{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_533_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 533/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 023\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Geschäftsführerin Eleonore R EEEEEED , sc; . GEEEEER\naus Egg; geboren am EEE 1914 in Bug\n\nwegen Diebstahls und Erpressung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nLanägerichtsrat EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst us\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 24. Nai\n1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen und\nwegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe. von zehn Monaten Gefüngnis verurteilt worden, weil sie im Mai 1945 nach dem\nEinzug der amerikanischen Truppen in Essen aus einem in den\nKellerräumen eines Hauses untergebrachten Möbellager der\nFirma WEM eine japanische Vase und einen Glasschrank\n(Vitrine), die der Mitinhaberin dieser Firma - Ehefrau\nSun - gehörten, an sich genommen und die Eigentümerin\nsodann durch die Drohung, sie als Parteigenossin bei der\nMilitärregierung anzuzeigen unä ihre Verhaftung sowie die\nBeschlagnahme ihrer Möbel zu erwirken, dazu genötigt hat,\ndie Wegnahne eines Speisezimmerschrankes, zweier Polstersessel und eines Bildes zu dulden. Ihre Revision hat keinen Erfolg. j\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\nEine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch\neinen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss (§ 338\nNr 8 StPO) ist nicht gegeben. ‚Ein die Revision begründender Verfahrensverstoss kann entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht darin gefunden werden, dass das Ermittlungsverfahren infolge Überlastung der Strafverfolgungsbehörde nach Vernehmung der Beschuldigten und der Zeugen\nmehrere Jahre geruht hat. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Zeugen ihre früheren Aussagen aus dem Vorverfahren vorzuhalten, um ihr Gedächtnis .\nzu stärken. Es war auch nicht unzulässig, die tatrichterliche Überzeugung unter anderem auf die Bekundung eines\nZeugen zu gründen, der sich infolge der Länge üer seit Begehung der Straftaten verflossenen Zeit zwar in der Heuptverhandlung.nicht mehr auf Einzelheiten besinnen konnte,\naber - ausweislich der Urteilsausführungen - unter seinem\n\nnm.\n„or #1... ---\n\nan an nt.\n\non\n\n-a2— 2 --. =\n\nBi u\n\nmn nn\n\n_\nwien\n2, Tr -\n\n_\nur\n=.\n\n-\n\n= um WERTE n hl tms\n\nEide mit Bestimmtheit erklärt hat, dass seine im Vorverfahren vor dem Staatsanwalt gemachten Angaben zutreffend\nseien.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Ob\ndie Beweisannahmen des Tatrichters mit dem Ergebnis der\nHauptverhandlung übereinstimmen, darf das Revisionsgericht\nnicht prüfen.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagte die japanische Vase gestohlen hat, nicht bloss auf\nihre Äusserung des Wohlgefallens an diesem Gegenstand gestützt, wie die Revision behauptet, sondern auch auf die\nzugleich kundgegebene Absicht, ihn mitzunehmen und in ihrem\nGeschäftsraum aufzustellen, sowie auf die Tatsache, dass\ner nach Bekundung des Zeugen Sch auf Geheiss der Beschwerdeführerin zur DB Strasse in Fogg veföräert\nworden ist, wo er bald darauf im Verkaufsraum. der Bäckerei\nRE von einer Zeugin gesehen wurde. Ob dieses Geschäft\ndem Ehemann der Beschwerdeführerin allein gehörte, wie .die\nRevision geltend macht, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn nach dem festgestellten Sachverhalt betrieben\ndie Eheleute AR die Bäckerei damals gemeinschaftlich.\n\nDie Wegnahuie des dlasschranks durch die Angeklagte hat\nderen Ehemann kurze Zeit nach Kusführung der Tat, als die\nEheleute noch zusammen lebten, der Eigentümerin gegenüber\nbestätigt mit dem Bemerken, sig bekäme die Vitrine nicht\nzurück, sie sei ja \"hundertfünfzigprozentiger Nazistrolch\",\n\nFür die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung\nist es unerheblich, ob die Angeklagte die Speisezimmereinrichtung endgültig erlangen oder, wie die Revision geltend\nmacht, nur geliehen haben wollte; denn Frau Sgihwäre,\nwie im Urteil festgestellt ist, auch mit einer leihweisen\nÜberlassung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne die\n\nZ—\n—\n\nDrohung mit einer Anzeige bei der Militärbehörde einverstanden gewesen, weil sie selbst keine anderen Möbel hatte. Die\nDrohung war für die Duldung der Wegnahme ursächlich; weil\n\n. die Angeklagte erst, als sich Frau Sg den auf sie aus-\n\ngeübten Druck gefügt hatte, äusserte, sie wolle die Sachen\nja nur geliehen haben.\n\nGegen die Fortgeltung des § 253 StGB idF vom 29. Mai\n1943 bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkeine Bedenken; Absatz 2 dieser Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen vom nichtstrafwürdigen Unrecht nach dem Verhältnis des\nMittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat (BGHSt 1, 13). Auch in dieser Hinsicht lassen die\nAusführungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Zueignungsabsicht bei Wegnahme der Vase und des\nGlasschranks hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dareus\ngefolgert, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 1945 geäussert hat, Frau Sg habe als \"Nazischwein\" kein Anrecht mehr auf die Möbel, und dass sie die Sachen auch bisher nicht herausgegeben hat. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang im Gegensatz zum festgestellten Sachverhalt davon ausgeht, dass Frau Sg auch bei der Wegnahme des\nGlasschranks zugegen gewesen sei, so beruht es jedenfalls\nauf diesem Irrtum nicht.\n\nDie Angeklagte hat auch in allen Fällen vorsätzlich\nund rechtswiärig gehandelt. \"Sie kannte die Tatumstände und\nwusste insbesondere, dass Frau Sb die Drohung ernstlich auffassen musste und auch so auffasste\". Dem Urteilszusamnenhang ist als Überzeugung des Tatrichters ferner zu\nentnehmen, dess die Angeklagte sich des Unrechts ihres Verhaltens bewusst war. Dabei hat das Landgericht die innerdeutschen Verhältnisse zur Zeit der Begehung der Straftaten,\n\nunmittelbar nach dem Einmarsch der alliierten Truppen, nicht\nI verkannt; denn es hat den Einfluss \"der turbulenten Zeit\" im\nUrteil mehrfach hervorgehoben. Wenn auch in jener Zeit die\n\n| Besatzungsmacht und mit ihrer Ermächtigung die Wohnungsän-\n| ter Wohnraum und Möbel ehemaliger Angehöriger der NSDAP be-\n|; schlagnahmten, um einem augenblicklichen, dringenden Beir\n\njr\n\ndürfnis der ausgebombten Volkskreise abzuhelfen, das auf\nandere Weise nicht befriedigt werden konnte, so widersprach\n| doch das eigenmächtige, zum Teil erpresserische Vorgehen\n\n1 der Beschwerdeführerin, die selbst in einer fremden, möbie lierten Wohnung untergebracht und Mitinhaberin einer gut-I gehenden Bäckerei war, auch der' damaligen Rechtsüberzeugung\n|\n\n|\n\n. aller sittlich und gerecht Denkenden in gröblichster Weise, -\nDr. wie der Tatrichter im Urteil hinreichend klar zum Ausdruck\n\ngebracht hat.\n\nDass die Angeklagte die Vase und den Glasschrank nicht\nauf Grund eines von vornherein gefassten einheitlichen Vorsatzes entwendet hat, bedurfte nach dem festgestellten Sachverhalt keiner ausdrücklichen Erwähnung; denn die Beschwerdeführerin hat den Entschluss zur Wegnahme der Vase schon vor\na Rückkehr der Bigentümerin nach Egg, als sie sich die\nbi Kellerräume der Firma VRR aufschliessen liess, gefasst,\nweil sie gerade an diesem Gegenstand besonderen Gefallen\nfand und sie ihn zur Ausschmückung ihres Geschäftsrauns\nverwenden wollte, während sie die Vitrine ersichtlich erst\nauf Grund eines später gefassten Vorsatzes an sich genommen\nhat.\n\nDie Urteilsausführungen zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes sind gegenstandslos, weil die Entscheidung darüber,ob bedingter Straferlass nach § 2 Abs 2 StFG\nzu gewähren ist, nicht dem erkennenden Gericht, sondern nur\nder Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsgericht\n\nDE er\n\nEv\n\nmn mel he TE a At nn mu\n\na\n\nBEN\n\n(§ 458 StPO) zusteht (BGH Urteil vom 19. Juni 1951 - 1 StR\n\n228/51).\n\nNach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\nGroß . Krumme Hörchner\n\nEngels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-533-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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