{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-02-05_4_StR_295_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"4 StR 295/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanmen des Volkes\n\nia\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘. den Stahlwerksarbeiter Heinrich D dann aus DEE\nGEB, geboren am GERD 1305 ir: SUR,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender, |\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter; j\nBundesanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n„für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 28. März 1952 wird verworfen. .\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. j\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n$\n\nDer Angeklagte, dem in der Strafklage ein Meineid\n\n\" zur Last gelegt worden war, ist wegen fahrlässigen Falscheids zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Er rügt\nnit seiner Revision die Verletzung sachlichen Strafrachts.\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\nGegen die Schwester des Angeklagten, Dorothea DEE;\nschwebte bei dem Schöffengericht in Dortmund ein Betrugsverfahren. Sie verteidigte sich damit, dass ihr der Angeklagte im Jahre 1949 nach und nach insgesamt 850 DM gegeben habe, und berief sich zum Beweise auf sein Zeugnis.\n\n_ Der Angeklagte wurde als Zeuge geladen und sagte in der\n\nHauptverhandlung vom 2. August 1951 vor dem Schöffengericht nach vorschriftsmässiger Belehrung aus, er habe seiner Schwester im Juli und August 1949 nach und nach insgesamt 675 DM gegeben. Auf die wiederholte Frage des Vorsitzenden, wie er diese erheblichen Geldleistungen innerhalb so kurzer Zeit habe aufbringen können, versuchte er\nzunächst auszuweichen und erklärte schliesslich, dass er\nhierzu auf Grund seines Einkommens jederzeit in der Lage\ngewesen sei. In diesem Zusammenhang wurde er vom Vorsitzenden oder vom Staatsanwalt gefragt, wieviel er denn\nverdiene. Er gab als monatliches Einkommen 350 bis 400 DM\nan. Hierauf wurde er vereidigt. Nachträgliche Erhebungen\nergaben, dass er in der Zeit vom 1. Jamuar bis zum 30.\nNovember 1949 insgesamt 2741,20 DM, also durchschnittlich\n\n-. nicht einmal 250 DM im Monat, verdient hatte, dass sein\n\ndurchschnittliches Monatseinkommen dagegen im Jahre 1951\netwa 350 bis 400 DM betrug.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, dass der Angeklagte nicht falsch ausgesagt habe, weil er die an ihn\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ngerichtete Prage wahrheitsgemäss beantwortet habe.\n\nZwar liess sich der Wortlaut der Frage des Vorsit.\nzenden oder des Staatsanwalts nach dem Einkommen des\nAngeklagten nicht mehr genau feststellen; dem Beschwerdeführer kann nicht nachgewiesen werden, dass er ausdrücklich danach gefragt worden ist, welches Monatseinkommen er im Jahre 1949 gehabt hat. Das Landgericht hat\ndeshalb die Einlassung des Angeklagten als richtig unterstellt, er sei ohne Zeitangabe gefragt worden, wieviel er verdiene. Diese Frage hat er, wenn man sie wört-\n‘lich nimmt, wahrheitsgemäss beantwortet; denn sein Monatseinkommen betrug zur Zeit der Vernehmung tatsächlich, wie\nvon ihm angegeben, 350 bis 400 DM.\n\nJedoch ist bei der Auslegung einer Zeugenaussage,\ndie vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegt, nicht an\nihrem äusseren Wortlaut zu haften; vielmehr muss der Sinn\ndes Bekundeten ermittelt werden. Dabei ist vor allem der\nGegenstand der Vernehmung (RGSt 63, 49 f; JW 1958, 2196\nNr. 5) und der Zusammenhang, in dem die Aussage erstattet\nwarden ist (RGSt 59, 343 £; 76, 94, 96), zu berücksichtigen.\n\nDas Landgericht hat im vorliegenden Falle die Reihenfolge der an den Angeklagten bei seiner Vernehmung\ngestellten Fragen mit Recht für ausschlaggebend erachtet.\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte\nnach seinem Einkommen erst gefragt worden, nachdem er\nunmittelbar vorher die Höhe der Zuwendungen an seine\nSchwester im Jahre 1949 dargelegt hatte, und nachdem er\nauf Verlangen des Gerichts nach einer Erklärung, wie ihm\nderartig hohe Zuwendungen in so kurzer Zeit möglich gewesen seien, sich selbst auf sein Einkommen berufen hatte-\n\n-A-\n\n-&-\n\nZutreffend weist das Urteil darauf hin, dass der Sinn\nder Frage nach dem Einkommen \"bei objektiver Würdi-\n\ngung vom Standpunkt eines vernünftig denkenden kienschen\naus\" darin gelegen habe, dem Gericht mitzuteilen, wie\n\nhoch der Verdienst gewesen sei, aus dem der Angeklagte\n\nSg die Zuwendungen an seine Schwester bestritten habe; da\n\nhierfür nur der Zeitraum des Jahres 1949 erheblich ge-\n\n\"wesen sei, sei der Angeklagte sinngemäss aufgefordert\n\nworden, seinen Verdienst aus dem Jahre 1949, nicht aber\nsein gegenwärtiges Einkommen anzugeben; seine Antwort,\n\ner habe 550 bis 400 DM verdient, sei also falsch gewesen.\nDiese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die streng wörtliche Auslegung, die der\nBeschwerdeführer für geboten hält, wird dem Sachverhalt\nnicht gerecht. Sie löst die Aussage des Angeklagten aus\ndem Zusammenhang heraus und lässt den Hergang der Veruchmung ausser acht, der zur Frage nach dem Zinkommen des\nAngeklagten Veranlassung gegeben hatte.-Bei einer solchen\nAuslegung würde sich sowohl die Frage als auch die Antwort als sinnlos darstellen; denn die Höhe des Einkonmens zur Zeit der Vernehmung war für die Frage, ob der\nAngeklagte seine Schwester im Jahre 1949 in der von ihm\nangegebenen Höhe unterstützen konnte, bedeutungslos. Das\nSchöffengericht musste seine Antwort daher dahin verstehen, dass er im Jahre 1949 monatlich etwa 350 bis 400 DH\nveräient habe.\n\nAber selbst wenn man nicht eine dem Sinne nach falsche Bekundung annehmen wollte, hätte der Angeklagte:den\näusseren Tatbestand einer falschen Aussage (§ 163 StGB)\ndoch deshalb verwirklicht, weil er einen für den Gegenstand der Vernehmung erheblichen Umstand verschwiegen\nhat. Er war vor seiner Vernehmung nach § 57 $atz.2 StPO\n\n-5-\n\nLana 2 uno\n\nno.\n\nrn —'\n\n-—.\n\n-5-\n\nauch über die strafrechtlichen Folgen einer unvollständigen Aussage belehrt worden. Er musste lückenlos alles .\nangeben, was erkennbar mit der Beweisfrage in untrennbarem Zusammenhang stand und für die Entscheidung erheblich war (BGHSt 1, 22; 2, 90; 3, 221). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Er hätte, da sich sein\nVerdienst inzwischen erhöht hatte, wenigstens hinzufügen\nmüssen, dass er im Jahre 1949 wesentlich weniger, und\nzwar monatlich etwa 250 DM verdient habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein Zeuge auch durch\npflichtwidriges Unterlassen eines Meineids schuldig machen kann, wenn er auf eine bestimmte Frage eine zwar\ndem Wortlaut, aber nicht dem Sinn gerecht werdende Antwort gibt (RG JW 1929, 2716, 16; BGHSt 3, 221).\n\nDas Landgericht hat auch rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte erst nach der Aussage über\nseine Einkommensverhältnisse vereidigt worden ist. Entscheidendes Gewicht hat der Tatrichter hierbei der Bekundung des Vorsitzenden des Schöffengerichts, des Amtsgerichtsrats TER: beigemessen, der den Verlauf der\nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht an Hand seiner\neigenen Aufzeichnungen zuverlässig wiedergeben konnte.\nDie Aussage des Staatsanwalts Jg, der sich der damals\nungefähr acht Monate zurückliegenden Verhandlung nicht\nin allen Einzelheiten mehr zu erinnern vermochte, hat\ndas Landgericht ersichtlich nur unterstützend berücksichtigt. Es hat eingehend dargelegt, dass und aus welchen\nGründen es den Angaben dieser beiden Zeugen höheren Beweiswert zuerkannt hat als der teilweise abweichenden\nAussage der Zeugin GB. Was der Beschwerdeführer hier-\n‘gegen vorbringt, bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist\n\n-6-\n\n(§ 337 StPO).\n\nAber auch nach der inneren Tatseite begegnen die\nFeststellungen des Landgerichts keinem durchgreifenden\nBedenken.\n\nZwar legt der wiederholte Hinweis der Strafkammer\ndarauf, dass der Angeklagte der Frage nach seinem Einkommen zunächst auszuweichen versucht habe, die Annahme\nnahe, dass er vorsätzlich die Unwahrheit bekundet hat.\nJedoch kann diese Frage auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 154 StGB nicht beschwert ist.\n\nDie Annahme der Fahrlässigkeit hat das Landgericht\nmit folgenden Ausführungen begründet: Der Angeklagte verfüge, wie sein persönlicher Eindruck in der Hauptverhandlung und die Art seiner Einlassung hätten erkennen lassen, über \"ein gesundes Mass von Intelligenz\"; infolgedessen wäre es ihm nach den gegebenen Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten: bei genügender Sammlung während seiner Vernehmung durchaus möglich gewesen, den Sinn\nder an ihn gerichteten Frage nach der Höhe seines Einkommens zu erkennen; unter dem Eindruck der wiederholt\nan ihn gerichteten Fragen, wie er seine Schwester im Jahre 1949 in diesem Umfang habe unterstützen können, hätte\ner die Bedeutung der in diesem Zusammenhang an ihn gestellten Frage nach der Höhe seines Einkommens notfalls\ndurch eine Rückfrage klären müssen, anstatt ohne jeden\ntriftigen Anlass \"auf's Geratewohl\" sein zinkommen aus\ndem Jahre 1951 zu nennen, obwohl er bis dahin nur nach\nGeschehnissen aus dem Jahre 1949 gefragt worden war; er\nhabe die pflichtmässige Sorgfalt, den Sinn der an ihn\ngestellten Frage zu erfassen, ausser acht gelassen. Die-\n\n- T-\n\nep >\n\n1 gen nenn Ta ran nr tem\n\nm [ur\n\n- 17 -\n\nse Ausführungen des Landgerichts lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision weist darauf hin, dass sich die damalige Verhandlung vor dem Schöffengericht in zunehmend\naufgeregter Form abgespielt habe, und dass die dem Angeklagten unterbreitete Frage nach der Höhe seines Einkonmens nicht ausdrücklich und klar auf das Jahr 1949 bezogen gewesen sei, wie es hätte geschehen müssen. Diese beiden Gesichtspunkte hat jedoch die Strafkammer bei der Würdigung des inneren Tatbestands nicht ausser acht gelassen,\nsondern ausdrücklich gewürdigt. Sie hat mit Rücksicht\nhierauf den Vorsatz verneint und nur Fahrlässigkeit festgestellt.\n\nDa die Strafzumessungsgründe ebenfalls frei von\nRechtsirrtum sind, ist die Revision mit der durch § 473\nStPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Dr. Peetz Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nist erkrankt, ortsabwe- Glanzmann\nsend und deshalb an der\nUnterschriftsleistung\n\nverhindert. Groß N","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/4-str-295-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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