{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_548_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 548/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— ne —.\n\n6‘ 1 für ce Äntliche Saandungı, \" er u 9360 de |\n\nSteB § 156° u ö Ä\nDer Senat halt nach erneuter Prüfung an den’\n\n. in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen zum Begriff der Zuständigkeit fest. Die infolge des Kriegs und der Nachkriegszeit eingetretene Beweisnot und das’hieraus sich ergebende Bedürfnis, zuverlässige Unterlagen zu beschaffen, -rechtfertigt nicht ohne\nweiteres die Annahme der Zuständigkeit (das Urteil enthält eine Übersicht über die neuere\nRechteprschung). RN .\n\nAktenzeichen: 4, StR 548/52. . \\\n\nUrt des BGH vom 22. Januar 1953 u re Bochum\n\nBE WERE\nm. =:\n5E vu He — ii\n\n3\n\nOPRd 2 4\n\nx\n\nRs\n\nF StR 548/52 | 79\n\n&\n“\n\n. gie - ne 1 7 ln\n. - er\n\nImNanen des Volkes:\n\nIn der Strafsashe\ngegen\n\nden Polizeiwachtmeister Otto G in aus VegmuEEE»»\ngeboren am EEE 1915 in rEE (xrei: wog\n\nm.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Ingels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret (un u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ir\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 7. Juli 1952, soweit\nder Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides\nStatt verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen, .\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe > 0 2\n\n- Du\n\nDer Angeklagte wurde im Jahre 1945 bei der Polizeibenörde in CE 215 Folizeiwachtmeister eingestellt.\nBei seiner Bewerbung und in seinen späteren dienstlichen\nErklärungen gab er an, dass er bereits vom August 1936 an\n\nim Polizeidienst gestanden habe, obwohl er in Wahrheit erst\nim Mai 1940 als Polizeianwärter in das Polizeiausbildungsbataillon REED eingetreten war. Bei seinen unwahren\nAngaben kam es ihm auf die Möglichkeit schnellerer Beförderung, und auf eine höhere besoldungsmässige Einstufung an.\nEr schödigte hierdurch die Polizeibehörde in Ci\num etwa 187 DM und die Polizeibehörde in Dun etwa\n256 DM. Da die in den verschiedenen Erklärungen des Angeklagten enthaltenen Angaben teilweise einander widersprachen,\ntauchten bei der vorgesetzten Dienststelle Zweifel auf, ob\nder Angeklagte über seinen früheren dienstlichen Werdegang die\n\n‚Wahrheit angegeben habe, Auf ihre Veranlassung wurde der Angeklagte vernommen und schliesslich das Amtsgericht in Wanne-\n\nEickel ersucht, ihn eine eidesstattliche Erklärung über seine\nfrühere Laufbahn abgeben zu lassen. Das Amtsgericht gab dem\nErsuchen statt. Der Angeklagte hielt bei seiner richterlichen\nVernehmung seine unwahren Angaben aufrecht und versicherte\nbewusst der Wahrheit zuwider die Richtigkeit seiner Bekundungen an Eides Statt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\n\n'Betrugs und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu\n\neiner Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Er\nhat das Urteil, wie sich namentlich aus seinem Revisionsan-\n\nT\n” Ä\n\nSu\n\n?\n\n‘.-\n\n- 3 -\n\n- trag und aus der Rüge rechtsirriger Anwendung des § 74 StGR\nergibt, in vollem Umfange angefochten. Er macht mit seinen:\nn Rechtsmittel Verfahrensverstösse (§ 267 Abs 1 und 3 StPO)\nvr und die Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend. Die\nAi Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge\n1 -behandelt werden.\n44 Die im Schriftsatz vom 28. August 1952 erhobenen wei-Ale\n\nteren Verfahrensrügen (§ 244 Abs 2 StPO) müssen unbeachtet\nbleiben, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist\n(§§ 344 Abs 2 Satz 2, 345 StPO) erhoben worden sind.\n\n13\n\n1.) Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten\nwegen fortgesetzten Betrugs verurteilt hat, begegnet keinen\n\ndurchgreifenden- rechtlichen Bedenken. -Der äussere und innere\nTatbestand des. § 263 StGB ist einwandfrei festgestellt. Für\n\ndie Anwendung der im Beschluss’ des Grossen Senats des Bundes-\n' gerichtshofs zur Irrtumslehre entwickelten Grundsätze (BGIISt'\n2, 194 ff) ist nach dem festgestellten Sachverhalt kein Raun.\n\nSs\n\n.;n ”\n\n\\ ..\nET TAT,\n\nPe ie\n\nEn 52\n\nWas die Revision in dem nachträglich eingereichten\nSchriftsatz vom 28. August 1952 zur Verurteilung wegen des\nfortgesetzten Betrugs ausgeführt hat, liegt im wesentlichen .\n\nauf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht\nverschlossen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger, der in diesem Schriftsatz auf. den \"ausdrücklichen\nWunsch des Angeklagten\" hinweist und ersichtlich im wesentlichen dessen Ansicht wiedergibt, die eigene Verantwortung\nfür diese weiteren Ausführungen hat übernehmen wollen (RGSt\n\nFe\n\nr\n\n=\n\nDe\n\nFE HE Pe. Be Annas ? =»\nBert 7 ET Ta ee SR\n\n:\n\n.\n\nE\\\n> #7\n\nBde A BE 57 on Zu 9\n| EEE\n\n—\n\nDen Urteilsgründen ist auch zu entnehmen, dass diese\nfat nach dem Stichtag (15. September 1949) des Gesetzes über\ndie Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 fortgesetzt worden ist, Der Angeklagte hat seine unrichtigen\nAngaben auch noch in der Eingäbe vom 27. März 1950 (Anlage\n17) wiederholt und ersichtlich seine höheren Dienstbezüge\nerhalten, bis seine Berufung in das Beamtenverhältnis zum\n31. Dezember 1950 zurückgenommen wurde.\n\n2.) Dagegen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen vollendeter falscher Versicherung an Eides Statt von\nder Revision mit im wesentlichen zutreffender Begründung\nrechtlich beanstandet.\n3\nEine falsche Versicherung an Eides Statt ist nach dem\nGesetz nur strafbar, wenn sie vor einer zurAbnahme zustän-\n\ndigen Behörde abgegeben worden ist,\n\nErforderlich ist zunächst die allgemeine Zuständigkeit (RGSt 7, 275, 2785 58, 147 2; BGHSt 1, 13, 16).\n\nAusserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der\nRechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung\nüber den Gegenstand, auf den sie sich’ bezieht, und in dem\nVerfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos\n‚war (RGSt 67, 4085 70, 266, 2685 71, 172; 73, 144 2, 349 8;\n74, 125 £; 75, 399 £; BGHSt 1, 13, 165 2, 218, 222; BGH\n1 StR 603/51 vom 11.12.19515 1 StR 884/51 vom 6.5.1952). In\ndiesem Sinne ist die Zuständigkeit in jedem Einzelfall auf\nGrund der ergangenen Vorschriften zu prüfen (vgl BGHSt 74.\n175 2).\n\nPET A Pe\nnn aaa rl\" “5,\n\nEn FE\n\n.\n5%\n\n. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass eine\ngesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit im vorliegenden\nFall nicht gegeben sei, Dennoch nimmt es sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts\n\n. zur Abnahme einer derartigen eidesstattlichen Versicherung\n\nan, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Infolge des letzten Kriegs und der Wirrnisse der Nachkriegszeit sei ein grosser Teil der. Urkunden und Personalakten\nvernichtet worden, so dass es den Behörden oft unmöglich\nsei, die Angaben ihrer Beamten und Angestellten nachzuprüfen; es müsse ihnen die Möglichkeit gegeben werden, andere\nHilfsmittel herbeizuziehen, um sich über die persönlichen\nVerhältnisse ihrer Bediensteten Aufklärung zu verschaffen;\ndazu gehöre die Inanspruchnahme der. Gerichte, die allgemein\n\nfür die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig\nseien.\n\nDiesen Ausführungen des Amtsgerichts liegt eine Rechtsauffassung zugrunde, die in der Nachkriegszeit von mehreren\n\n‚Oberlandesgerichten und von einem Teil des Schrifttuns ver-\n\ntreten worden ist. In jener Rechtsprechung ist ebenfalls\n\nim wesentlichen auf die bestehende Beweisnot und auf das\nhieraus sich ergebende dringende Bedürfnis hingewiesen worden, dem Begriff der Zuständigkeit gegenilber der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts eine weitere Auslegung\n\nzu geben (OLG Celle Nds-Rpfl 1947, 65 ff unter II 1; OLG\nFreiburg DRZ 1947, 65 £; 1948, 66 2; OLG Nürnberg SIZ 1949\nSp 708 #5 vgl KG JR 1948, 142; 016 Düsseldorf NIW 1949 S 913\nNr 15 bis 17; ?erner OLG Gera NIW 1947/48 8 31 Nr 465 016\nPotsdam NJ 1947, 395; aus dem Schrifttum vgl besonders Kohlrausch-Lange 39./40. Aufl § 156 Anm II Abs 3).\n\nRichtig ist allerdings, dass eine ausdrückliche gesetzjiche Ermächtigung der Behörde nicht unter allen Umständen\nerforderlich ist. Es. genügt, dass sich die Zuständigkeit\nfür die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen aus dem be-\n“ stehenden Behördenaufbau und den ihn regelnden Gesetzesvorschriften mittelbar ergibt (RGSt 36, 212; 38, 209 f; 70, 266,\n268; BGHSt 2, 218, 220). Erforderlich ist jedoch in solchen\nFällen mindestens, dass die Behörde nach den ihren Aufgabenkreis betreffenden Vorschriften dazu berufen ist, ein förnmliches Beweisverfahren durchzuführen, das die Abnahme eides-\n‚stattlicher Versicherungen mit sich bringt (BGHSt 2, 218, 220;\nvgl OLG Hamburg HESt 1, S 37, 39 £f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951,\n208 f; Mezger SJZ 1949, Sp 709/711, Schönke 8J2 1948 Sp 299,\n301).\n\nJene Rechtsprechung, die dem Begriff der Zuständigkeit\nim Sinne des § 156 StGB eine weitere Auslegung geben will,\nist abzulehnen. Der erkennende Senat hält an der üintscheidung des l. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. März\n- 1952 (BGHSt 2, :218 ff) fest und tritt ihrer Begründung, soweit sie die für die Begriffsbestimmung der Zuständigkeit\nmassgebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze betrifft, durchweg bei. Der Entscheidung BGHSt 1, 13 sowie mehreren Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (5 StR 17/52\nvom 7.2.1952 und 5 StR 285/52 vom 30.4.1952) liegt dieselbe\nRechtsensicht zugrunde (vgl auch BGHSt 3, 248, 250 ff zu § 154\nStGB). Auch vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone\nund von zahlreichen Oberlandesgerichten sowie vom herrschenden Schrifttum ist die ausdehnende Auslegung des Begriffs\nder Zuständigkeit abgelehnt worden (OGHSt 2, 82, 85 ff; 016\n\nintern\n\nnah Kana,\n\n=7T17-\n\nHessen Kasseler Senat NJW 1949 S 358 Nr 24; OLG Karlsruhe\nNJW 1951 S 414 Nr 285 OIG Kiel HESt 1 S 282 £f; OLG Oldenburg NdsRpfl 1951, 208; OLG Tübingen DRZ 1947, 267 = HESt\n1, S 285; vgl OLG Celle Ndskpfl 1952, 1075. aus dem Schrifttum besonders Bader DRZ 1947, 49 fz3 Schönke 8JZ 1948 Sp\n\n299 £f). Die erweiternde Auslegung ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen (vgl Art 103 Abs 2 GrundG) abzulehnen; sie führt überdies, wie der 1. Strafsenat des näheren dargelegt hat, zur völligen Auflösung des gesetzlichen Merkmals der Zuständigkeit und im Ergebnis zur Entwertung der eidesstattlichen Versicherung als eines im\nRechtsleben wichtigen Mittels zur Glaubhaftmachung (BGHSt\n\n2,.. 220).\n\nDie vermittelnden Vorschläge, die gelegentlich im\nSchrifttum gemacht worden sind (v. Weber MDR 1950, 119 f)\nvermag der Senat sich nicht zu eigen zu machen; sie ermöglichen keine klare, in der Rechtsanwendung brauchbare\nAbgrenzung. \\\n\nzu weit ging allerdings die Rechtsprechung des Obersten\nGerichtshofs für die Britische Zone, nach der die Zuständigkeit ohne besondere gesetzliche Ermächtigung nur dann rechtliche Anerkennung finden sollte, wenn der Behörde die Durch-.\nführung förmlicher Beweisverfahren im Sinne der ZPO oder der\nStPO übertragen worden ist. Hierauf ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden (BGHSt 2:\n2217). j\n\nAuf der dargestellten rechtlichen Grundlage ist die Nach\nprüfung des angefochtenen Urteils durchzuführen,\n\nDes weiteren ist aber folgendes zu beachten: \"Abgegeben\"\nhat der Angeklagte die eidesstattliche Versicherung - entgegen der Annahme der Strafkammer - nicht schon bei dem Amtsgericht, sondern erst bei der Polizeibehörde. Das Amtsgericht\nwar zwar zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständig (vgl RGSt 28, 8 f; BGH 2 StR 188/52 yom 27.5.\n1952), und zwar nicht nur im bürgerlichen Rechtsstreit und\nim Strafverfahren, wie die Revision annimmt, sondern auch\nauf dem weiten Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nAber bei ihm schwebte kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftmachung zu erfolgen hatte und in dem die eidesstattliche Versicherung irgendweiche rechtliche Bedeutung hätte\n\n“ gewinnen können. Das Amtsgericht war nur für die Beurkundung\nder eidesstattlichen Versicherung zuständig. Abgegeben wurde diese gegenüber der Polizeibehörde, der an der Beschaffung einer zuverlässigen Grundlage für die Feststellung der\ndienstlichen Laufbahn des Angeklagten gelegen war und die\ndeshalb das Amtsgericht um die (Beurkundung ersucht hatte\n(RGSt 47, 156 ff; 74, 175 ?5 RG IW 1924 S 971 Nr 15 BGH\n\n\"1 StR 603/51 vom 11.12.195135 1:S5tR 884/51 vom 6.5.1952).\nErst mit dem Eingang der gerichtlichen Niederschrift bei\n\nder Polizeibehörde ‚war demgemäss die eidesstattliche Versicherung im Sinne des § 156 StGB abgegeben (RGSt 49, 47,\n49). Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, dass es auf\ndie Zuständigkeit des Amtsgerichts ankomme. Es ist auch keineswegs anzuerkennen, dass etwa alle den Gerichten gegenüber\nabgegebenen falschen .eidesstattlichen Versicherungen strafbar seien (vgl z.B. RGSt 57, 535 Schönke 6. Aufl § 156 Anm\nIV 2 b und SJZ 1948 Sp 299, 301); vielmehr bedarf es stets\nder Prüfung. im Einzelfall. Die Abnahme eidesstattlicher Ver-\n\nm oh te\n\nsicherungen gehört insbesondere nicht schlechthin zu den\nGeschäften der freiwilligen. Gerichtsbarkeit im Sinne des\n§ 1 F6G. Im § 15 Abs 2 aaO ist an Obliegenheiten im Rahmen\ndieses Gesetzes gedacht (Schlegelberger FGG 6. Aufl § 15\nAnm 28). Ebensowenig kann in einem solchen Falle von der\nBeurkundung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 167 Abs 1\nFGG gesprochen werden (Schlegelberger aaO § 167 AnımA TI 4\n\nund 6 Abs 1).\n\nFür die Zuständigkeit der Polizeibehörde aber, auf die\nes hiernach entscheidend ankommt, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Ihre Zuständigkeit kann auch nicht aus der\nStellung, die den Polizeibehörden vom Gesetz zugewiesen ist,\nabgeleitet werden. Es war nicht Aufgabe des Dienstvorgesetzten des Angeklagten, ein förmliches Beweisverfahren im Sinne\n. der angeführten Rechtsprechung durchzuführen. Ihm fehlte sowohl die allgemeine als auch die besondere Zuständigkeit,\ndie im § 156 StGB vorausgesetzt wird. Es bleibt lediglich\nder vom \"Landgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der Beweisnot und des praktischen Bedürfnisses; er kann, wie bereits dargelegt, die Annahme der Zuständigkeit beim Fehlen\nder sonstigen Merkmale nicht rechtfertigen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben, -\n\nEs ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein\nversuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl\nAbs 2 aa0), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts\n\nı oder der Pollzelbehörde) irrigerweise angenommen har REST\n\ns 65. 206: 208; 72. 80; BGHESt 3, 248, 253 ff), Hierbei ist\n\nıen neachten, dass die Zuständigkeit der Behörde zum gesetz-\n\njichen Tatbestand gehört (BGHSt 1. 13, 15: OcHSt 2. 82, 8\nmal BGESt 3. 248, 253 zu § 154: Ste),\n\nIH!\n\nSs Landgericht keine Festste\ne Vorstellung der Beschwerdefünrer hei Al\n\nidesstattlichen Versicherung von der Zuständisk\n\ndie der abnehmenden Behörde hatte, bedarf der Sachverhalt insc\ntz. weit der Klarstellung. -\n\nder |\n\nist} Die 8 Strafka mmer hat hervorgehoben, dass die Abnahme\n2t2-} einer eidesstattlichen Versicherung unzulässig sei, wenn\ninne ‚sie von einem Beschuldigten in einen Straf- oder Dienst-S0- strafverfahren abgegeben werde. Diese Ansicht tspricht\n\nic en\nder herrschenden Rechtsprechung (Rest 57, 535; 62, 119 £;\nL 70, 266, 2683 RC IW 1939 8 222 Nr 5; BGE 2 StR 188/52 vom\n7 L\n\n{\n\n27.5.1952). Es ist jedoch im angefochtenen Urteil nicht\n- 4 einwan dr rei kla rgesie ı1t, dass Gle Ermitseluingen, in deren\nn Rahmen das Amtsge richt um Entgegennahme der eidesstatt-\n\nlichen Versicherun ng ersucht worden ist, ihrem Wese\n\nht bereits ein polizeiliches Ermistl ungsverfahren dar-\n\nstellten. Die Testste ilung des Landgerichts, dass bei der\n\nFolizeibehörde an der Darstellung des Angeklagten wegen\na\n\nder \"urgetretenen Widersprüche bereits Zweifel enist\nd\nüleser Richtung erforderlich erscheinen.\n\n+2 - .\nvie} Sollte s\n\nich etwa ergeben, dass die Polizeibehörde we\nger zutage getretenen Widersprüch n e\n\nLlung zu der Trage ge-\n\nen waren, lässt eine Aufklärung des Sachverhalts auch nach\n\n-1-\n\nlichen und mündlichen Erklärungen des Angeklagten schon\nausreichende Gewissheit von der Unzuverlässigkeit der An- \\\ngaben des Angeklagten gewonnen hatte, bevor sie das Ersuchen an das Amtsgericht richtete, so würde sich die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der der Angeklagte ohne verständlichen Grund in einen Gewissenszwiespalt gebracht worden wäre, nach der äusseren Tatseite\nschon aus diesem Grunde als unzulässig darstellen (KG HESt\n1, 8 288; vgl OLG Hessen Kasseler Senat, NJW 1949 5 358\nNr 24).\n\nFalls die neue Hauptverhandlung bei diesem Anklagepunkt\nwiederum zu einer Schuldigsprechung des Angeklagten führt,\nwird in der Urteilsformel klarzustellen sein, dass dem Beschwerdeführer eine (versuchte oder vollendete) \"wissentlich\" falsche Versicherung an Eides Statt zur Last fällt\n(vgl § 163 Abs 1:8tGB).\n\n3.} Die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) ist rechtlich\neinwandfrei begründet worden. Zwar wäre es denkbar, dass eg d\nAngeklagten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darauf ankam, sich hierdurch die höheren Gehaltsbezüge für’die\nVergangenheit und die Zukunft zu erhalten. Das Landgericht hs\njedoch ausdrücklich die gegenteilige Feststellung getroffeh:\nder Angeklagte habe einen völlig neuen Entschluss gefasst und\ndurch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich\ndie andere Straftat, den fortgesetzten Betrug, verdecken wollen. Diese tatrichterliche Feststellung ist für den Senat\nbindend; sie lässt keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder all\ngemeine Erfahrungssätze erkennen und hält sich auch frei va\n\n- 12 -\n\nyiderspruch mit dem übrigen Urteilsinhalt.\n\nder Revision weder verfahrens- noch sachlichrechtlich zu\n\"peanstanden.\n\nNach alledem kann der Revision des Angeklagten nur\nteilweise stattgegeben werden,\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels Hülle\n\n|\n\nF\nF\nji\nı\n\n.\nALTE ET ar te 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-548-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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