{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_708_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 708/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. Frau Else verwitwete W eborene nee verw.\new. _B verw.gew. aus nnd geboren am\n1891 in & , Z.4t. in Untersuchungshaft,\n2. Frau Elisabeth I geborene B aus\nG.eteren en EN ee\n\nwegen Abtreibung und Beihilfe hierzu\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\n- ER *\niq\nN v\n‘8\nBean\n“ te\nmr.\n”\n%\n52\nK\n’\n\nBEST ©.\n“ n’%\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\n. als Vorsitzender,\n\nRG Bundesrichter Krumme\n\nr Bundesrichter Dr. Engels\nn Bundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\n- als beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt\n\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n“ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten W@Bwird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Essen vom 17. September 1952,\n\nsoweit die Angeklagten W@Bund IB im Falle Ki\nvom Jahre 1951 verurteilt worden sind, samt den zugrunde\nliegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten WW verworfen.\n\nT\n\nx PSP FOR x .\n3 an 22 N NS\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten sind unter Preisprechung im übrigen\nverurteilt worden:\n\na) Frau W@Bwegen Abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB)\nin vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten Zuchthaus,\n\nb) Frau Ih wegen Beihilfe zur Abtreibung\n(§§ 218 Abs 3,. 49 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamt-\n‚strafe von fünf Monaten Gefängnis.\n\nNur die Angeklagte What diese Entscheidung ange-\n- fochten, soweit sie verurteilt worden ist. Sie rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts.. Dem Rechtsmittel\nkann nur teilweise stattgegeben werden.\n\nIm Falle KGB von Jahre 1951 ( Nr 3 des angefochtenen Urteils ) wird die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung durch die tatsächlichen Feststellungen\ndes Landgerichts nicht getragen. Nach der Darstellung\nder Strafkammer setzten bei der Zeugin Kup die\nschwanger war, am Abend nach der von der Angeklagten\nWEB vorgenommenen Einspritzung heftige Schmerzen ein;\ndaraufhin musste im Krankenhaus durch eine Operation die\nGebärmutter der Zeugin entfernt werden. Das Urteil lässt\ndie Peststellung vermissen, ob dieser ärztliche Eingriff\ninfolge der von der Angeklagten WB durchgeführten Einspritzung oder gegebenenfalls aus einem anderen Grunde erforderlich wurde. Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei\n\nN\n0\n32\n}\nER\nfü\nr\n&\nAr:\nY\nAu:\nAl\nBi:\nB\n0\nn\nie\n\\\nr\n“\nRI\n.\n\n.\n’\n”\nPO\nje\nA\n+\nN\n“\n»\n,\na\n\nEr\n\na ai\n\nx\nu”\n\n\"der Frucht zur Folge hatten, würde der Angeklagten vonB\n\n\"Au «\nze\n\nat 2 SE Se I\n\nder Stellungnahme zu der Frage, ob minderschwere Fälle\nim Sinne des § 218 Abs 3 StGB vorliegen, u.a. ausgeführt hat: Die Einlassung der Angeklagten WE habe\nnicht widerlegt werden können, dass die Zeugin Kun u\n@& schon vorher irgendwelche Eingriffe an sich vorgenommen haba müsse, da sie schon geblutet habe, als sie\nzu ihr gekommen sei. Nach alledem erscheint es zweifelhaft, ob der von der Angeklagten We vorgenommene Eingriff in diesem Falle für die Abtötung ‚der Leibesfrucht\nursächlich war. Falls sich die Möglichkeit nicht ausschliessen lässt, dass schon eigene Eingriffe, die die\nZeugin KEER an sich vorgenommen hatte, die Abtötung\n\ninsoweit nur versuchte Abtreibung zur last fallen. Die\nUrteilsgründe ermöglichen dem Senat keine abschliessende\nBeurteilung dieser Frage; der Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht der Klarstellung. Das angefochtene Urteil\nkann deshalb im Falle KB von Jahre 1951 nicht bei\nBestand bleiben. Die Aufhebung ist gemäss § 357 StPO auf\ndie Verurteilung der Mitangeklagten IB wesen Beihilfe\nzur Abtreibung zu erstrecken. Die neue Hauptverhandlung\nwird Gelegenheit bieten, die ärztliche Auskunft zu berücksichtigen, die von der Revision hervorgehoben worden ist,\njedoch vom Senat im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden kann. Eine den Anforderungen des Gesetzes\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) entsprechende Verfahrensrüge\nkann in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden.\n\nIm Falle WR (Fall 1 des Urteils)begegnet die\nVerurteilung wegen vollendeter Abtreibung - entgegen der\nAnsicht der Revision - keinem rechtlichen Bedenken. Die\n\n$ Urteilsgründe bieten namentlich keinerlei Anhalt für die\nAnnahme, dass der Fruchtabgang hier möglicherweise auf eine\n:\" andere Ursache, etwa die Einnahme von Tabletten, zurückzu-\n- führen sei.\n\nIn den beiden übrigen Fällen (Nr 2 und 4 des Urteils)\nlässt die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung eben- .\nfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat insoweit, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, selbst keine\nbesonderen Beanstandungen erhoben.\n\nAuf äie Gewerbsmässigkeit der Tat kommt es nach der w\ngeltenden Fassung des § 218 StGB nicht mehr an. ei\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechts- R\nirrtum. Die Verurteilung im Falle KB vom Jahre 1951\nist auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne Einfluss u\ngeblieben. Der Tatrichter würde ersichtlich auch ohne die .\nzum Fall KOM vom Jahre 1951 getroffenen Feststellungen i\ndas Vorliegen minderschwerer Fälle bei den drei anderen Abtreibungen verneint haben; er hat andererseits innerhalb\ndes ordentlichen .Strafrahmens bei beiden Angeklagten auf\ndie gesetzlichen Mindeststrafen erkannt.\n\nSonach ist die Revision in den Fällen 1, 2 und 4\ndes angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Falle Kin von\nJahre 1951 ist auf die gegen die beiden Angeklagten erkannten Gesamtstrafen zu erstrecken; bei der Angeklagten\nvoii über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut\n\nzu entscheiden sein. Der Ausspruch über die Einziehung\nder zu den Abtreibungen verwendeten Spritze wird jedoch\ndadurch, dass die Entscheidung in einem der vier Fälle\naufgehoben wird, nicht berührt.\n\nGroß Krumnme Bundesrichter Dr. Engels i\nerkrankt, ortsabwesend und\ndeshalb an der Unterschrift\nleistung verhindert,\n\n'\" @ro3\n\nHülle Dr. Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-708-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-708-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.159075+00:00"}}