{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_550_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 550/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"w—\n\nPirStR 550/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden kaufmännischen Angestellten Hermann X (EEE -\nGER aus EB, üort geboren am u 1920;\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ih in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM dei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1952 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der als Liquidator der durch Gesellschafterbeschluss aufgelösten Tabakwarenhandlung Otto Age\n$ Co.GmbH.in Essen bei einem Vertreter verschiedener Tabakfirmen für 4238,- DM Zigarren bestellt und einen Teil der\nWare geliefert. erhalten und veräussert hat, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, ist wegen Betruges verurteilt worden,\n\nnachdem ein früheres, freisprechendes Erkenntnis des Land-\n\n.gerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen unzu-\n\nreichender Feststellungen aufgehoben worden war. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung. des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben. _\n\nDie Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird\nnicht von den Feststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der\nAngeklagte. dem Vertreter SEM durch Aufgabe der Be-\n\nstellung auf Lieferung von Zigarren gegen Ratenzahlungen\n\nvorgespiegelt hat, die Ware bezahlen zu können und sie bezahlen zu wollen, weil die Firma | & Co-aufgelöst und\nohne Betriebsmittel gewesen.sei und weil der Angeklagte den\nErlös aus dem Weiterverkauf der Teillieferungen zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten verwandt habe. Der dadurch\nhervorgerufene Irrtum hat nach den Urteilsfeststellungen\nindessen nicht zu einer Vermögensbeschädigung der Lieferanten geführt, weil ihr Vertreter durch Einholung von Auskünften Kenntnis von der ungünstigen Vermögenslage der\nFirma Al & Co-erhalten und den Auftrag nur mit der\nWarnung weitergegeben hatte, dieser wegen ihrer zweifel-\n\nRETTET SEE FT TEE SEE 1 ELSE ET TE REEL >\n\n\\j\n\nuna in tn\n\n-3-\n\nhaften Kreditwürdigkeit die Ware nicht auszuhändigen.\nDie Zigarren wurden trotzdem geliefert, weil die Liefer.\nfirmen infolge einer Namensverwechselung bei ihrer Auskunf.\ntei günstige Auskünfte über die Zehlungsfähigkeit der\nFirma En co.” erhielten. Dieser Sachverhalt gestattet nur eine Verurteilung wegen versuchten Betruges.\n\n\"Die ‚Strafkänner hat dem Angeklagten” sodann zum\nVorwurf gemacht,\" er habe dem Vertreter 1 \" die\nAuflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und\ndie Einstellung des Geschäftsbetriebes vorsätzlich verschwiegen\", \"Sbwohl er zur: ‚otferibärung dieser Umstände\nverpflichtet gewesen sei, weil er ‚gewusst habe, dass\nSGEEEENED yon einer aufgelösten Firma ohne Betriebsmittel und Warenvorräte\" keine Warenbestellung auf Kredit\nin Höhe von über 4000 ,- DM entgegengenomnen hätte, zumal\nschon der Absatz von Waren in solcher Menge infolge der\nEinstellung. des Betriebs im normalen Geschäftsverkehr\nzweifelhaft‘ ‚gewesen sei. Durch ie Unterdrückung der bezeichnetenatsachen sei zunächst; Suumuın in den Irrtum\nversetzt worden, es Handels sich \"um eine noch bestehende Firma nit normalem Geschäftsbetrieb; das habe ihn veranlasst, den Auftrag seinen Lieferfirmen zu übermittein,\ndie dadurch in den gleichen Irrtum versetzt worden seien.\n\"Diese Irrtunserregung in Verbindung mit der falschen\nAuskunft ihrer Auskunftei ‘über die ‚Vermögensverhältnisse der Bestellerin® habe sie äu der ihr Vermögen schädige\nden Hingabe der Waren auf Kredit ‚bestimmt.\n\n\"Es mag \"zutreffen, dass der. Angeklagte bei der Besonderheit der Sachlage, namentlich wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Bestellung, nach Treu und Glauben\n\nmit Rücksicht auf die Verkehrssitte verpflichtet war,\nalle dem Vertreter Sp unbekannten Umstände zu\noffenbaren, die nach Seiner Erkenntnis für die Annahme\ndes Auftrags durch die Lieferanten entscheidend waren\n(RGSt 70, 151, 156 ff). Diese wurden auch durch die\nihnen von SC übersandte betrügerische Bestellung\ndes Angeklagten selbst getäuscht.\n\nDas Landgericht hat jedoch verkannt, dass die angenommene Verletzung der Offenbarungspflicht wiederum nur\ndie Mittellosigkeit der Bestellerin - ihren Mangel an\nBetriebsmitteln und Warenvorräten -,also ihre Zahlungsunfähigkeit und den darauf beruhenden Mangel des Zahlungswillens ihres Vertreters betrifft. Das Schweigen des\nAngeklagten hierüber war indes nach dem festgestellten\nSachverhalt für die Lieferung der Zigarren nicht ursächlich. Die Überlegungen, mit denen der Tatrichter zur\nAnnahme eines vollendeten Betruges gelangt ist, stehen\ndaher in unlösbarem Widerspruch zu den übrigen Urteilsausführungen. Die bisherigen Darlegungen des Tatrichters\nlassen nur die Verurteilung wegen versuchten Betruges zu.\n\nDieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Heimann - Trosien\n\nzu.\n\nIS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-550-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-550-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.102907+00:00"}}