{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_441_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 441/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\n|\n|\n\n|\n|\n|\n\n“ 4 str 441/52\n\n_\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Maria H EB zer. SCEEEEEN e.: Hu\ngeboren um EEE 1905 in SUB,\n\nwegen gewohnheitsmässiger schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n‚Bundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet (En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (us\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Dandgerichts in Dortmund vom 8. Februar 1952\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat ihrer\nam nn) 1927 geborenen Tochter [Ilse Gelegenheit\ngewährt. im Laufe von vier Jahren mit vier Männern in\nihrer aus Xüche und Schlafzimmer bestehenden Wohnung\nwiederholt Unzucht zu treiben.\n\nDas Landgericht hat sie wegen gewohnheitsmässiger\nschwerer Kuppelei (§§ 180 Zbs 1, 181 Abs 1 Nr 2, 75 StGB)\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts; die Rechtsrüge ist jedoch nicht\nbegründet,\n\nDas Landgericht hat das Gewähren von Gelegenheit\ndarin erblickt, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen vier Männern tags ausser Haus und abends in ihr Schlafzimmer begab und dadurch ihre Tochter in Kenntnis ihrer\ngeschlechtlichen Triebnaftigkeit stets mit den Männern allein liess. Die Angeklagte konnte ihre Tochter auch durch\neine fortgesetzte Handlung verkuppeln; deren Voraussetzung hat der Tatrichter ausreichend festgestellt, Die\nFolgen ihres Verhaltens standen der Beschwerdeführerin\nvor Augen: Es schuf die für die Unzucht günstigen Bedingungen. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe sich gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzen können, sient der\nTatrichter als widerlegt an Das konnte er ihrem Verhalten\nim Falle Piwko, in dem sie die Polizei mit Erfolg um Unterstützung anging. und der Tatsache ohne Rechtsirrtum ent-\n\ni\n\n1 - 3 _\n\nI - nehmen, dass sıe ihre Tochter im April 195: hinauswarf.\nu Soweit diese während der Verlobungszeit mit ihrem jewei-FH ligen Verlobten, deren Kinderjährigkeit nach Ansicht de:\nRi Tatrichters schon gegen die Ernsthaftigkeit eines Veriöb-\n\nnisses spricht, geschlechtlich verkehrt hat, kann der ei-\n’ genen #inlassung der Angeklagten entnommen werden, dass\nsie dieses Verhalten als unzüchtig missbilligt habe. Da\nHi auch ein kupplerischer Hang bei der Angeklagten festge-\n| stellt ist, begegnet die Verurteilung keinen durchgrei-\n| fenden Bedenken.\n\nUntersuchungshaft auf die vom Tatrichter verhängte Strefe\n\nZur Anrechnung der im ersten Rechtszuge erlittenen\nist der Revisionsrichter rechtlich nicht in der Lage.\nÄ\n\nGroß Krumne Hörchner\n\n} Hülle Bundesrichter Dr. Engels\nAh ist erkrankt, ortsabwesend\nf und daher an der UnteriR schriftsleistung verhin-\n\nj dert.\n! Groß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-441-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-441-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.556147+00:00"}}