{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_554_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 554/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n\nIr\n>\nn\nem)\n(7\n(7\n\nInNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Irmgard PB EEE zer: SEmEmB aus\nDOREEN , geboren ar GE 1919 ir CHE\nu.\n\nwegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Grc£\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Gum\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAut die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1952 im\nStrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revi=s?n verwerfer.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen uneidlicher vorsätziich\n\nfalscher Aussage verurteilt worden, weil sie in dem\nEhescheidungsrechtsstreit der Eheleute \"GERD -6R\n\n219/51 des Landgerichts in Dortmund : -\"als Zeugin bewusst\nwahrheitswidrige Bekundungen über die Beziehungen zu dem\n\nEhemann NEE gemacht hatte. Ihre Revision, die Ver-\n\nletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,\nbesonders des 8 157 ‚StcB, rügt, hat nur zum Strafausspruch\n\ne..r . 3“\n\nErfolg: a 2\n\nD\nOR;\n’ Duke\n. .\". a .\n. .\n. x\n\nww.\n. ya\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist’ entgegen der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.\n\nDer Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen\ngetragen. Die äusseren und inneren Merkmale der falschen\nuneidlichen Aussage (§ 153 St@B)sind rechtsbedenkenfrei\nnachgewiesen.\n\n- us ,\n\nRechtsirrtümlich sind dagegen die Erwägungen, aus 3\ndenen das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt\nhat. Die Strafmilderung auf Grund dieser Vorschrift ist “\nnicht davon abhängig, wie der Tatrichter meint, ob eine\nwahrheitsgemässe Bekundung zur Feststellung eines Ehebruchs geführt hätte. Entscheidend sind vielmehr die\nVorstellungen, die sich der Täter bei seiner Zeugenvernehmung über die Folgen einer der Wahrheit entsprechenden\nAussage gemacht hat. Wenn die Beschwerdeführerin geglaubt\n\nTr\n®\n\ns®\n\n2\n%\n\nra\ns’\n7\n&.\n\nui. u\n\nww.\n\n..\n\n— +\n\nkötle, sich durch Offenbarung des vom Tatrichter für\nerwiesen erachteten Sachverhalts des dringenden Verdachts\nder Ehetruchs und somit einer Strafverfcigung wegen diese,\nVergehens' auszus®tzer, und aus diesem Grunde - allein zder\nzusammen mit anderen Beweggründen - die Unwahrheit gesagt\nhätte, so wäre die Anwendbarkeit dieser- Bestimmung grundsätzlich zü bejahen (BGH Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR\n103/52). Dass die Angeklagte sich in der Hauptverhandiung\nnicht selbst auf \"Eidesnotstand\" berufen hat, steht eberfalls nicht entgegen; denn sie konnte -das nicht tun, ohne\nsich mit ihrer Verteidigung in Widerspruch zu setzen.\n\nDa nach der Sachlage nicht auszuschliessen ist, dass .\n4\n\ndie engeforhtene Entscheidung auf-dem’erörterten Mangel\n\n“ beruht, muss das Urteil- im Strafausspruch aufgehoben und\n\ndie Sache irscweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n“ Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.\n\n52\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle '° :: Dr.- Heimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-554-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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