{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_417_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 417/52","doktyp":null,"leitsatz":"> u\n\nStGB §§ 222, 230\n\n\"Rechtosatz: Ein Gastwirt, der einen länger verweilenden Kraftme fahrer so viel Alkohol’ ausschenkt, dass dieser. .\n- völlig fahrunfähig wird, hat die Pflicht, die Fort-\n. setzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies nig-\n\" lich ist. Eine Verständigung der Polizei ist auch\ngegenüber einem Stammgast zumutbar.","text_plain":"Nachschlagewerk! 2300 095 “\nAmtliche Sammlung! 4\n\n> u\n\nStGB §§ 222, 230\n\n\"Rechtosatz: Ein Gastwirt, der einen länger verweilenden Kraftme fahrer so viel Alkohol’ ausschenkt, dass dieser. .\n- völlig fahrunfähig wird, hat die Pflicht, die Fort-\n. setzung der Fahrt zu verhindern, wenn ihm dies nig-\n\" lich ist. Eine Verständigung der Polizei ist auch\ngegenüber einem Stammgast zumutbar.\n\nAktenzeichen: 4 StR 417/52 oo ol\nUrteil des BGH vom 22. Januar 1953 LG Bochum\n\n‘..\n\n= 4 SER 417/52 My\n\n—\n\nImNamen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Maria verw. R Em zer. SC aus\nOD. zeboren a 1906 in up, -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1953, an der teilgenommen hab&h:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n“ als beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\nder Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei\ndem Amtsgericht in Recklinghausen vom 9. April 1952\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es diese Angeklagte betrifft. Die Sache wird\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nusa\n\nLi\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte betreibt seit Jahren eine Gastwirtschaft. Bei ihr verkehrte der Handelsvertreter Sn\nEB Dieser hatte am Tattage, obwohl er mit einem Opellieferwagen unterwegs war, schon in einer anderen Gasiwirtschaft zwei Flaschen Bier getrunken, als er etwa\num 19 Uhr bei der Beschwerdeführerin einkehrte. Er verzehrte noch ein Glas Bier, 10 Schnäpse und eine Flasche\nCoca-Cola. Etwa um 21 Uhr fuhr er nach Hause. Dabei\n‚steuerte er den Wagen auf den Sommerweg, tötete dort\neine Fussgängerin und verletzte eine andere erheblich;\ngleichwohl setzte er seine Fahrt fort und fuhr den Wagen schliesslich gegen einen Prellstein, Die Blutprobe\nergab einen Alkoholgehalt von 3,06 %o. Schierfeld war\nzurechnungsunfähig.\n\nDas Jandgericht hat Sl wegen vergehens gegen § 330 a StGB in Verbindung mit Vergehen §§ 222, 230,\n139 a StGB und Übertretungen der §§ 1, 8 StVO zu ärei\nJahren Gefängnis, die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen §§ 222, 230 StGB zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Entscheidung .gegen den wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraften Kraftfahrer ist rechtskräftig. Die Revision der Gastwirtin erhebt die Sachbeschwerde; diese ist begründet.\n\nDie Revision verkennt zunächst den Inhalt des\nSchuldspruchs. Die Strafkammer hat die Angeklagte, worüber der Urteilsspruch und die Gründe keinerlei Zweifel\nlassen, nicht etwa als Teilnehmerin (§§ 47 ff StGB) oder\nmittelbare Täterin des Vergehens gegen § 330 a StGB verurteilt, sondern als Nebentäterin angesehen. Der Senat\n\nbraucht sich daher nur mit diesen Ausführungen zu befassen.\n\n-3-\n\n„ern Ha.\n\n-3-\n' Die Angeklagte wusste, dass ihr Gast einen Kraftwagen fuhr und wegen Trunkenheit am Steuer. vorbestraft\n\n. war, Der Vorwurf des Tatrichters geht nun dahin: die-Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen,\ndie ihren Mitbürgern durch den betrunkenen Kraftfahrer\nfür Leib und Leben drohenden und ihr auch bewusst .gewordenen Gefahren dadurch abzuwenden, dass sie die Polizei\nverständigte, obwohl: sie dies: gekonnt hätte. .\n\nNehrere Personen \"können denselben strafrechtlichen\nErfolg - hier den Tod und ‚die Körperverlet zung eines Menschen - gemeinsam auf verschiedene Weise verursachen:\nder eine durch (bedingt) verbotenes Handeln (das Sichberauschen), der andere durch. pflichtwiäriges Unterlassen (die Nichtverständigung der Polizei; vgl BGHSt 2,\n150), Handeln sie im gegenseitigen Einvernehmen, so liegt\nje nach ihrer inneren Einstellung Täterschaft.oder Teilnahme vor. Haben sie unabhängig von einander als Ursachen anzusehende Bedingungen gesetzt, die in ihrer Vereinigung oder auch für sich allein den Erfolg herbeigeführt haben, ist ein Fall der Nebentäterschaft gegeben\n(RGSt 68, -256). Hätte.der Kraftfahrer nicht durch un-Mässiges Trinken seine Fahruntüchtigkeit herbeigeführt,\nSo wäre er nach der Überzeugung des Landgerichts nicht\nauf den Sommerweg gefahren. Hätte die Gastwirtin die\nPolizei verständigt, als der berauschte Fahrer sich anschickte aufzubrechen, hätte er die Fahrt nicht’ antreten und die anderen. Verkehrsteilnehmer nicht töten\nund verletzen können. Wenn das leichtfertige Tun des\nKraftfahrers nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass\nder beklagenswerte Erfolg entfiele, und wenn die unter- -\nlassene Handlung der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wäre, dessen Eintritt zu verhindern, so ist jede\n\n- 4 -\n\n:\nf\n|\n\n-4-\n\nVerhaltensweise für sich ursächlich für den späteren\n\nschweren Verkehrsunfall gewesen. Weil aber ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Kraftfährer\nund Wirtin nicht bestand, ist der Tatbeitrag eines jeden (Neben-) Täters zu dem strafrechtlich erheblichen\n\n. Enderfolg für sich zu betrachten und zu würdigen (Wel-\n\nzel, Strafrecht S 65). Es ist daher rechtlich unerheblich, dass der Kraftfahrer wegen der \"Berauschung\", die\nBeschwerdeführerin aber wegen der dadurch ursächlich\nausgelösten \"Rauschtat\" zur Verantwortung gezogen wird\n(vgl auch RG in JW 1938 S 1241).\n\nDie Rechtspflicht zur Gefahrenabwendung hat die\nStrafkammer rechtsirrtumsfrei aus dem voraufgegangenen\n\n“Tun der Angeklagten, der Verabreichung der zehn Schnäp-\n\nse gefolgert, deren hastiger Genuss den Rausch heraufbeschwor und schliesslich auch auslöste. Wer die Gefahr\nfür die Begehung einer Straftat schafft, ist verpflichtet, den aus dieser Lage drohenden Erfolg abzuwenden,\nindem’ er den zu diesem hindrängenden Kräften entgegentritt; unterlässt er dies, so setzt er im Rechtssinne\nweitere Erfolgsursachen. Die fortwirkende Kraft dieses\nvom Reichsgericht schon vor 1933 entwickelten Rechtssatzes (vgl 2.B. die Übersicht bei Kohlrausch-Lange\nVorb II, II, 3 vor § 1) kann nicht in Zweifel gezogen\n\n\"werden; er ist heute allgemein anerkannt (vgl die Über-\n\nsicht bei Schönke, StGB Vorb VII vor § 1).\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat sich\nSCHE etwa zwei Stunden in der Gastwirtschaft aufgehalten. Die Angeklagte hat ihn während dieser Zeit\nbedient mit Ausnahme einer halben Stunde, während der\nsie in der Küche war, um schnell ihr Abenäbrot zu essen,\n\n“ -5-\n\n“wu m swrmemnemseen\n\n|\n\n- 5 _\nindessen ihre Tochter Inge mit dem Gaste Schnaps trank,\nDas Urteil besagt nichts darüber, was Inge in jener hal- .\nben Stunde ausgeschenkt hat und ob das mit oder ohne\nWissen ihrer Mutter geschah; dieser Feststellungen bedurfte es auch nicht. Jedenfalls erkannte die Angeklagte im Laufe der Zeit, die sie nach dem Abendbrot noch\nmit SC in der Gaststube verbrachte, dass die\nalkoholischen Getränke, die dieser bei ihr genossen\nhatte, ihn untüchtig gemacht natten, die Fahrt mit dem\nKraftwagen fortzusetzen; das stellt das Urteil ausärücklich fest. Die Angeklagte war also rechtlich verpflichtet, das zu tun, was in ihren Kräften stand, damit die Bedingungen für einen schädlichen Erfolg, die\nsich aus der Bewirtung entwickelt hatten, unwirksan\nwürden. Die Angeklagte hat diese pflicht nach der Überseugung des Tatrichters auch erkannt, wie er aus ihren\nBemühungen, den Kraftfahrer an Weitertrinken und Weiterfahren zu hindern, rechtsirrtunsfrei geschlossen hat.\n\n\"Freilich kann der Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Verantwortung für den Infall nur beigelegt\nwerden, wenn sie die Macht hatte, iM abzuwenden, und\nwenn sie bei gehöriger Anspannung ihrer Fähigkeiten\n\n. erkennen konnte, dass der weitere Verlauf des Geschehens von ihrem Entschluss abhing. Die Angeklagte ist\nauch keineswegs untätig geblieben: Sie hat gleich zu\nBeginn ihrem Gast geraten, er solle; bevor er sich\n\"einen trinke\", zunächst nach Hause fahren; sie hat\nsich nach acht. Schnäpsen geweigert: weitere einzuschenken, so dass sich S die restlichen zwei selbst\neingoss. Die Angeklagte nahm schliesslich Flasche und\nclas Fort und forderte ihren Gast auf, Kaffee zu trin-\n\nEs a\nEEE\nji oe.\n\nSIR et Ja\nF2 '\n\n-6-\n\nZen\n\n\"N\n\n-6-\n\n,\n«\n\nH\n\nL\n\nken und Schnittchen zu essen und dann mit der Strassenbahn nach Hause zu fahren. Ihr Versuch, den Wagenschlüssel an sich zu nehmen, misslang. Si tranx\nschliesslich auf ihr Drängen eine Flasche Coca-Cola.\n! Das alles hat das Landgericht wegen der Grösse der Gefahr nicht als ausreichend angesehen, vielmehr verlangt, die Beschwerdeführerin hätte - bei diesen Gegebenheiten und auf die lage des Einzelfalles kommt es\nentscheidend an - die Polizei verständigen müssen, wie\nsie es schon einmal zuvor bei einem betrunkenen Fahrer\ngetan habe; ein solches den Erfolg vermeidendes Verhalten hat es auch als zumtbar erachtet: \"Eine Benachrichtigung der Polizei lief zwar ihren eigenen Interessen zuwider, weil sie sich der Gefahr aussetzte,\neinen guten Stammgast dadurch zu verlieren. Nach der\nÜberzeugung des Gerichts ist es ihr aber zuzumuten,\ndas Interesse der Allgemeinheit, die Verkehrsteilnehner\nvor betrunkenen und völlig fahruntüchtigen Kraftfahrern zu schützen, ihrem eigennützigen Interesse vorzuziehen\". Diese Erwägungen lassen bei der Gestaltung\ndes vorliegenden Falles keinen Rechtsfehler erkennen;\ndie Anforderungen, die das Landgericht an Umsicht und\nEntschlusskraft dieser Angeklagten in dieser Lage\nstellt, können nicht als Üüberspannt bezeichnet werden.\nJe schwerer das däräuende Übel wirkt, desto strenger.\nmuss das Ansinnen an die Anspannung dessen sein, der\ndie Ursache für den Eintritt gesetzt hat. Auch ein angemessenes wirtschaftliches Opfer ist ihm zumutbar;\ndie Besorgnis in dieser Hinsicht war hier nicht besonders naheliegend, da SCHEN die Süsswaren für die\nGastwirtschaft lieferte und deshalb auch ihm an einer\nFortsetzung der geschäftlichen Beziehungen gelegen sein\nmusste.\n\noo: -1-\n\nDer Senat vermag jedoch dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch des betrunkenen Fahrers auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung\nder Fahrt durch Sl wirksam nätte verhindern\nkönnen. Die Gründe teilen nichts darüber mit, welches\nVerständigungsmittel die Gastwirtin besass (Fernsprecher?), wie weit die Polizeiwache von der Wirtschaft\nentfernt ist und ob dort auch ein Beamter zum sofortigen Eingreifen zur Verfügung stand, so dass er auf Anruf noch vor Abfahrt des Schierfeld eingetroffen wäre. -\n\n‘ Erst wenn diese Umstände ermittelt sind und weiter geklärt ist, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit\nrechtzeitigen Eingreifens auch nach ihren persönlichen\nFähigkeiten und ihrer Erfahrung zu erkennen vermochte,\nwird die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten\nfür den schweren Verkehrsunfall abschliessend gewürdigt werden können. u\n\n.\n\nBan Per eiegenprenu Een\n.. 27\nhe mn Zee he ET” a N\n\nerg\n\n?\nH\n4\n}\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision verkennen\nso offensichtlich die Rechtslage und den Inhalt der\nvon ihr angeführten Entscheidungen, dass sie keiner\n\nA\n\nBehandlung bedürfen.\n\nDas Landgericht wird auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden haben.\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels Hülle\n\nh\n{\nsi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-417-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-417-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.534461+00:00"}}