{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_418_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 418/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DEE u . 2500 005\n\nIm Namen des Volkes\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zollsekretäf Otto W vn «\nGEB, geboren am ee 1902 in | —\n\nwegen gewerbamässiger Steuerhinterziehung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumie\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichterat EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 27. März 1952 wird\n\nverworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n16 x . v\nw x B\n\nGründer:\n\nnl\n\nDer wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung verurteilte Beschwerdeführer bestreitet die Abgabenschuld. Obwohl\nüber den Einspruch des Angeklagten gegen den Steuerbescheid\nvom 26. November 1951 noch nicht befunden worden ist, steht\n§ 468 AO einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht\nim Wege. Denn nach Mitteilung des Hauptzollamtes Gronau\n(Westf.) ist die Einspruchsentscheidung bis zum Abschluss\ndes gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Will somit\ndie Finanzbehörde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten,\nso haben die Gerichte freie Hand, (R6St 60, 2465 RG JW 1937, =\n403 Nr 115 Kühn RAO Anm 4 zu.§ 468).\n\nw\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nVergebens sucht die Revision durch tatsächliche Erwägungen darzutun, dass der Angeklagte nicht die Person gewesen sein müsse und gewesen sei, die sich am 27. Oktober 1951\nim Abenddunkel zwischen dem dicht an der deutsch-holländischen Grenze gelegenen Wohnhause des Angeklagten und dem\nGrenzzaun in gebückter Haltung hin- und herbewegte und 534.5 kg\nunverzollten Tee in dem Stallraum seines Hauses niederlegte\nund die am 21. Oktober 1951 ebenfalls im Abenddunkel zwischen\ndem Wohnhause des Angeklagten und dem Grenzzaun gebückt hinund hergesprungen war, nachdem sich beidemal unmittelbar zuvor auf holländischer Seite jemand an derselben Stelle des\nGrenzzauns in verdächtiger Weise zu schaffen gemacht hatte.\nDenn das Revisionsgericht ist weder dazu berufen noch in\nder Lage, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf zwingende Schlüssigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen (§ 337 StPO).\n\n“=\n\n[ne Kanal =\n\nBi\n\nPREFE\n\num -\nKan \"Ser ne a a a\n\nEn er, ee ern Saat num Een\nTEE AE ET\n\\\n\nun\n- 3%\n\nDie Strafkammer ist auf Grund der Beweiserhebung, insbesondere auf Grund des unter gleichen Lichtverhältnissen\neingenommenen Augenscheins, dessen wesentliche Ergebnisse\nsich aus den Entscheidungsgründen ergeben, zu der festen\nÜberzeugung gelangt, dass nicht nur am 27. sondern auch am\n21. Oktober 1951 unmittelbar hinter dem Wohnhause des Angeklagten zollpflichtige Ware heimlich über die Grenze geschafft worden ist und dass der — wenngleich seiner Person\nnach nicht zuverlässig erkannte - Angeklagte der Täter war.\nEine von niemand anzweifelbare Gewissheit ist mit den Mitteln menschlichen Erkennens nicht zu erlangen. Für die Bedürfnisse der Rechtspflege sind vielmehr die Maßstäbe des\npraktischen Lebens anzuwenden (vgl BGH Ngw 1951, 122). Welchen Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatrichter jeweils für\nerforderlich zu erachten hat, um von einer Tatsache überzeugt\nzu sein, kann ihm angesichts des Grundsatzes freier Beweis-\n\nwürdigung (§ 261 StPO) nicht vorgeschrieben werden. Die Gren-\n\nze seiner Freiheit liegt da, wo die Willkür beginnt. Von will;\nkürlichen Feststellungen hat die Strafkammer sich aber durchaus freigehalten. Sie hat insbesondere erwogen, ob ein unbekannter, fremder Schmuggler am 27. Oktober 1951 den Tee im\nStallraum des Angeklagten niedergelegt haben könne, ist in- _\ndessen aus Gründen tatsächlicher Art zu dem Ergebnis gelangt,\ndass die Täterschaft eines Unbekannten ausscheidet. Eine\nAusserachtlassung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrung tritt nirgends hervor. War aber der Angeklagte am 27. 0)\ntober der Täter, so lag nach den Umständen die Folgerung nahe:\ndass auch er es gewesen ist, der am 21. Oktober zum Grenzzaull\nsprang, und dass auch bei dieser Gelegenheit Schmuggelware\neingeführt wurde. Aus der Menge des am 27. Oktober 1951 über-\n\n—0 0.\n\nURTEENGDITEEE TER TE TEE RUE ©\n\ndie Grenze geschafften Tees und aus der mehrfachen Begehung\nhat das Gericht ferner den rechtlich möglichen Schluss gezogen, dass der Angeklagte sich durch wiederholten Schmuggel eine Einnahmequelle von gewisser Dauer hat verschaffen\nwollen. Da der Tatrichter an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen nicht zweifelt, ist für eine Anwendung des Satzes, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum (vgl Rest 52, 319).\n\nDer Schuldspruch aus §§ 396, 401 b AO unterliegt hiernach keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls keinen\nRechtsfehler hervortreten. Die Behauptung, der Angeklagte\nhabe sich in Not befunden, wird in den Urteilsgründen ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet. j\n\nDie Revision des Angeklagten war somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nHülle Herr Bundesrichter Dr. Augustin\nist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-418-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-418-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.111007+00:00"}}