{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_375_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 375/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘\ng\n»\n’\n\nRUE RETTTNT E OR\n\n2300 025\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinensteiger Otto CG (dumm aus DEE.\n\ngeboren am EEE 1592 in zu,\n\nwegen Verbrechens nach N 176 INr 3 StGB u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Arumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GEREEREENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 18. Februar 1952\nwird verworfen. en\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPryEPeFT\n\nErfolg haben. . \\: x on 2.E\n\n\" ei! .\ngründe:\n\na ı -..\n” Pr\n\nDer Angeklagte.ist wegen Unzucht:mit einem Kinde und wegen\n\nBeleidigung verurteilt worden. Seine Revision kann keinen\n\nEine ‚Verletzung 8er Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.. Die Strafkanner ist sich, wie die Urteilsgründe\n\"ausweisen, ‚der Bedenken, die gegen die. Glaubwürdigkeit\n\n“7 10--und 11- jähriger Mädchen bei Aussagen über geschlecht-\n\na\n\n\" R\n\nFor\n\n4\n“\n&\n\nliche Dinge, bestehen können, bewusst gewesen. Das Urteil\nerwähnt die, beginnende Reife und die äadurch gesteigerte\n\n\"Empfindlichkeit der Kinder; es erörtert die Gefahr ge-\n\n„„gehlechtsbetenter Phantasie und .die' Möglichkeit, dass dieine, Mädchen Erdachtes oder anderweit Gehörtes für eigene Erlebnisse halten könnten. Gleichwohl hat die Strafkamner,\n\ndie als Jugendschutzkamner gerade auf diesem Gebiete über\nbesondere Erfahrung verfügt, auf Grund der Aussage der\nLehrerin, auf Grund eines Vergleichs der Angaben, die von\n\n‚aeclı Mädchen in-der Hauptverhandlung und im Ermittlungsver-\n„fahren gemacht. worden sind, sowie auf Grund des persönlichen .\n\n. ‚ Findrucks der Kinder und. der Form ihrer Aussage vor Gericht.\n\ndie volle Überzeugung erlangt, dass ibre Bekundungen wirklichefreignisse wiedergeben. Wenn das selbst sachkundige\n“ Gericht unter diesen Umständen davon ausgegangen ist, dass\ndas Gutachten eines Sachverständigen eine zuverlässigere ‚Be\nurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ermöglichen werde, so\n' kann hierin kein Verfehrensverstöss gesehen werden.\n\nSal,\n“e\n\nEs liegt weiterhin \"keine Willkür: darin, dass das Gericht\n\n, Kur den von der 10- jährigen Sigrid ME niit geteilten\nVorfall vom Dienstagvormittag, nicht auch die von den beiden ‘anderen Mädchen bekundeten Berührungen, zur Grundlage\n\nAR\n\nun Lu mail a u nie.\n\ngeschlechtlich. zu : erregen beabsichtigte.\n\n. geht insoweit schon deshalb tehl, weil der Angeklagte nach\n\nvia\n\neiner Verurteilung aus § 176 Nr 3 StGB gemacht hat. Diese\nunterschiedliche Bewertung beruht ausweislich der Urteilsgründe nicht, etwa darauf, dass das Gericht der Zeugin Sigrid\nVEREEEER © ohne Anlass mehr Glauben geschenkt hätte, als de\nanderen Mädchen, sondern auf der Verschiedenartigkeit des Ver\nhaltens des Angeklagten. Dass der Angeklagte die Brüste und\nentblössten Oberschenkel der Mädchen gestreichelt hat, hat d\nGericht an. sich für erwiesen erachtet; in vorsichtiger Würdigung erschien es ihm nur - \"trotz entgegenstelienden Verdach\nnicht ausgeschlossen, dass insoweit eine wollüstige Absicht\n\"ass Angeklagten nicht vorgelegen haben möge. Diesen Zweifel\nhatte ‚das. Gericht bei dem Vorfall vom Dienstagvormittag aber .\nnicht. “Denn \"der \"Umstand, dass \"der \"Angeklagte die Sigrid M\n5 als er ihr mit der Hard durch den Schlüpfer an das Gesäss griff und dann eine zeitlang an dem nackten Geschlechtsteil herumspielte, fragte, ob sie das gern hätte, hat der\nStrafkammer die Überzeugung verschafft, dass er das Mädchen\n\nin .. FE ern\n\n\"Dass der Angeklagte damit Berechnet hat, dieses 10-jähri\nge Kina sei noch nicht 14 Jahre: alt, ist der Sträfkaliner er-\n\"sichtlich nicht‘ zweifelhaft genesen. Iasoweit erhebt auch die\nRevision keine Beanstandung. N |\n\nDie Verurteilung wegen Umzucht mit einen Kinde, ist nach\nalledem rechtlich bedenkenfrei. Ba\n\nRZ en\nx\n\n\"Der Schuldspruch \\ wegen Ber eidigung der 10- bis ıl- jähri\ngen Rotraud Tg lässt gleichfalls keinen Rechtsirrtum\n‚hervortreten. Der Revisionsangrif? gegen die Beweiswürdigung\n\nden Urteilsgründen selbst, eingeräumt hat, dass er dieses\n\nRA DE ‘\n\n..\n. “on\n\n+.\n\nMädchen bei mehreren Gelegenheiten geküsst und dass er\n‚bei seinen:Spaziergang an den’ Kanal mit ihr das Gespräch\nauf die weibliche Periode gebracht hat, Im übrigen ergibt\ndas Urteil:aber auch einwandfrei, dass: das Gericht diese\nZeugin hinsichtlich der von ihr bekundeten äusseren Vorgänge ebenfalls für völlig glaubwürdig‘ erachtet hat.\n\nOb das Verhalten des Angeklagten: gegenüber Rotraud\nKEE einen Angriff auf die Ehre des Kindes durch\n\n- Kundgabe der: Missachtung und nicht blass eine Ungehörig-\n\nkeit darstellt, kann nur auf Grund einer allseitigen Abwägung der:hesondern Umstände des Falles beurteilt werden\n\n„und ist daher-im wesentlichen eine Tatfrage. Wenn die Straf-\n. kammer auf:Grund des Gesamtverhaltens des Angeklagten: gegen-\n\nüber dem Kinde und seinen Gespielinnen die mehrfachen: Küsse\nunter gleichzeitiger Vornahme unziemlicher Liebkosungen der\nBrüste und der entblössten Oberschenkel sowie mit der Aufforderung, .diese Vorgänge vor der Mutter geheimzuhalten, im\nSusa.unsıhang. damit insbesondere die Anknüpfung eines Gesprächs\n\nPa ee ie\n\nüber die Beriode”\" \"Indgesamt als eine Verletzung des geschiecht-\n\nlichen Schamgefühls und damit als einen Angriff auf die Geschlechtsehre des Kindes gewertet hat, so kann dem mit Rechts- - '\ngründen nicht entgegengetreten werden. Denn: die Zumutung an das |\nKind, sich mit einem. erwachsenen fremden Manne auf geschlechts- _\nbetonte Berührungen und auf die Besprechung eines intimen\ngeschlechtlichen Vorgangs einzulassen, bedeutetenach der .\n\nAuffassung des Tatrichters eine Herabwürdigung des Kindes,\n\nmit der sich der Angeklagte über dessen sittlichen Wert hinwegsetzte {vgl BGHSt 1, 288}.\n\nDas Bewusstsein des Angeklagten, dass sein Verhalten\neine Missachtung der Geschlechtsehre des Mädchens erkennen\n\n.—-\n\n=r- .-\n\n-5.\n\nliess, hat die Strafkammer zwar nicht -susdrücklich festgestellt. ‚Die Überzeugung des Gerichts ‘von dem Vorliegen\ndieses sich nach Lage der Sache aufdrängenden Bewusst-\n‚seins ergibt sich indes zur Gewissheit aus der Erörterung\ndes angefochtenen Urteils, dass es insoweit auf die Erkenn\nnis des Kindes nicht ankomme. Die Revisionsbehauptung des\nAngeklagten, er. habe das Kind aufklären wollen, findet in\nUrteil keine Stütze, würde im übrigen .auch eine anderweite Beurteilung nicht rechtfertigen -köhrnen.\n\n. E\n_\n\nEL L Da auch die Sträfzumessungserwägungen einen zum Nach-\n„„beil.des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nicht hervor-\n. treten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus\n\n§ 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme ° \" °- Hörchner Engels\n\n.» Bundesrichter Dr. Augustin\n\nist. beurlaubt und an.der\n\n° ' \"Unterschriftsleistung ver-RE: hindert. Zune\n\n- Hülle...\n\nKrumme\n\nVan.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-375-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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