{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_487_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 487/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n= gegen\n\n» den Kraftfahrer Herbert Brono Franz I gs\n\nau\nED. geboren am GE 1915 ir Du\n\n> wegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‘ vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\n» Senatspräsident Dr<, Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nTandgerichtsrat U)\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zum\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten IM gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 4. April 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nrin wre ae\n\nDer Angeklagte IB ist wegen fahrlässiger Tötung\n\n. in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahr-\n\nlässiger Transportgefährdung zu fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDass die Strafkamner bei der Feststellung des Sachverhalts such die Bekundungen der Zeugen verwertet hätte,\nvon deren \"Vereinigung gemäss $ el Nr 5 StPO wegen Unerheblichkeit der Aussagen abgesehen worden war, kann dem\n\nUrteil nicht entnommen werden. Die in Strafurteilen vielfach übliche, formelhafte Aufführung der benutzten Beweis-\n\nmittel soll nur den Umfang der Erhebungen erkennen lassen\nund gewährt keinen Aufschluss über das Gewicht der einzelnen Zeugenaussage. Ebensowenig lag ein Verfahrensverstoss\ndarin, 'dass der Vorsitzende gemäss § 79 StPO die Nichtvereidigung der vernommenen 4 Sachverständigen angeordnet\nhat, ohne zuvor die Beteiligten über die Frage der Vereidigung zu hören; nach § 33 StPO ist nämlich eine Anhörung nur vor Entscheidungen des Gerichts, nicht aber auch\nvor sachleitenden Anordnungen des Vorsitzenden 'erforderlich, gegen die den Beteiligten gemäss § 238 Abs 2 StPO\ndie Anrufung des Gerichts offen. steht. =\n\nVerfahrensrechtlich fehlerhaft war es allerdings,\ndass entgegen § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen | nicht angegeben und insoweit\nmöglicherweise die durch § 59 StPO begründete Pflicht\nzur Vereidigung verletzt worden ist, sowie ferner, dass\ndie verletzten Eheleute Su entgegen § 395 StPO\nals Nebenkläger zugelassen worden sind, obwohl ein Privatklagerecht mangels Strafantrages nicht bestand. Diese\nbeiden Verfahrensverstösse sind indessen keine unbeding-\n\n._\n\n+ =\n- vo.\n\nem rn nn en. u\nBÄ n\na ann\n\nrn er An Dre\nEEE ONRIELTERETERN n\n\nSZ SEE 93 Se\nDi - ”\n\nne nn Er\n\n:PT sun\nSE\ner ne\n\na Im nn\nRS ae ea de za I un\n\nwi\ngr\"\n\nU\nf\n!\n'\n.\n\n. ne Urteil nur damn gefährden, wenn es auf einem der Ver.\n\n“und Sachverständigen sowie einer mit Fahrversuchen an\n\nworden, die er als stellvertretender Betriebsleiter der\n\nDa die in diesem‘ Zeitpunkt gegebene Sachlage ununmstrit-:\n\n-3_\nten Revisionsgründe; sie könnten daher das angefochte-\n\nstüsse beruhte. Das ist aber nach der besorideren Sach-\n'lage hier ersichtlich nicht der Fall. Das Gericht hat\nsich zur Aufklärung der Tatvorgänge zahlreicher Zeugen -\n\nOrt und Stelle verbundenen Augenscheinseinnahme \"bedient.\nDer Zeuge U | ist über die Beobachtungen vernommen\n\nHagener Strassenbahn in dienstlicher Eigenschaft unmittelbar nach dem Unfall eh der Unfallstelle gemacht hat.\n\nten feststand, ist es auszuschliessen, dass das Gericht\nbei einer Vereidigung des Zeugen zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Eheleute SCENE haben in der\nHauptverhandlung keinen Beweisamtrag gestellt; ihr blosser Antrag, den Angeklagten zu bestrafen, hat .in Anbetracht der anderweiten, wesentlich schwerwiegenderen Tatfolgen und angesichts ihres ohnehin offenkundigen Interesses an einer Bestrafung des Angeklagten erkennbar nicht\neinmal das Strafmass beeinflussen können.\n\nDie weiterhin noch erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung wird zweckmässig in Verbindung mit der Sachbeschwerde behandelt,\n\n»\n\nAm 2. August 1951 gegen 18 Ohr erfasste der Angeklagte Ih ier auf der Bundesstrasse 54 in Richtung’ von\nHerdecke nach Hagen einen 20,80 m langen, mit 16 to bela-.\ndenen Tastzug steuerte, in Hagen-Vorhalle kurz vor der\nUnterführung der Eisenbahnlinie Hagen-Wetter mit der. vorderen linken Kante seines zweiten, 2,35 m breiten Anhängers den Motorwagen eines aus entgegengesetzter Richtung\n\ndurch den Unterführungstunnel gefahrenen, etwa 16 bis\n18 m vor'der Unterführung zum Halten gebrachten Strassenbahnzuges der Hagener Strassenbahn hinter dem Führer-\n\n\" stand; die linke Seite des Motorwagens wurde aufgerissen,\nvon den Fahrgästen wurden 3 getötet und weitere 28 verletzt. De die Strasse kurz vor der Unterführung eine\nscharfe, die Sichtweite sehr beschränkende Rechtskurve\nbildet, der bis dahin - in Fahrtrichtung des Angeklagten -\nlinks verlaufende eingleisige Schienienstrang der Strassenbahn kurz ‚vor der Unterführung auf die Mitte der Strasse\nwechselt ‚und die Unterführung, deren Fahrbahn infolge beiderseitiger,. je 3,20 n breiter ‚Sehsteige, nur etwa 8,20 m\nmisst, aus einiger Entfernung einen recht breiten Eindruck macht, ‚stellt die dem Angeklagten \"damals unbekannte\nÖrtlichkeit der Unfallstelle wegen ihrer Unübersichtlichkeit eine Verkehrsfalle dar, auf deren erst im Augenblick\n.des Einbiegens in die Kurve erkennbare Gefährlichkeit\nkein Verkehrszeichen hinwies. Die Möglichkeit, an der Unfallstelle mit einem derartigen Lastzug an einer entgegenkommenden Strassenbahn vorbeizufahren, ist angesichts\nder Beschaffenheit der Bingangskurve in Verbindung mit\nder geringen Breite der dann. noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn so beschränkt, ‚dass nur bei sehr vorsichtigem und langsanen. Fahren. ein Zusammenstoss vermeiäbar\nist. Der Fahrer des Strasgenbahnzuges hatte, als er beim\nAustritt aus der stromlos Aurchfahrenen Unterführung\n\nden Lastzug des Angeklagten in 60 bis 70 m Entfernung\n\ndie Mitte der Strasse befahren sah, seine Geschwindigkeit mittels Handbremse auf B bis 10 km/st herabgesetzt\nund brachte seinen Zug alsdann durch Betätigung der Kurzschlussbremse zum Halten. Der Angeklagte war mit einer\nGeschwindigkeit von etwa 25 km/st. gefahren. Als er in\n\nei\n\n-5-\n\ndie Rechtskurve vor der Unterführung eingebogen war,\nwobei er bis auf die auf der linken Strassenseite befindlichen Strassenbahnschienen geriet, erkannte er,\ndass ihm der Strassenbahnzug entgegen kan; er zog die\nZugmaschine nach rechts und ermässigte seine Geschwindigkeit durch leichtes Bremsen auf 20 bis 22 km/st, kam\naber nur mit der Zugmaschine \"und dem ersten Anhänger an\nder Strassenbahn. vorbei,\n\nNach Überzeugüng der Strafkamner ist die’ Geschwin-\n\ndigkeit von 20 bis 22 km/st;, mit der der Angeklagte\nnoch an dem Strassenbahnzug vorbeifuhr, für ihn erkenn-\n“bar viel zu hoch gewesen. Beim Einfahren in die Kurve\n\n'habe er die Beschaffenheit der Örtlichkeit erkennen können und seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen\nmüssen, dass er den lastzug sofort zum Stehen bringen\nkonnte, falls aus der im Dunkel liegenden Unterführung\nein Fahrzeug kam, zumal er beim weiteren Befahren der\nKurve habe erkennen müssen, dass der Schienenstrang nunmehr in der Mitte der Strasse verlief. Auf jeden Fall\naber habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf etwa\nFussgängertempo herabsetzen müssen, als ihm: der Strassenbahnzug aus der Unterführung entgegen kam. Er habe\nals langjähriger Berufskraftfahrer voraussehen‘ können\nund damit rechnen müssen, dass es bei einer Geschwindig-\n\"keit von 20 bis 22 km/st zu einem Zusammenstoss mit der\nStrassenbahn kommen werde.\n\nDiese Würdigung ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst und trägt den Schuldspruch.\n\nZu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der\nAufklärungspflicht insoweit, als das angefochtene Urteil\n\n-6 -\n\nkeine genauen Längenmasse hinsichtlich der räumlichen\nVerhältnisse an der Unfallstelle und keine meterge-E' rechte Festlegung der Punkte enthält, an denen die Verkehrslage von den Beteiligten erkannt und entsprechend\ngeiandelt worden ist und an denen das hätte geschehen\nsollen. Die Strafkammer hat unter Zuziehung mehrerer\nSachverständigen die Unfallstelle in Augenschein genommen und dabei Fahrversuche angestellt; dass. sie sich weiterer Beweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die\nRevision nicht. Darauf, dass ein benutztes Beweismittel\nnicht völlig ausgeschöpft worden sei, 'kann indessen die\nVerfahrensrüge nicht gestützt werden (vgl OGHSt 3, 59;\nBGH 4 StR.885/51 vom 5.9.52). Es handelt. sich vielmehr\nauch insoweit nur um die sachlichrechtliche Frage, ob\n. .. die in den Entscheidungsgründen niedergelegten Feststelu „. Jungen das Urteil rechtfertigen.\n\nVergebens sucht die Revision durch eine- Gegenüberstellung aus dem Zusammerihang herausgenommener Sätze\n.. äurchgreifende: Widersprüche in der Urteilsbegründung\n\nnachzuweisen. Insbesondere wird von ‚ihr bei Auswertung\n\nder Wegelängen und Pahrgeschwindigkeiten von Strassenbahn und lastzug übersehen, dass die Strassenbahn möglicherweise ‚schon ‚hielt, als der Angeklagte sie anfuhr.\n\n‘Nach Feststellung: der Strefkamer war es bei 'langsamen; -vorsichtigem Fähren, \"etwa in Fussgängertempo\",\nmöglich,:mit dem Lastzuß des Angeklagten die Unfallstelle zu befahren, ohne den dort befindlichen Strassenbahnzug zu berühren. Dem entspricht es, dass der Angeklagte\nmit der Zugmaschine und dem ersten Anhänger an der Strassenbahn vorbeigekommen ist. Nach gemeinkundiger Erfahrung\nwächst die Fliehkraft, die den zweiten Anhänger zum Aus-\n\nÄ\n\nur\n\n|\n\n- 7 -\n\n- scheren brachte, mit der Geschwindigkeit. Ohne Rechts-\n'irrtum hat daher das Gericht in der angesichts der be-\n“ sonderen Umstände überhöhten Fahrgeschwindigkeit des\nAngeklagten. die Ursäche des Zusammenstosses gefunden.\n\nDer‘ Angeklägte\" hat, noch ehe er den entgegenkon-\n- ,. menden Strassenbahnzug erblickte, schon alsbald nach\n‚geiner Einfahrt in die Kurve erkennen können, dass die\nStrassenbahnschienen nunmehr in der Mitte der Strasse\nverliefen, und dass dadurch die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahn entsprechend verengt wurde. Mit Recht\nweist: die Strafkammer darauf hin, ‚dass er ‘jeden Augenblick mit dem Erscheinen eines Strassenbahnzuges aus\ndem dunkeln, für ihn. nicht einsehbaren Unterführungstunnel rechnen musste. Bereits jetzt war der Angeklagte daher verpflichtet, seine Geschwindigkeit auf \"etwa\nFussgängertempo\" herabzusetzen. Für diesen Entschluss\nund seine Ausführung bedurfte es keiner Reaktionszeit;\ndie ganze Aufmerksamkeit des Angeklagten musste und konnte nämlich ohnehin auf die Entfaltung der als unübersichtlich erkennbaren Örtlichkeit gerichtet sein. Dass\neine zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Herabsetzung der\nFahrgeschwindigkeit auf die übliche Fortbewegungsweise\neines Pussgängers nach Überzeugung der Strafkammer gesignet gewesen wäre, den Unfall zu verhüten, ergibt\nsich aus der Auffassung des. ‚Gerichts, dass diese Massnahme auch ‚dann noch, Ausgereicht hätte, wenn sie erst\nzu dem spät eren Zeitpunkg ergriffen worden wäre, als\nder Angeklagte den entgegenkommenden Strassenbahnzug\nwahrnahm.\n\nDer gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Unfalles ist somit begründet.\n\n-8-\n\n-8-\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls\nrechtlich bedenkenfrei. Dass dabei gegenüber dem als\nnicht sehr gross bewerteten Masse des Verschuldens ausser der einschlägigen Vorstrafe auch die schweren Folgen des Unfalles berücksichtigt worden sind, kann umso weniger beanstandet werden, als derartige Auswirkungen des Zusammenstosses eines schweren Lastzuges mit\neiner Strassenbahn als möglich in Rechnung zu stellen\nwaren. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner\ndargelegt, dass den Fahrer des Strassenbahnzuges keine\nSchuld an dem Unfall trifft.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß , Krumme Hörchner\nEngels Hülle\n\nLi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-487-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-487-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.573626+00:00"}}