{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-22_4_StR_373_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"4 StR 373/52","doktyp":null,"leitsatz":"a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt\nnur vor, wenn der Einwilligende eine\nzutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte, Die erforderliche Urteiiskraft kann bei einem\nAngetrunkenen fehlen, auch wenn kein\nFall der Geschäftsunfähigkeit oder\nZurechnungsunfähigkeit gegeben ist.\n\nb) Ob ein Verstoss gegen die guten Sitten\nvorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit\nder Tat (nicht die der Einwilligung).\n\nII. Gesetz: StGB § 222\n\nRechtssatz: Die Vernichtung des Menschenlebens wird\nj auch zum Schutze der Allgemeinheit mit\nStrafe bedroht. Deshalb kann sich der\nTäter grundsätziich nicht auf die Einwiliigung des Verletzten berufen,\n\nUnter besonderen Umständen kann jedoch\ndie Fflichtwidrigkeit entfallen, wenn\nder Verletzte eine gewisse Gefahr in\n\n«- deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen\nhat und der Täter seiner allgemeinen\nSorgfaitspfiicht nachgekommen ist.","text_plain":"um - —\n—- - ”\n\n— — Te _ — os\na _ — -\n\n2300 100\n\nTr\n\ngr das Nachschlagewerk !\n pür die Amtliche Sammlung !\n\nI. Gesetz: StGB § 226 a\n\nRechtssatz: a) Eine rechtswirksame Einwilligung liegt\nnur vor, wenn der Einwilligende eine\nzutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte, Die erforderliche Urteiiskraft kann bei einem\nAngetrunkenen fehlen, auch wenn kein\nFall der Geschäftsunfähigkeit oder\nZurechnungsunfähigkeit gegeben ist.\n\nb) Ob ein Verstoss gegen die guten Sitten\nvorliegt, richtet sich nach dem sittlichen Empfinden eines gerecht Denkenden. Entscheidend ist die Sittenwidrigkeit\nder Tat (nicht die der Einwilligung).\n\nII. Gesetz: StGB § 222\n\nRechtssatz: Die Vernichtung des Menschenlebens wird\nj auch zum Schutze der Allgemeinheit mit\nStrafe bedroht. Deshalb kann sich der\nTäter grundsätziich nicht auf die Einwiliigung des Verletzten berufen,\n\nUnter besonderen Umständen kann jedoch\ndie Fflichtwidrigkeit entfallen, wenn\nder Verletzte eine gewisse Gefahr in\n\n«- deren klarer Erkenntnis in Kauf genommen\nhat und der Täter seiner allgemeinen\nSorgfaitspfiicht nachgekommen ist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 373/52 Schwurgericht Dortmund\nUrteil des BGH vom 22. Januar 1953\n\nE > |\nTr\n4 StR 373/52\nImNamen des Volkes {\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Erich G ip aus DEE zeboren\nam EEE 1925 in zUEmmB (Kreis HOEEEEEED ©=:-\n\npreussen),\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat GREEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: »\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndeS Schwurgerichts in Dortmund vom 19. März 1952 samt\nden zuzrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des ‚Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nFelnle:\n\nZwischen dem Angeklagten und dem alsdann, ums Leben\n\n geköniienient. N bestand infolge vorhergegangener\n\nStreitigkeiten ein gespanntes Verhältnis. Im Verlaufe eines\nWortgefechts hatte DM gelegentlich dem Angeklagten\nmit einem Besen gedroht; der Angeklagte, der diesen für ein\nBeil hielt, flüchtete und erklärte seinem Begleiter Kg\nwenn DEE herausgekommen wäre, hätte er ihm \"das\nMesser in den Balg gejagt\". Als Kali ese Äusserung dem\nDEE wiedererzählte, , ‚erklärte dieser, er wolle\nnachts in den Keller. des Angeklagten gehen.und ihn herausholen. „> _ Tanan auch einmal einen Hammer in der\nTasche bei sich und sagte dem u. wenn er den Angeklagten treffe, schlage er ihn tot. Am 5. Januar 1952, dem\nPag der Tat, trank Du nachmittags vier Flaschen\n“Bier, suchte sodann mit SER zusannen den Angeklagten\n- zwischen 16 und 17 Uhr auf und liess ihn herausrufen. Nach\n\n‚einem Wortwechsel, der einen Diebstahl betraf, rief Dzioro-\n\nbeck dem Angeklagten zu: \"Wenn Du 'was haben willst, dann\nkomm.! 'Ziehe die Jacke aus und lege das Messer weg ! Wir\nmachen einen Gang\". Der Angeklagte, der tatsächlich kein\nMesser bei sich hatte, verhielt sich zunächst ablehnend\nund erklärte, sei. ‚heute betrunken, er solle\nmorgen wiederkommen. DM wart daraufhin dem Angeklagten vor, er sei ein \"feiger Hund\". Nunmehr zog der\nAngeklagte seine Jacke aus und versetzte dem Dumm:\nder mit herabhängenden Armen vor einer Wand stand und dem\nAngeklagten entgegensah, einen Schlag in die Schläfengegend. DEE sank nieder und starb nach kurzer Zeit\nan einer durch den Schlag ausgelösten Gehirnblutung.\n\non -\n\nu =\n\na\n\n„aaa es\n_ BE\n\n\"der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung.der Aufklärungs-\n\n‘ .\n\nir --\n.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen gegen § 226 StGB zur last gelegt worden ist, durch\ndas angefochtene Urteil freigesprochen. Es hat die Rechtswidrigkeit der Tat verneint, da sich Dziorobeck durch die\nHerausforderung zum Kampf in rechtswirksamer Weise mit\netwaigen Körperverletzungen einverstanden. erklärt habe\nund da auch kein Verstoss gegen die guten Sitten. erkennbar sei. (§ 226 a SteB).\n\nGegen diese Entscheidung richtet: sich die Revision\npflicht (8 244 Abs 2 StPO) ‚und Verstösse gegen das sachliche Strafrecht (§§ 226a, 222 StGB). Dem Rechtsmittel kann\n\nder Erfolg nicht versagt werden.\n\nDie Verfahrensrüge kann im Zusammenhang mit der\nSachrüge behandelt werden.\n\n“.\n\n1.) Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 8 223, 226 StGB) sind. dem angefochtenen Urteil einwandfrei zu entnehmen.\n\nDie Anwendung des g 226, a St6B wird von der Revision\nmit Recht beanstandet,\n\nEine rechtswirksane Einwilligung könnte nur dann angenommen werden, wenn sie mit vollem Verständnis der Sachlage\nerteilt worden ist, wenn. namentlich eine zutreffende Vorstellung von voraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden tätlichen Angriffs hatte.\n\nErforderlich ist vor allem, dass er bei seiner Herausfor-\n\n“ derung die nötige Urteilskraft und Gemütsruhe besass, um\n\ndie Tragweite seiner Erklärung zu erkennen und das Für\n\nund Wider verständig gegeneinander abzuwägen (Rest 77, 17, 20).\nDas Schwurgericht hat festgestellt, dass N Jo\nZeit vor der Tat vier Flaschen Bier getrunken hatte; es\nbezeichnet ihn ausdrücklich als Nangetrunken\": Hiernach liegt\nes nahe, dass Du, als er den Angeklagten zum Kampf\nherausforderte, in seiner geistigen und seelischen Verfassung\ndurch Alkoholgenüss in einem ins Gewicht fallenden Maß beeinträchtigt war. Dessen ist sich ‚der Angeklagte, els er\ngegen DEE ©§ 1ch wurde, auch bewusst gewesen, denn\n\ner hatte den Kampf zunächst mit dem Hinweis darauf abgelehnt,\nDEE sei \"vetrunken\". Die nicht näher begründete Bemerkung des Schwargerichts, DER nape \"die zur Beurteilung der Tat erforderliche Einsicht\" besessen, legt\n\nden Verdacht nahe, dass der Tatrichter nur einen Zustand\n\nder Geschäftsunfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts\noder der Zurechnungsunfähigkeit im strafrechtiichen Sinn\n\nfür geeignet gehalten hat, die Rechtswirksamkeit der Einwilligung auszuschliessen. Eine solche Auffassung würde\n\nfehl gehen (R6St 41, 592, 396 f). Das Schwurgericht wird\n\nin der neuen Bauptverhandlung den Grad der Angetrunkenheit\n\nor\n\nes DEE festzustellen und den oben dargelegten Maß\n\neb bei der anderweitigen Entscheidung der rechtlichen\n\nWürdigung zugrunde Eu legen haben‘,\n\nDer Tatrichter hat auch’ einen Verstoss gegen die guten Sitten mit einer Begründung. verneint, die rechtlichen\nBedenken begegnet. NMassgebend ist nach dem Gesetz, ob\nein Verstoss gegen das sittliche Empfinden eines gerecht\nDenkenden vorliegt {vei RGJW 1938 S 30 Nr 5). Hierbei\nkommt es entscheidend nicht darauf an, ob die Einwilligung\n\nen\n\n—-\n\nÄ\n\nnn\n\n\"lung vermissen, welchen Sihn nach dem unter den Beteilig-\n\n\"Ohne diese \"Grundlage ist eine zuverlässige rechtliche Würdi-\n\"gung des Sachverhalts überhaupt nicht möglich.\n\n_ Leben verbunden sind, wird die rechtliche Billigung nach\n\n“ lichen Ordnung, die in § 226 a $t@B ausdrücklich. für mass-\n\ndes DEE segen die guten Sitten verstiess, sondern\ndarauf, ob sich die Tat des Angeklagten für das gesunde\n\nRechtsempfinden als sittenwidrig darstellte (RGSt 74, 91,\n95; RG DR 1943, s 579, Nr 12).\n\nDas Schwürgericht hat hierzu ausgeführt, . ‚es verstosse nicht gegen ‘das Anstandsgefühl \"aller billig und\ngerecht Denkenden, wenn jemand bei einem \"zur Austragung\neines Streits veranstalteten Kampf dem Gegner einen Schlag\nins Gesicht versetze. Diese Rechtsansicht trifft, jedenfalls’ in solcher Allgemeinheit, nicht zu und wird namentlich den besonderen Umständen des, vorliegenden Falls nicht\ngerecht. en - .\n\nx\nor\n\nZunächst lässt das angefochtene Urteil die Klarstel-\n\nten üblichen Sprachgebrauch ı vw jener Erklärung\nir machen einen Gang\" verband. und wie der Angeklagte\ndiese Art der Herausforderung verstand und verstehen durfte,\n\nSodann wird angesichts. der ernsten ‚Streitigkeiten und\nschweren Bedrohungen, die der Hat vorhergegangen waren, überhaupt nicht davon 'gespfochen \"werden können, dass es den Beteiligten darum ging, \"ihre Kräfte und Geschicklichkeit nach\nArt eines Sportkampis zu messen. Derartigen körperlichen\nAuseinandersetzungen, die aus Feindseligkeit geboren sind\nund erfahrungsgemäss mit ernsten Gefahren für Leib oder\n\nder für das Zusammenleben der Menschen grundlegenden sitt-\n\ngebend erklärt ist, überhaupt zu versagen sein.\n\n!\ner\nN“\nnr\n3,\nI\n„.\n\n2\nv..\n®\n\n&\n\nAber selbst abgesehen hiervon begegnet die Anwendung des\n§ 2268 SteB nach Iage des Falls rechtlichen Bedenken.\n\nRichtig ist freilich, dass ein polizeilich genehmigter,\nalso wit \"staatlicher Billigung durchgeführter sportlicher .\nBoxkampf. an sich nicht als sittenwidrig im Sinne des § 226 a\nStGB bezeichnet werden kann (vel Kchlrausch-Lange StGB\n39./40. Aufl § 226 a Anm III Abs 2). Auch ein derartiger\nSportkampf widerspricht jedoch dann den guten Sitten, wenn\n\n‚es. zu groben Verstössen gegen. die anerkannten Sport- oder\n\nKampfregeln kommt ‚(RKG 1, 138 f; Olshausen 12. Aufl § 223\nAnm 19, IK 6. M. Aufl § 226 a Anm I , Schönke 6. Aufl § 2268\nAnm V Abs L, Schlosky DStR 1943, 19, 22). Dasselbe hat\n\nerst recht für einen Kampf zu ‚gelien,, bei dem, wie hier,\nvon vornherein feststeht, dass er ohne Beachtung irgendwelcher Sicherheitsmassnahmen durchgeführt wird. Im Beginn\nder tätlichen Auseinandersetzung hat der Angeklagte dem\nDOREEN einen Fausthieb gegen die Schläfe, also eine\nerfahrungsgemäss besonders empfindliche Stelle versetzt;\ndass er nicht nur mit der flachen Hand geschlagen hat,\n\nist zwar vom Schwurgericht. nicht ausdrücklich festgestellt worden, jedoch der im Urteil wiede rgegebenen Einlassung des Angeklagten, er habe dem Gegner nur einen\n\"Kinnhaken! versetzt, sinngemäss zu entnehmen; in der\n\nneuen Hauptverhandlung, wird die Art des geführten \"Schlags\"\nmöglichst genau klarzustellen sein. Weiter ergibt sich\n\naus dem Urteil, dass > 7 als ihm der Angeklagte\ndiesen Fausthieb versetzte, noch mit herabhängenden Armen dastand, also noch keine Kampfstellung eingenommen\nhatte; der Angeklagte. kam seinem Gegner in einer Weise\n\n- zuvor, dass dieser beim Einsetzen des Angriffs noch nicht\n\nzur Abwehr bereit war und durch den vorschnellen, in die-\n\nER 29\n\n en oo\n\n- 1-\n\nsem Zeitpunkt offenbar noch nicht erwarteten Fausthieb\nüberrascht wurde. Die Verteidigung des DB war un\nso mehr erschwert, als er vor einer Wand stand, und deshalb\nkeine Möglichkeit \"hatte, dem plötzlichen Angriff des Angeklagten auszuweichen. Schliesslich ist zu berücksichtigen,\ndass DER angetrunken und deshalb in seiner Geistesgegenwart und körperlichen Wendigkeit beeinträchtigt war.\nUnterstellt man selbst eine rechtswirksame ‚Einwilligung des\nDOSE. so hat sich der Angeklagte jedenfalls mit seinem tätlichen Vorgehen nach Art und Mass nicht im. Rahmen\nder Einwilligung gehalten (BayrObıd HRR 1929 Nr 671). Mit\neinem solchen überfallartigen Angriff hatte sich DR\nGEM offensichtlich nicht einverstanden erklären wollen.\nSeine etwaige, in der Herausforderung liegende Einwilligung\nwürde die Rechtswidrigkeit der Tat nicht beseitigen, da sie\njeäenfalls nicht den weitergehenden Zweck umfasste, durch\neinen vorzeitigen, unerwarteten Fausthieb gegen die\nSchläfe kampfunfähig gemacht zu werden (RGSt 77, 350;\n\n356). Dass Dip =v dem unglücklichen Ergebnis\n\ndurch seine Herausforderung selbst einen wesentlichen.\nursächlichen Beitrag geleistet hat, ändert an dieser\nrechtlichen Beurteilung Nichts.\n\nDer Tatrichter wird in \"der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, auch den, \"Altersunterschied und das\nKräfteverhältnis der Beteiligten aufzuklären. Falls\n\nDEE den Angeklagten an Körperkraft und Wendigkeit\nerheblich unterlegen war, wie die Revision behauptet,\n\nso könnte auch das für die Frage der Sittenwidrigkeit\ndes tätlichen Angriffs ins Gewicht fallen.\n\nBei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand wird\ndas Schwurgericht die Grundsätze zu beachten haben, die\n\nder Grosse Senat des Bundesgerichtshofs im Beschluss\n\nvom 18. März 1952 entwickelt hat (BGHSt 2,. 194 ff; vgl\nbes. BGHSt 3, 105 ff). Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten\nkann sich je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung\nals Tatbestands- oder Verbotsirrtum darstellen.\n\n2.) Das angefochtene Urteil lässt, wie die Revision\nzutreffend geltend macht, auch jede Erörterung in der\nRichtung vermissen, ob dem Angeklagten, sofern er eines\nVerbrechens gegen $.226 StGB nicht überführt werden kann,\nnicht wenigstens Tahrıässige Tötung (§ 222 SteB) zur Last\n‚fällt.\n\nBei diesem gesetzlichen Tatbestand ist die Einwilligung\ndes Verletzten rechtlich an sich überhaupt unbeachtlich. Eine dem § 226 a StGB entsprechende Vorschrift\nsieht das Gesetz hier nicht vor, Dem § 216 StGB ist vielmehr zu\nentnehmen, dass üle Vernichtung des Menschenlebens nicht\nzuletzt zum Schutze der Allgemeinheit mit Strafe beäroht‘\nwird und dass deshalb bei den Verbrechen und ‚Vergehen\ngegen das Leben die Einwilligung des Verletzten - abgesehen von der in § 216 StGB getroffenen Sonderregelung -\ngrundsätzlich rechtlich hedeutungslos ist (RGSt 2, 442;.\nRG JW 1925 S 2250 Nr. 2). Unter besonderen Voraussetzungen\nkann allerdings die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens\nzu verneinen sein, wenn jemand eine gewisse ‚Gefahr in\nderen klarer Erkenntnis in Kauf genommen und der Täter\nseiner allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt hat (RGSt 57;\n172 £f; RG JW aaO). Durch die Tatsache, dass Di\n\nFR\n\nuf\n\nD\n- mu\n\nname\n\nden Angeklagten zum Kampf herausgefordert hatte, wurde\n\nan der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Angeklagten nichts\ngeändert, sofern einer derartigen Auseinandersetzung überhaupt in gewissem Rahmen rechtliche Anerkennung zukommt.\n\nNach der inneren Tatseite wird das Schwurgericht,\nfalls die neue Hauptverhandlung nur zur Feststellung\neiner fahrlässigen Tötung führen sollte, zu beachten\nhaben, dass den Angeklagten nicht nur die ‚regelmässigen,\nsondern schlechthin die möglichen Polgeni eines. derartigen\n\nFausthiebs zur Last zu legen sind. Die’ strafrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit entfällt nur bei Ergebnissen, die so sehr\nausser allerlebenserfahrung liegen, dass der Täter nach\nden besonderen Umständen und nach seinen Fähigkeiten\n\nund Kenntnissen auch bei sorgfältiger Überlegung mit\nihnen nicht zu rechnen brauchte (R6$t 65, 135 f; 73,\n\n370, 372 £; BGH 4 StR 48/51 vom 9. März 1951).\n\nAufschlussreich wird für die Beurteilung des\ninneren Tatbestandes gegebenenfalls die vom Angeklag- :\nten bei früherer Gelegenheit getane Äusserung sein, er\nhätte dem DEE, wenn. Aieser herausgekommen wäre,\n\"das Messer in den Balg gejagt\". Sie lässt ein hohes\nMass von feindseliger Gesinnung erkennen. Die weitere\nAufklärung nach dieser Richtung ist indessen dem Tatrichter zu überlassen.\n\n3.) Die Anwendung der Vorschriften über den Zweikampf\n(§ 205 StGB) scheidet aus, da keine tödlichen Waffen\nim Sinne des § 201 StGB verwendet worden sind. Anderseits\n\n- 10 -\n\nsteht nichts im Wege, auf einen vereinbarten Kampf, der\nnicht unter diese besonderen Bestimmungen fällt, die\nallgemeinen Strafvorschriften der §§ 226, 222 StGB anzuwenden (RGSt 6, 61 ff).\n\nNach alledem ist der Revision der Staatsanwaltschaft\n- in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts - stattzugeben. .\n\nGroß » Krumme Hörchner\n\nEngels Biülle\n\na en Yang arm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/4-str-373-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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