{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_497_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 497/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 497/52\n\nn\n2300 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Abbruchunternehmer Karl W mu a s DOEENB.\ndort geboren am ib 1312,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\naıs beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat errang\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 23. Juni 1952\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nhat der Angeklagte gu tragen.\n\nVon Rechte wegen\n\nDer Angeklagte liess durch seine Arbeiter unter der\nLeitung des Meisters IWW ürei Seilbahnbrücken der Hüttenunion abbrechen, Bei der vierten Brücke, die durch ein\nDrahtseil als Gegenzug gesichert war, liess TB an\nzwei Hauptträgern gleichzeitig je eine Querverstrebung\nunten abbrennen. Als der Arbeiter WEB am ersten Hauptträger\ndamit fertig war, gab es im Brückengefüge einen Ruck. I\nWB verbot darauf dem anderen Arbeiter Ri das Weiterbrennen, gleichwohl schweisste dieser aüch die Enddiagonale am zweiten Hauptträger ab. Die Brücke stürzte darauf\nzusammen. WEM erlitt beim Absprung aus 13 m Höhe mehrere\nBrüche. RB wurde in die Tiefe gerissen und getötet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt,- Die Revision\ndes Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist begründet.\n\nDör gefahrlose Abbruch statisch aufgeführter Eisenbauten mit erheblichem Eigengewicht erfordert weitgehendes\nVerständnis für die statischen Beziehungen der einzelnen\nBauteile zueinander. Weder der Angeklagte als Kaufmann\nnoch sein Meister als gelernter Schlosser waren statisch\nvorgebildet, auch hatte IM bislang weder Brücken abgebrochen noch darin Erfahrung. Die Arbeiten an der vierten Brücke hat er so unsachgemäss eingeleitet, wie es\nnicht schlimmer hätte geschehen können; denn durch das\nHerausbrechen der beiden Querstäbe wurde die Zugkraft\nfrei und beanspruchte das Material über seine Bruchfestigkeit hinaus.\n\nrn nen\n\n hörden selbst diese Vorschriften \"nur bedingt beachte.ten\",\n\n\"gezogen hat. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken;\n\nVon diesem Sachverhalt ausgehend, macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er den Abbruch\nbegonnen habe, obwohl ihm kein Abbruchschein der zustän-.\ndigen Baubehörde vorgelegen habe; dieser sei gemäss 8 34\nder Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946 in Verbindung mit dem Runderlass\ndes Ministers für Wiederaufbau vom 4. Mai 1951 (MinBl NW\n1951, 623) für den Beginn der Arbeit erforderlich gewesen. Die Baubehörde würde die Genehmigung nur unter unfall\nverhütenden Auflagen erteilt haben. Da jedoch die Baube-\n\nwie den Ausführungen zur Strafbemessung zu entnehmen ist,\nes zweifelhaft sein, ob man dem Angeklagten nachträglich\neinen Vorwurf daraus machen darf, dass er die Übernahme\nder Arbeiten nicht solange abgelehnt hat, bis das Hüttenwerk ihm das behördliche Einverständnis durch Übergabe des\nAbbruchscheines nachwies. Indessen kann das auf sich beruhen.\n\nDas Landgericht erblickt nämlich eine weitere Pflich\nverletzung darin, dass der Beschwerdeführer für die sachgemässe Durchführung des Abbruchs keinen Statiker zu Rate\n\ndenn als Arbeitgeber war der Angeklagte :schon nach § 618\nBGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeiter\ngegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt waren,\nsoweit die Natur der Dienstleistung es gestattete. Wenn\nsich Ip such bei den drei ersten - möglicherweise\n\nstatisch anders berechneten - Brücken als anstellig erwieSen hatte, so eignete ihm deshalb noch keine Erfahrung:\ndie dem Angeklagten die Zuziehung eines Statikers als nic\nmehr geboten hätte erscheinen lassen dürfen. Dass er seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern durch\n\ndiese ihm mögliche und zumutbare Vorsichtsmassnahme nicht\nnachgekommen ist, gereicht ihmstrafrechtlich zum Vorwurf.\n\nDiese Unterlassung war für den Unfall auch ursächlich; denn ein Fachmann hätte dem Angeklagten ein Abbruchverfahren vorgeschlagen, bei dem die standsichernden Querverstrebungen zunächst erhalten geblieben wären und damit\ndie Ursache für den Zusammenbruch der Brücke nicht ausgelöst worden wäre. Das Landgericht legt im einzelnen dar,\nwie die Arbeiten gefahrlos hätten durchgeführt werden\nkönnen.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung\nder Strafkammer, der Unfall sei für den Angeklagten voraussehbar und daher abzuwenden gewesen, weil er auf Grund allgemeiner und beruflicher Erfahrung habe wissen müssen, dass\ner Leib und Leben seiner Arbeiter schweren Gefahren preisgebe, wenn er Eisenbauten von erheblichem Eigengewicht\nohne Hilfe eines Fachmanns abbrechen lasse. Nun wird hier der\nUnfall der beiden Arbeiter nicht nur durch den unsachgemässen\nArbeitsvorgang, sondern auch dadurch gekennzeichnet, dass\nRE irotz dem Verbote von Tg weiter schweisste, als\ndieser sich über die Ursache der Erschütterung erst Ge-\n\n wissheit verschaffen wollte. Bei der Entscheidung über\n\ndie Voraussehbarkeit eines Ereignisses, ist zwar neben dem,\nwas, ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung\n\neintreten konnte, auch das zu berücksichtigen, was im\n\nEinzelfall wirklich eingetreten ist; hierbei kommt es darauf\nan, ob der Wirklichkeitsverlauf des Einzelfalles im Rahmen\nder gewöhnlichen, dem Täter nicht unbekannten Erfahrung\n\nlag. Ist das zu bejahen, so genügt es zur Annahme des\nVerschuldens, dass der Täter den schliesslichen Erfolg\n\nbei pflichtgemässer Sorgfalt auf der Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung - unabhängig vom besonderen\nspäteren Verlauf der Sache - als möglich voraussehen konn-\n\n-\nx\n\n..r —\n\n-5-\n\nte. Dass ein Arbeiter eine Warnung nicht befolgt, mag\n\ner die Gefahr unterschätzen, in der er und andere sich\nbefinden, oder mag ihn der Zuruf wegen der Entfernung\n\nund der Arbeitsgeräusche nicht erreichen, liegt nicht\n\nausserhalb der menschlichen Erfahrung.\n\nDie Rechtsrügen des Beschwerdeführers erweisen\nsich demnach als unbegründet.\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nHülle Herr Bundesrichter Dr. Augustin\nist beurlaubt und’ an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-497-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-497-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.159288+00:00"}}