{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-29_4_StR_496_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"4 StR 496/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a StR 496/52 | 2300 019 [y\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsäche\n\ngegen _\n\n1.) den Bergmann Franz O0\nYa. „geboren am\n\n8.) den Kraftfahrer dJohenn V\n\\ dort geboren am\n\n3.) den Händler Johannes R\ngeboren am\n\nwegen schweren Diebstahls i.R u.a.\n\nn aus AB, dort\n?\n\n’\n\nER TE FE IE - 20067 ö\nDe, N 5\n“r ’ Kae 2 FE. ee PU\n’ .\n*“ ‘\n\n< IE 27\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung jo\nvom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben: . | ,\nv\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nx als Vorsitzender,\n\" Bundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Engels |\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nweb ken ı\n\n|...\n\nErreuiirnten\n\nTen Er\n\nfür Recht erkannt:\n\nmu nor. am Tui oo\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Lanägerichts in Münster vom 23. Januar 1952,\n\nsoweit der Angeklagte OO freigesprochen und der\nAngeklagte TORE voccn fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wirä& die Revision auf Kosten der Staatskasse\nverworfen, -\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n‚e£rängde:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen die Freisprechung des Angeklagten CE sc\nwie dagegen, dass der Angeklagte VB nicht wegen\ngewerbsmässiger Hehlerei, und dass der Angeklagte RB\n\nGEEEEEB wegen Begünstigung, statt wegen Hehlerei, verurteilt worden ist.\n\n1. Hinsichtlich des Angeklagten Ri) ist das\nRechtsmittel unbegründet. Die Auffassung der Strafkanmer, dass dieser Ängeklagte die gestohlenen Silberbestecke möglicherweise nicht zu seinem eigenen Vorteil\nbehalten oder ‘verwerten, sondern nur für -die Diebe aufbewahren wollte, lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere bedeutet es keinen Verfahrensverstoss, 'dass das Gericht die hierzu hilfsweise be-\n\n'antragte Vernehmung der Zeugen Witwe HOEEB und Anton\n\nKR abgelehnt hat; denn es hat die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt.\nSoweit die Revision darzulegen sucht, die Strafkammer\n\n‚hätte in dem Verpacken und 'Aufbewahren des Silbers so-\n\nwie in der Übergabe an den Zeugen Kup den Tatbestand\nder Sachhehlerei erblicken müssen, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die mögliche Beweiswürdigung des\nTatricht ers .\n\n2. Bei dem wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilten\nAngeklagten VB Hat die Strafkammer das Merkmal\n\nder Gewerbsmässigkeit deshalb verneint, weil der Täter\nim Falle des § 260 StGB aus der Hehlerei ein kriminelles Gewerbe gemacht haben müsse. Diese Auffassung stimmt\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht überein. Hiernach genügt vielmehr die Absicht des Täters,\n\n-3-\n\nTune hun,\n\n-\n\ne\nI\n.\n\nnen\n\neurer\n\n— nn onen\nD\n\n- 3 -\n\nsich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen fortgesetzter Hehlerei kann daher nicht\n\nbestehen bleiben.\n\n3. Die Strafkammer erachtet den Angeklägten Ob:\nwie es scheint, entgegen seinem Bestreiten für überführt,\n\neinen Teil des gestohlenen Silbers von RER zu dem\nfrüheren Mitangeklagten ROW; einem der Diebe, gebracht\nzu haben.\n\nIn -diesem Transport ist nach Auffassung des Gerichts\neine strafbare Handlung deshalb nicht zu sehen, weil\nnicht festgestellt werden könne, dass damit eine Vorteilssicherung bezweckt gewesen sei; nach Lage der Dinge könne\nes sich vielmehr um eine kleine Gefälligkeit gehandelt\nhaben, die auch ein Täter ohne Gefahr hätte ausführen\nkönnen.\n\n;\n\nDiese Erwägung schliesst indessen nicht aus, dass\nder Angeklagte die Merkmale der sachlichen Begünstigung\n(§ 257 Abs 1 StGB) zur äusseren wie zur inneren Tatseite\nverwirklicht hat. Ein Beistandleisten kann auch in einer\nHandlung liegen, die der zu.begünstigende Vortäter gleichfalls ohne Gefahr hätte vornehmen können. Ob der Angeklagte zum Zweck der Vorteilssicherung gehandelt hat,\nhängt nicht von der äusseren Gestaltung der Beistandstat, sondern ausschliesslich von seiner Vorstellung und\ndem Willen ab, den er durch die Beistandsleistung betätigte. Dass der Angeklagte möglicherweise aus Gefälligkeit gehandelt hat, steht der Absicht der Vorteilssiche-\n\n-A-\n\ner _ ei\n&\n-A-\n\nrung nicht entgegen. Für eine solche Absicht könnte\nes sprechen, dass der Angeklagte die Überbringung des\nSilbers schlechthin abgeleugnet hat.\n\nDer Freispruch des Angeklagten OB ist somit\nnicht rechtlich einwandfrei begründet. -\n\n2\nEi\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n\n$ PER Tr EEE\nne 32,70 *, TE er ERZERSEN x: ‘\n’ “ “ ra 2 er A. =\n. u... * a;\nnr tr 7\nut\n“ ‘ .\n;\n\n2. bundesanwalts.\n\nKr : Groß Krumne Engels\n\n” Bundesrichter Dr. ‚Eulle .\n\n° ist erkrankt und daher an . .\ner der Unterschriftsleistung Dr. Heimann-Trosien\n2 verhindert.\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/4-str-496-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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