{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_484_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 484/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aan ABDE 2300 008\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1, den Autoschlosser Karl-Wilhelm S EEE aus\ndort geboren am mp 1925; Fe ;\n2. die Autovermieterin Witwe Elisabeth N „\ngeb. N ‚ aus Hgg, geboren am ;\nin? s\nwegen Begünstigung und Hehlerei\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, (\nAmtsgerichtsrat GEHEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nnn Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sg und Ne\nWED gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom\n12. März 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nDurch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:\n\nSchütz ‘wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe, Frau\nNottebohm wegen fortgesetzter Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis.\n\n. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; sie können\nkeinen Erfolg haben.\nTe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Sb wegen Begünstigung wird von den Feststellungen getragen. Die Vortat\nwar, als dieser Angeklagte mit seinem Kraftwagen eintraf,\num die Diebesbeute wegzuschaffen, bereits vollendet. Die\nDiebe hatten den Stahl durch das Fenster des Lagergebäudes\nhinausgereicht, aus dem Fabrikgebäude weggetragen und nahe\nbei einem in der Oststrasse errichteten Ehrenmal abgelegt.\nErsichtlich nimmt das Landgericht an, dass auf diese Weise\n\nder Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und ein eigener der\nDiebe begründet worden war. . Diese im wesentlichen tatrich-\n\nterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden; denn zur Begründung eines neuen Gewahrsams bedarf es\nnicht der Bergung der Beute ‚an dem von vornherein hierfür\nvorgesehenen Platz (vgl R6St 52, 202). Zwar kann auch zu\neiner rechtlich schon vollendeten, tatsächlich aber noch\nnicht beendeten Tat noch Beihilfe geleistet werden; der\nDiebstahl war im vorliegenden Falle so, wie die Täter ihn\nausführen wollten, zur Zeit des Eintreffens des Angeklagten auch tatsächlich noch nicht abgeschlossen; denn der\nStahl sollte noch in die Garage der Angeklagten Noiib\ngeschafft werden. Für die Entscheidung, ob das Verhalten\n\nI G\n\n-3\n\ndes Angeklagten rechtlich als Begünstigung oder Beihilfe\nzum schweren Diebstahl zu werten ist, kommt es aber entscheidend auf die Willensrichtung des Täters an (vel\n\nRast 58, 13). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Absicht hatte, den Dieben durch das Wegfahren\ndes gestohlenen Stahls die Vorteile ihrer Tat zu sichern,\nist der rechtlichen Würdigung des Tatrichters beizutreten.\nDie Urteilsgründe geben keinen Raum für die Annahme, der\nAngeklagte habe auch am Diebstahl teilnehmen wollen.\n\nII.\n\nAuch die Revision der Angeklagten N ist\nnicht begründet.\n\n‚no.\n\n1. Die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung\nunter Beweis gestellten Behauptungen hat das Landgericht\nals wahr unterstellt; die Urteilsgründe ergeben nicht,\ndass es sich daran nicht gehalten hat. Welche Schlüsse\nes aus den als wahr unterstellten Tatsachen ziehen wollte,\nstand dem Landgericht in Ausübung tatrichterlichen Ermes-\n“ sens frei. Es war ihm denkgesetzlich nicht verwehrt anzunehmen, dass die Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum\nfür ihre . Hehlertätigkeit Geldbeträge erhalten hat, obwohl sie dringende Schulden nicht bezahlen konnte. Im\nübrigen gibt die Revision nicht an, welche Beweismittel das landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachver-\n- halts noch hätte benutzen sollen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht vorschriftsmässig begründet (§ 244 Abs 2 S 2 StPO).\n\ng\n\nDie Revision kann auch mit der Behauptung nicht\ndurchdringen, der Mitangeklagte Zi habe das\nLandgericht \"düpiert\"; die Angeklagte Ne habe\nan die redliche Herkunft des Materials geglaubt. Denn °\ninsoweit handelt es sich um die Würdigung von- Zeugenaussagen, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Soweit die Revision hierzu neue Tatsachen vorträgt, kann sie keinen Erfolg haben. Ob die Angeklagte durch den Verkauf der gestohlenen Metallmengen\nihren Vorteil wahrzunehmen suchte oder ob sie, wie die\nRevision behauptet, durch diese Tätigkeit eine Steigerung ihrer Einnahmen als Autovermieterin erreichen\nwollte, weil.die Fahrten zur Fortschaffung der Diebesbeute gut bezahlt wurden, kann dahinstehen. Zum Handeln\nseines Vorteils wegen im Sinne des § 259 StGB genügt\njede günstigere Gestaltung der lebensverhältnisse des\nTäters (BGH Urt vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 493/51;\nUrt vom 27. März 1952 - 4 StR 487/51). Es bedurfte daher der von der Revision vermissten näheren Aufklärung\nder Beweggründe der Angeklagten nicht.\n\n2. FPür die Annahme, die Angeklagte habe die Ausführung\n\nder Diebstähle durch Bereitstellen ihres Kraftwagens für\n\ndie Beförderung der jeweils gestohlenen Metallmengen und\n\ndurch die Überlassung ihrer Garage zum Verstecken der\nBeute unterstützen und fördern wollen, bietet der festgestellte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Da-\n\nnach war die Angeklagte der - allerdings falschen - Auffassung, das Metall sei in Bottrop von einem Kraftfahrer\n\neiner dortigen Firma unbemerkt \"abgezweigt\" worden. Aus\ndem Urteilszusammenhang ergibt sich weiter, dass sie\nannahm, ZU habe die \"abgezweigten\"Mengen zum\n\nN\n\n3° Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest,\n\n_ Käufern aufgenommen und ihnen Lieferungen in Aussicht\n\n. gesetzlich möglichen und mit Rechtsgründen nicht angreif-\n- baren Würdigung bedingten Vorsatz angenommen; wenn das\n\n“so handelt es sich erkennbar nur um ein Vergreifen im\n\n-5_\n\nZwecke des weiteren Verkaufs an sich gebracht. Die\nFrage, ob der Gehilfe eines Diebes an dem gestohlenen\nGute später noch Hehlerei begehen kann, kann mithin im\nvorliegenden Fall auf sich beruhen.\n\ndass die Angeklagte an dem redlichen Erwerb des Schrotts\nund des’ Stahls Zweifel gehabt und mit der Möglichkeit\ngerechnet hat, dass diese Waren gestohlen .oder unterschlagen seien; trotzdem hat sie Verbindung mit den\n\ngestellt. Ersichtlich hat das Landgericht als erwiesen\nangesehen, dass die Angeklagte diese Möglichkeit auch in\nihren Willen aufgenommen hatte, also tätig werden wollte, auch wenn die Materialien tatsächlich gestohlen\nwaren. Diese Überzeugung drängte sich dem Tatrichter\nohne weiteres auf. Die Angeklagte wusste von der \"Abzweigung\" der Metallmeangen; gemäss einer mit Zimmermann getroffenen Vereinbarung bezeichnete sie diesen\nden Käufern gegenüber als ihren Bekannten mit Namen\n\"Sg\". Das Lanägericht hat mithin in einer denk-\n\nUrteil sodann die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kurz dahin zusammenfasst, die Angeklagte habe gewusst, dass das Metall gestohlen war;\n\nAusdruck.\n\nDamit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der\nHehlerei nachgewiesen. Eines Freispruchs bedurfte es\nhinsichtlich des vierten vom Tatrichter nicht für er-\n\n-6-.\n\nwiesen erachteten Einzelfalls aus der Kette des Fortsetzungszusammenhangs nicht, da die Angeklagte wegen\nfertgesetzter Hehlere! verurteilt worden ist; der Eröffnungsbeschiuss ist gleichfalls von einem forigesetzten\nVergeher ausgeganger.\n\nNach alledem sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen,\n\nKrumne Hörchner: Bundesrichter Dr. Engels\n\" ist erkrankt und an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\nKrumme\n\nHülle Dr, Augustin\n\nu tn DL DEE\n\nPer rw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-484-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-484-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.133785+00:00"}}