesen, dass ein Angeklagter in\nGegenwart des Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen\nwerde; der wahre Grund für das Abtretenlassen der Angeklagten sei vielmehr der gewesen, dass man beide Angeklagten in Abwesenheit des andern in ein Kreuzverhör habe nehmen wollen. Auf diese Behauptung kann das Rechtsmittel indessen nicht gestützt werden. Ob nämlich die\nGefahr besteht, dass ein Mitangeklagter in Gegenwart des\nandern Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde, ist\neine reine Tatfrage, die nur der Tatrichter auf Grund\nder Eindrücke der Hauptverhandlung in freier Würdigung\nzu beurteilen vermag und die sich daher einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht notwendig\nentzieht. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkamner\ninsoweit etwa willkürlich verfahren wäre, ist umso weniger gegeben, als das Gericht ausweislich der Urteilsgründe den Eindruck gewonnen hat, die Angeklagten hätten das gleichförmige Vorbringen unwahrer Schutzbehauptungen miteinander verabredet...\n\nb) Vergebens macht die Revision weiter geltend, das\nAbtretenlassen der Angeklagten sei nicht im Zeitpunkt\nihrer Vernehmung, sondern erst dann vorgenommen worden,\n\nals die Beweisaufnahme bereits im Gang gewesen sei. Diese\nBehauptung wird schon durch das Sitzungsprotokoll widerlegt, ausweislich dessen die Einzelvernehmung der Angeklagten vor Eintritt in die Beweiserhebungen durchgeführt worden ist. Im übrigen beruht die Reihenfolge zwischen Vernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme auf\nblosser Oränungsvorschrift, deren Ausserachtlassung das\nUrteil nicht gefährden könnte (RGSt 53, 178; RG JW 1933,\n2706 Nr 22). Dass ein Beweis in Abwesenheit eines der\nAngeklagten erhoben worden wäre, behauptet die Revision\nnicht. ”\n\nc) Die Revision rügt ferner, dass den Angeklagten\nnach ihrer Wiedervorlassung das Ergebnis der Vernehmung\ndes Mitangeklagten weder sofort, noch überhaupt mitgeteilt worden sei. Auch dieser Angriff dringt nicht durch.\n\nIn der ursprünglichen Fassung des Sitzungsprotokolls\nfehlt allerdings die nach § 273 StPO erforderliche Beur-\n‚kundung der in § 247 Abs 1 Satz 2 StPO als wesentliche\nFörmlichkeit vorgeschriebenen Unterrichtung (RG 12 1915\nSp 846 Nr 305 BGHSt 1, 259, 350). Bevor jedoch die den\nMengel rügende Revisionsbegründung am 6. Juni 1952 einging, hatte der Vorsitzende das Protokoll bereits am\n10. Mai 1952 dahin ergänzt, dass beide Angeklagte nach\nWiedervorlassung des letzten vom Vorsitzenden über den\nwesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden seien,\nwas während ihrer Abwesenheit von dem andern Mitangeklagten ausgesagt worden war. Dieser Ergänzung hat der\nUrkundsbeamte am 8. August 1952 mit dem Bemerken zugestimmt, dass sie den richtigen Gang der Verhandlung wiedergebe. \"\n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\n\nBE: . eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls vom Re-\n\n- yisionsgericht nicht zu berücksichtigen, wenn sie erst\n© nach Erhebung der Verfahrensrüge vorgenommen wird und die-\n\nser die Grundlage 'entzieht (BGHSt 2, 125). Da die - wenngleich vom Vorsitzenden schon vorher eingeleitete - Berichtigung des Protokolls erst durch die nach Eingang der\nVerfahrensrüge erteilte Genehmigung des Urkundsbeamten\nbewirkt worden ist, steht somit der öffentliche Glaube\ndes berichtigten Protokolls der Rüge nicht entgegen.\n\nAndrerseits bewies das Protokoll zum massgeblichen\n\n“ Zeitpunkt des Eingangs der Verfahrensrüge aber auch nicht\n\nmehr, dass die Unterrichtung gemäss § 247 Abs 1 Satz 2\n$tPO unterblieben wäre; denn in diesem Zeitpunkt hatte\nbereits eine der beiden UÜrkundspersonen, nämlich der Vorsitzende, seine negative protokollarische Beurkundung\nwiderrufen, so dass sich seine positive und die noch\nfortwirkende negative Beurkundung des Protokollführers\nwidersprachen. Standen somit aber die Erklärungen der\nbeiden für die Protokollierung zuständigen Gerichtsbeamten in Widerspruch zueinander, so entbehrte die Sitzungsniederschrift insoweit der Beweiskraft nach § 274\nStPO (vgl RG GA 61, 352). Da mithin das Sitzungsprotokoll zur Zeit des Eingangs der Verfahrensrüge weder die\nUnterrichtung gemäss § 247 Abs 1 Satz 2 StPO, noch ihre\nUnterlassung bewies, so hat das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden, ob die Unterrichtung erfolgt ist oder nicht (vgl RGSt 68, 244).\n\nnu.“\n\ntn ung\n\nbe a 12\n\nE CE\n.\n\nb\n\nL 2\n\nAngesichts der bestimmten dienstlichen Erklärungen\nbeider Urkundsbeamten hat der Senat keinen Zweifel, dass\nder Vorsitzende nach Wiedervorlassung des zuletzt abgetretenen Angeklagten MB una vor Eintritt in die\nBeweisaufnahme beide Angeklagten von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet hat, was während ihrer Abwesenheit von dem endern Angeklagten ausgesagt worden war.\n\nDass dem zuletzt vernommenen Angeklagten Ag das Ergebnis der Vernehmung seines Mitangeklagten noch vor seiner eigenen Vernehmung mitgeteilt wurde, war nicht erforderlichz; es genügte vielmehr eine Unterrichtung, nachdem beide Angeklagte wieder vorgelassen worden waren\n(RGSt 8, 153).\n\n2. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Revisionsrügen können das angefochtene Urteil ebenfalls nicht\ngefährden.\n\na) Die Strafkammer leitet ihre Bedenken gegen die\nGlaubwürdigkeit der Entlastungszeugin Tg auch aus folgendem her: Diese Zeugin habe vor Beginn ihrer Vernehmung\nin der Hauptverhandlung vorgetäuscht, dass sie wegen eines Augenleidens auf Anordnung eines Facharztes eine dunkle Brille tragen müsse, die sie auch vor Gericht nicht\nabnehmen dürfe. Wie jedoch eine Rückfrage des Gerichts bei\ndem von der Zeugin genannten Augenarzt ergeben habe, sei\ndie Zeugin nicht in Behandlung dieses Arztes gewesen; das\nhabe sie auf Vorhalt auch nicht mehr in Abrede gestellt.\n\nDie Revision behauptet, der Vorsitzende habe in Unterbrechnung der Hauptverhandlung den von der Zeugin angege-\n\nEbenen Arzt angerufen, und rügt, dass das Gericht bei der\n$ Beweiswürdigung eine Tatsache verwertet habe, die ausser-\n\nE palb der Hauptverhandlung festgestellt worden Sei.\n\n- Auf dem gerügten Verfahirensverstoss beruht das ange-F sochtene Urteil indessen nicht. Das Gericht hat nämlich,\nF wie die Urteilsgründe ergeben, seine Überzeugung, die\n\"geugin habe nicht in Behandlung des zunächst von ihr ange-\n; gebenen Augenarztes gestanden, selbständig auf Grund der\n“ einen Bestandteil der Hauptverhandlung bildenden Tatsache\nerlangt, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptung auf Vor-\n\nhalt nicht mehr in Abrede stellte.\n\npD) Gegen die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen\nhatte das Gericht auf Grund\nden die beiden Zeugen in der Hauptverhanderhebliche Bedenken, zumal es sich auch\nHauptverhandlung aufgestellte\nDiese Erwägung hält\n\nrt\ndes Eindrucks,\nlung machten,\nhier um erst kurz vor der\nSchutzbehauptungen gehandelt habe.\nsich im Rahmen rechtlich zulässiger Würdigung. Worin die\ndieser Zeugen sprechenden Eindrücke bestanden, brauchte das Gericht, das den Zeugen\n\nden Glauben auch ohne jede Begründung versagen konnte,\n\nw nicht im einzelnen darzulegen. Gegen die Glaubwürdig-\n\nkeit einer Schutzbehauptung kann es ferner sprechen,\nsondern erst nachträglich vor-\n\ngegen die Zuverlässigkeit\n\n” ur En Mr, Y in\nae DEErZu nn ZZ\n\nfan\n2\n\ndass\n\nsie nicht von vornherein,\ngebracht wird.\n\nc) Die gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen\n\nDog: HE unü rn, vorge tiragsenen Revisions-\n\n— u\n.\n\nom\n\nangriffe können insgesamt aber auch deshalb nicht durchdringen, weil die Strafkammer die von diesen Zeugen zur\nSache bekundeten Umstände aus tatsächlichen Gründen für\nunerheblich erachtet. In den Urteilsgründen wird nämlich\ndargelegt, den Aussagen dieser Zeugen, selbst wenn man\nsie für glaubwürdig erachten wollte, habe ebenfalls entnommen werden können, dass es einen gewissen Kohlenschieber Dh zab, der die von den Zeugen übereinstimmend angegebenen äusseren Merkmale aufwies und sich\nin Bottrop in Wirtschaften aufhieltz; aus den Bekundungen der Zeugen habe jedoch nicht darauf geschlossen werden können, dass BEE auch an den dem Urteil zugrunde liegenden Kohlengeschäften des Angeklagten in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei. Dass Bl an die-\n\nsen Geschäften der Angeklagten in der Tat nicht betei-\n\nligt war, folgert das Gericht sodann selbständig aus\neiner Reihe von weiteren Umständen. Hieraus ergibt sich\nklar, dass die Strafkammer, auch wenn sie die Zeugen\n\nTOD, EEE una EEE Für glaubwürdig er-\n\nachtet hätte, nicht zu andern tatsächlichen Feststellungen\n\ngelangt wäre.\n\n3. Die Anwendung des Strafrgchts auf den festgestellten Sachverhalt lässt keine zum Nachteil der Angeklagten\nwirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs rechtlich einwandfrei mit der das Revisionsgericht\n\n-bindenden tatsächlichen Feststellung begründet, dass den\n\nAngeklagten ein Gesamtvorsatz fehlte, der auf einen bestimmten, durch mehrere Teilhandlungen zu verwirklichen-\n\nx den Gesamterfolg gerichtet gewesen wäre. Der etwaige all-\n\"gemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit nach Ort,\nZeit und tatsächlicher Gestaltung noch völlig unbestimm-\n© te Betrügereien mit Kohle zu begehen, kann die Annahme\nN einer fortgesetzten Handlung nicht rechtfertigen (vgl\n\nRG IW 1938, 1880 Nr 9 und 1939, 275 Nr 2). -\n\nDie Revisionen waren daher unter Kostenfolge aus § 473\nStPO zu verwerfen.\n\nP\n\n!\nN\nHı\n\nGroß Dr. . Peetz Krumme\n\nEngels Glanzmann\n\nFR. - 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-450-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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