{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_516_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 516/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fi StR 516/52 7.2500 039 237 u\n\nnn\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Strassenreiniger Michael MC aus\nGEB, geboren an 1892 in L\n\n2.) die Ehefrau Marie M eb. aus DB\nGER geboren am 1895 in ;\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanwalt Dr. hin der Verhandlung,\nBundesanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 19. Juni 1952\n\n&) soweit der Angeklagte Michael MW wegen falscher\nuneidlicher Aussage verurteilt worden ist, im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruches über die\nGesamtstrafe,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten Marie GREEN in vollem\nUmfang mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\n4\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Wichael\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\nEi\n\ng\n\nBEESEESS\nu\n\n-2_\n\nGründe\n\nBeide Beschwerdeführer sind wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid, der Angeklagte Michael Mm\nist ausserdem wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. .Die Revision der Angeklagten Marie Mn\nhat in vollem Umfang, das Rechtsmittel ihres Ehemannes\ndagegen nur teilweise Erfole..\n\n1. Es liegt kein Verfahrensverstoss” darin, ‚dass 'die'Zeugenaussage, die der Angeklagte Michael EB vor dem\nAnutsgericht Salzuflen in dem Verfahren seines wegen Meineidsverdachts festgenommenen Sohnes Willy am 20. Novem- '\nber 1951 abgegeben hat, durch auszugsweises Verlesen zum\nGegenstand der Hauptverhandlung ‚gemacht worden ist. Die\nVorschrift des § 252 StPO bezieht sich nämlich nur auf\ndie frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung als\nZeuge Aufgerufenen, nicht aber auf eine vorausgegangene\nBekundung des Angeklagten, die zudem den Gegenstand der\nAnklage bildet.\n\n2. Die Urteilsgründe ergeben in ihrem Zusammenhang ein-\n\ndeutig, dass die Aussage, die der Angeklagte Michael 1]\n\nWB am 20.: November 1951 Yor dem Amtsgericht Salzuflen\ngemacht hat und zu deren eidlicher Erstattung er auch\nden Kraftfahrer KM destimmen wollte, nach der Üßerzeugung .der Strafkammer nicht nur falsch war, sondern\nvon dem 1 Angeklagten auch für falsch gehalten wurde.\n\nDie bei der Trennung im Besitz des Willy Un\nverbliebenen Teile der im Eigentum seiner geschiedenen\nEhefrau stehenden Schlafzimmereinrichtung sind, wie\nwilly 1 in dem gegen ihn gerichteten Meineiäsver-\n\n- 5-\n\nPN\nTED CHÄGTE FR ee \\\n. un\n\n1\n\nPETER\" un Sup U Sn\n\n‘hat am 20. November 1951 als Zeuge bekundet, sein .Sohn\n\ndas Zimmer wieder zurückerwarb, zu dessen Rückkauf er\n\n\"Angeklagte, habe das auch geglaubt, erachtet die Straf-\n\n\"genommen hat, sein Sohn habe das Zimmer an Ki oder\n\n-3-\n\nfahren schliesslich selbst zugegeben hat, entgegen seiner eidlichen Versicherung im Auseinandersetzungsverfahren nie von ihm verkauft worden, sondern stets. in\nseinem Besitz gewesen. Der Angeklagte Michael Ms\n\nwilly habe die Schlafzimmereinrichtung während des\nScheidungsprozesses an KM \"verkungelt\"; er, der Angeklagte, habe später darauf hingewirkt, dass sein Sohn\n\nselbst 200,- DM beigesteuert habe. Die Einlassung des\nAngeklagten, sein Schn habe ihm stets gesagt, dass er\ndas Schlafzimmer an KR veräussert habe, und er, der\n\nkamier auf Grund der Beweisaufnahme für widerlegt. Das\nGericht ist demgemäss davon überzeugt, dass der Angeklagte keinen Anlass für die Annahme hatte und ‚auch nicht an-\n\nanderweitig veräussert. An diese tatrichterliche Überzeugung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO).\n\n5. Der Schuläspruch wegen falscher uneidlicher Aussage\nunterliegt daher keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDer Strafausspruch dagegen kann insoweit nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den möglicherweise\nweiterhin strafmildemd zu bewertenden Umstand unberücksichtigt lässt, dass der Angeklagte von dem Amtsrichter unter Verletzung der §§ 52, 55 StPO über sein\nRecht zur Verweigerung des Zeugnisses nicht belehrt worden war. Diesem Gesichtspunkt ist - wie die Revision mit\nRecht geltend macht - noch nicht dadurch Rechnung getragen worden, dass das Gericht die Strafe gemäss § 157\nStGB gemildert hat, weil der Angeklagte die Unwahrheit\n\n-4-\n\n-4-\n\ngesagt habe, um von seinen wegen Meineids' verkafteten\nSohn willy die Gefahr einer richterlichen Bestrafung ab-\n\nzuwenden. Dass die ausdrückliche Vorschrift des 8 157\n\nNr 2 af, wonach die Strafe zu ermässigen’war, wenn die\nfalsche Aussage zugunsten eines Angehörigen oline vorherige Belehrüng über das Recht zur Ablehnung der Aussage erstattet wurde, infolge der Vereinfachung des § 157 StGB\n\n“äuech die VO.vom 29. Mai 1943 in Wegfall gekommen ist, be-\n\ndeutet nicht, dass dem Umstande ‚unterlassener Belehrung\nkein Gewicht mehr beigelegt werden solle. Der in § 157\nNr 2 aR verkörperte Rechtsgedanke ist vielmehr jetzt sinn-\n\n‚gemäss im Ralmen der Neufassung zur Geltung zu bringen.\n\nHat der Angeklagte sich daher zu seiner .falschen Aussage\n\n- deshalb veranlasst gesehen, weil er über sein Recht, das\n\nZeugnis zu verweigern, vorschriftswidrig nicht unterrichtet worden war, so kann dieser Umstand den Schuldgehalt\n\nseiner Tat zusätzlich mindem.\n\n-..47 . Dass § 49 a StGB in. der Fassung. der Verordnung vom\n.29. Mai 1943 und § 159 StGB in der Passung der Verord-\n\nnung :vom 20. Jamuar 1944 geltendes Recht enthalten, ist\nin der ‚Rechteprechung das. Bundesgerichtshofe. anerkannt\n\nNach der , Heststeliung. der Strafkemmer hat ger Angeklagte den Kraftfahrer zuwen. demselben 20. ‚November\n1951 zur falschen Aussage aufgefordert, an ‚dem er selbst\ndurch den Antsrichter in Bad‘ Salzuflen in der Haftsache\nseines Sohnes willy als Zeuge vernommen worden war. Hierbei äusserte der. Angeklagte, er sei bereits morgens wegen der Möbel durch den Richter vernommen worden;. er habe\nbei seiner Vernehmung den. : DE) weiteren Zeugen angegeben; KM solle nun ebenfalls als Zeuge in gleichen\n\n-5-\n\n..\n\n-\n\n“der ihm zugemmteten Bekundung kannte‘ Auf'Grund dieser\n\nhervortreten. Die Auffassung der siräfkenmer, dass die\n. Vorschrift des § 157 StGB auch für den Anstifter gelte,\nist zwar rechtsirrig (BGHSt 1, 28); diöser Irrtum wirkt\n\n_ seiner Freundin m wiederholt aufgefordert, gün-\n\n. . eidlich aussagen müsse. Eine Gewissheit in dieser Hin-\n. sicht ist den Urteilsgründen jedoch ebensowenig zu ent-\n\n-5-\n\nSinn aussagen und werde eidlich aussagen Müssen. Dabei\nwusste der Angeklagte, dass auch Kb die Unwahrheit\n\nFeststelluhgen kann es keinem Zweifel’unterliegen, dass\nder Angeklagte nach Auffassung .des Tatrichters davon\nausgegangen-ist, KM solle einen Meineid vor Gericht\nleisten. °. - ne 1 72 Ze\n\nDer Schuläspruch wegen erfolgloser Aufforderung\nzum Meineid ist hiernach rechtlich bedenkenfrei.\n\nPr # I er\n\nAuch. die Strafzumessungserwägungen Tassen keinen\nzum Nachteil’ des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler\n\nsich indessen nur zu Gunsten des Angeklagten aus.\n\n5. Die Angeklagte Marie ann hat seit dem 20. November 1951 den Angeklagten N auch durch Vermittiung\n\nstig für ihren ‚Sohn wily auszüsagen, und ‚zwar in (dem\nSinfi, wie es zwischen ihrem’ 'Ehenann ’ und‘ > _} besprochen worden sei. Diese Feststellung kann den Schuldspruch |\nwegen Aufforderung zum.Meineid nicht tragen. Es ist ihr\nnämlich weder das Bewusstsein, dass Ki etwas Falsches\naussagen solle, noch die Vorstellung ‚eines von ihm zu\nleistenden Eides mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Möglicherweise ist zwar die Angeklagte. von ihrem\nEhemann darüber unterrichtet worden, dass er als Vater\ndes Verhafteten nicht vereidigt werde, I] dagegen\n\n-6-\n\n-6-\n\nnehmen, wie hinsichtlich der Gedanken, die die Angeklagte sich über den sachlichen Inhalt einer Aussage\nKs etwa gemacht hat. KW hat zwar ihre Aufforderungen dahin verstanden, er solle aussagen, dass ihr\nSohn Willy die Schlafzimmermöbel an KM verkauft\n\nund ihr Ehemann sie sodann von MB zurückgekauft\nhabe. Ob aber auch die Angeklagte sich eine ausreichend\nbestimmte Vorstellung über den Inhalt und die Unwahrheit dessen gemacht hat, was Kg aussagen sollte,\nist von der Strafkammer nicht festgestellt worden,\n\n19 “\nNur\n\n=\non!\n\nWi“\n\nGroß - Krumme Engels\n\nHille Dr. Heimann-Trosien\n\n’ .. ’\nnn ae te\n”. Ei Fa\n\n&\n\nıT - Er FT ie ga TEL.®\n” .rn -\n\nn Leu Zi?\n\nun ne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-516-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-516-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.082515+00:00"}}