{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_555_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 555/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 018\n\n4_StR, 555/52\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GREEN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nIm Namen des Vcelkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Alfred S aus GW» ur\nEEE - WEB, dort geboren an 19C6, H\n\nwegen Betrugs u.a, B\n\n..\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen habens\n\nund Il.\n\n.—\n\nSenatspräsident Dr. Groß “\nals Vorsitzender, :\n\nBundesrichter Krumme “ |\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle “\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien :\n\nals beisitzende Richter.\n\nElan\n\nBundesanwalt'\n\n-,\n\nsr: Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n\"Frame 2 8\n\n.\n\n“u. .\nETEETE RENT = EEE NER RED\nBene ee _ _\n\nnn nn nee nt nn Fr ei nn as nee\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rerision des Angeklagten Steinrötter gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juli 1952\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\na\n\nVon Rechts wegen\n\nne ART Ti a\n\n- 2 -\n\ng£ründes\nDer Angeklagte SD ist unter Freisprechung im\n\nübrigen wegen sieben Straftaten zu einer Gesamtstrafe von\nacht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist\nnur hinsichtlich der Strafzumessung sowie insoweit begründet\nworden, lser 020 un .\na) im Falle KEER wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung\n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweispapier-\n\nmißbrauch, u\n\nc) im Falle Typ von 15. September 1951 wegen Betrugs und\n\nEu Pan -\n\ne) im Falle AU wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs\n\nin Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde\n\nschuldig gesprochen worden ist.\nDie weitergehende Revision ist mangels. Begründung unzulässig\n(RG HRR 194C Nr 346; BGH 2 StR 272/51 vom 5. (ktöber 1951).\n\nI:_Zur, Schuläfraße:\n1.) Im Falle KOM (= des Urteils) begegnet die Verurtei-\n\nlung wegen Unterschlagung keinem durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Landarbeiter KB. der als Untermieter bei dem Angeklagten sg\nWEB zewonnt hatte, Ende August 1951 bei seinem Wegzug u.a.\nein Fahrrad zurückgelassen, das er im Mai 1951 bei der Firma\n1 in CORE auf Teilzahlung gekauft und an dem sich diese Firma bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalten hatte. Bei dem Weggang des Ki var der\nKaufpreis etwa zur Hälfte bezahlt. Der Angeklagte SEND\nund sein mitverurteilter Schwiegersohn | verkauften\ndas Fahrrad für 55 DM unter Vorlegung des von “ Dos\n\na ER ng ee Re a a ae\nBrenn ie\n\nPOWER EEE En.\n\n.\nnn mann\na .e..\n\nmei e,-\n\nKomm tan man. .\nET row\n\nare aan ne run\n\nBan se en IE\n\n§ 4\nY\n!\n|\n\n\"richt hat hierzu ausgeführt, daß diese Einlassung im Wider-\n\n-_\n\nfalls zurückgelassenen Zechenausweises und unter Ausstellung einer. fälschlich mit dem Namen \"Ki\" ausgestellten\nBescheinigung. Hierbei war ihnen bekannt, daß Kl das\nFahrrad auf Raten gekauft hatte; sie wußten nicht, daß es\nnoch nicht voll bezahlt war, rechneten aber hiermit und nah.\nmen diese Möglichkeit in Kauf, “\nDer Angeklagte BD) hat sich dahin eingelassen,\ndaß ihm KW bei seinem Wegzug noch etwa 180 IM für Beköstigung und Unterkunft geschuldet habe, und beruft sich\nauf sein Vermieterpfandrecht, in dessen Ausübung er das Fahrrad verwertet habe, um zu seinem Gelde zu kommen. Das Landge-\n\nspruch zu der eidlichen Ausbage.;des Zeugen KR: ::- ...\nstehe; es hat jedoch unentschieden gelassen, welche der beiden Derstellungen zutrifft, da die Klärung dieser Frage \"für\ndie strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich\" sei. Wemgleich der Angeklagte Sum ier Meinung gewesen sein\n‚ge, Gau er in Ausübung eines etwaigen Vermieterpfandrerkis\nzur Veräußerung des Fahrrads berechtigt gewesen sei, so trelfe das jedoch nicht im Verhältnis zu der Firma m zu, die\nsich das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung vorbehalten h4-\nbe, denn die Angeklagten hätten damit gerechnet, daß das Fahr\nrad noch nicht voll bezahlt war,\n\nSoweit die Revision geltend macht, daß die Angeklagten\nvon der restlosen Begleichung des Kaufpreises durch “ 1\nüberzeugt gewesen seien, setzt sie sich in Widerspruch nit\nden für den Senat bindenden Feststellungen des Tatrichters:\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt auch nicht die Frage offeb;\nob sich der Beschwerdeführer bei der Weiterveräußerung desse!\nbeuußt war, daß Kiiihb das Fahrrad unter Eigentunsvorbehalt\n\nR °\nÄ %r En\n3 gekauft hatte. Eine solche Vereinbarung ist nämlich bei\n2 ausbedungener Ratenzahlung für ein Fahrrad verkehrsüblich\nEst und daher vorauszusetzen. Nach der dem Urteilszusammenhang\nnn mit Sicherheit zu entnebmenden Überzeugung der Strafkammer\nFo\" hat der Angeklagte SC: gerechnet, daß das Fahr-\n”*. rad, weil der Kaufpreis noch nicht restlos beglichen war, ;\n\"noch im Eigentum der Lieferfirma stand. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist damit gegeben, '\n2.) Im Fall BER von 15. September 1951. (c des Urteile) i Ä\n\nist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.\n\nDer Angeklagte Sp kaufte am 15. September 1951\nbei der Firma Epein Herrenfahrrad zum Preise von 229,50 DM |\nauf Raten. Um seine Erwerbslosigkeit zu verbergen und ein laufendes Einkommen vorzutäuschen, legte er seine alten Lohnstreifen vor,- obwohl er zu dieser Zeit keine greifbaren Anhaltspunkte jafür hatte, daß er die vereinvarten Raten werde einhalte. 'önnen.Srernielt das Pahrrad ausgehändigt, das er ais.. 3\nseinem 21 Jahre alten Sohn für 86 IM verkaufte und übergab.\n\nIn diesem Sachverhalt hat das Landgericht ohne Rechtsirr-.\ntum den Tatbestand des Betrugs gefunden. Zu Unrecht macht die\nRevision geltend, es hätte geprüft werden müssen, ob der Verkäufer mit einer Hinausschiebung der Ratenzahlungen einverstanden gewesen wäre, Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung dieses Falls ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte den Verkäufer in einen Irrtum über seine Vermögenslage versetzt habe, daß ihm äie Firma \"infolgedessen\" das Fahrrad auf\nRaten verkauft und übergeben habe und daß sie \"so geschädigt!\"\nworden sei; in der geplanten Hinausschiebung der Zeitpunkte\nfür die Teilzahlungen liege ein rechtswidriger Vermögensvorteil. Diesen Ausführungen ist sinngemäß zu entnehmen, daß die\n\n1 “\n\n.\nDI nn TE TE ET 0\n\n1»\n\nzu eg\n\n.\n“ PAY - .-\nEy TR ne\n\nFirma Ef dem Angeklagten das Fahrrad nicht auf Raten ver Wi\nkauft und überlassen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, S;\ngaß er in Wahrheit arbeitslos und zur Einhaltung der Raten TR\nvon vornherein außerstande war. on BE\nDie Ausführungen, mit denen sich die Revision in die- u x\n\nsem Falle gegen die Anwendbarkeit des § 246 StGB wendet, sin\ngegenstandslos,, da das Landgericht die in der Weiterveräuße.\nrung des Fahrrads durch den Beschwerdeführer an seinen Sohn\nan sich liegende Unterschlagung im Verhältnis zu dem Betrug\n\nals straflose Nachtat gewertet hat. ... |\n\nAue\n\nne tn den\n\nführungen der Revision im wesentlichen auf dem Gebiete der\nBeweiswürdigung, das dem Senat nach dem Gesetz verschlossen\nist (§ 337 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit\nit genrauchmachen von siner gefälschten Urkunue L\"'ß+ keine\nBeeinflußung durch Rechtsirrtum erkennen.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich\nbeide Angeklagten mit einem Personalausweis des DOSE :\nauf dem dieser bei seinem Familiennamen die letzten Buchstaben \"A\" weggeschabt hatte, so daß der Ausweis auf \"DW\" W-\n‚ausgestellt zu sein schien, in Durchführung eines gemeinsamen Entschlusses nach Gladbeck, um dort ein Fahrrad zu \"er- t\nschwindeln\". Während SEE auf der Straße blieb und WE:\nSuf A rartete, begab sich dieser in das Geschäft der 6\nFirma EM um dort ein Fahrrad zu kaufen, und legte den\ngefälschten Personalausweis vor. Als der Geschäftsinhaber .\nbei der angeblichen Arbeitsstelle des \"BEE anrief und 2\ndie Auskunft erhielt, daß ein Mann dieses Namens dort nicht u\n\nKu ze “\nne\nr\nE 3\n\nbeschäftigt sei, verließ er fluchtartig das Geschäft, um\n\nzu SEE zurückzukehren.\n\nNach ständiger Rechtsprechung braucht ein Mittäter\nnicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt zu\nhaben. Sein Tatbeitrag kann auch vorher geleistet werden:\n\n\" und darin bestehen, daß er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatorts das Gefühl der Sicherheit\n\ngibt. Das ist nach dem angefochtenen Urteil hier der Fall\ngewesen. Auch der Beschwerdeführer hat den gemeinschaftlichen Entschluß, den Betrug zu begehen, betätigt; mit Recht\nist daher auch er des gemeinschaftlichen versuchten Betrugs\n\nin Tateinheit mit Vergehen gegm § 267 StcB schuldig gesprochen worden.\n\n11. Zur_Strafzumessung:\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich\nnieut zu beanstanden, daß die im Jahre 1942 gegen den Beschwerdeführer erkannte Geldstrafe von 50 DM, die an sich\nnach dem Straftilgungsgesetz vom 9. April 1920 hätte gelöscht werden müssen, bei der Strafzumessung berücksichtigt\nworden ist (RGSt 60, 285, 287 £).\n\nAuch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe frei\nvon Rechtsirrtum. Die wirtschaftliche Notlage und die\nmißlichen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sind\n\nL\n\n“\n.\n“ .\nSU STETTEN nn once\n\n’\nu UT\n\n-u...\n\n-\n\n_\n\n2, EAU ENEE TER EEE nein edit\n\" EEE EEE Fra\n\nvom Landgericht ausdrücklich hervorgehoben und zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt worden,\n\nGroß Krunme' Engels\nHülle , Dr. Heimann-Trosien\n\n+","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-555-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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