{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_321_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 321/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der. Strafsache\ngegen \\\n\nden Schreinergesellen Gustav W EB aus: vi\nWER (?r212), geboren am EB 1511 :: on\nwB, nn\n\nL\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat geren\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nwu\nFR 3\n-\n\n‚Auf die Revisich des Angeklagten wird das Urteil des\n: — in Essen vom 17. März 1952 im Falle Wi»\n\nin vollem Umfange und im Falle error, im\ntrafausspruch samt den insoweit zugrunde liegenden\n\nFeststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n\"In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\n Rechtsmittels, an das Landgericht zurlickverwiesen.\n\nIm übrigen wird die. Revision des Angeklagten verworfen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nur\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freieprechung im übrigen\nwegen eines. ‚Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung\n(Fall vOuSEEEENENE ) und wegen eines weiteren Betrugs\n(Fall SB zu einer Gesamtstrafe; ‚von ‚vier Monaten und einer, Toche Gefängnis verurteilt worden. Er hat\ndiese Entacheidung in vollem Umfange angefochten. Mit\n“seiner ‚Revision rügt er Verstösse gegen ‚Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen. Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n. „. ’ .\n7 ds un ns\n” -\n\n\"I Zu _ den. Yesfabrensrüge nn: gende:\n\n\"i) Darauf,‘ \"däss der Zeuge N _ KH über sein etwaiges Recht Zur \"Aussageverweigerung' gemäss\" '§ 55 Abs 2\n\nu \"stpo belehrt worden ist, kann der Angeklagte die Revision\n\nsicht stützen (BOHSt 1,39 2).\n\n-\n\n2. ). Da ddr Zeuge MGEEER nach den Feststellungen des\nLandgerichts: die Vertragsverhandlungen mit dem Geldge-\n‚ber VEREEREBEND geführt, und auch den alsdann vom Ange-Klägten unterzeichneten Vertrag von 27. Februar 1950\n5 schriftlich niedergelegt het, ist'äie \"Behauptung der\n\"Revision nicht von der Hand’ zu weisen, dass Ansorge im\nFalle u ES; Teilnahme en der dem Angeklagten\nzur last ‚gelegten Straftat verdächtig. sei und deshalb\ngemäss § 60 Nr 3 StPO hätte unvereidigt bleiben müssen,\nDie Strafkammer nat den Teilnahmeverdacht bei der Vereidigung des Zeugen offenbar nicht in Erwäguig gezogen,\n. obwohl sie in den Urteilsgründen ausdrücklich als rich-\n.tig unterstellt hat, dass Ansorge falsche Erklärungen\nüber das. Eigentum an den Maschinen den VB s°-\n\n. . K}\n. .\n\ngenüber abgegeben hat, und obwohl der Angeklagte nach\n\n‚seiner im-Urteil wiedergegebenen Einlassung \"sich ganz\n\nauf Ansorge verlassen und dann. den Vertrag trotz gröss-\n\n‘ter Bedenken’ unterschrieben\" haben will’ (vgl Bl 8 R/9,\n\nT4/R sowie Bl 14 dA). Ob insoweit ei Verfahrensverstoss\nvorliegt’ und‘ .ob @as' Urteil hierauf: beruht, kann indessen\ndahingestellt üeiben, da die Entscheidung im Falle van\nGER vereits ‘eus sachlichreöhtlichen Gründen aufgehoben werden muss -(vgl. unten, In). En ee\n\nR sfr\n\n3.) Dass der Zeuge En vereldigt worden ist, begegnet keinem verfahrensrechtlichen Bedenken; Die Behaupt\n\ngeny, die die Revision in diesem Zusammenhange aufge-.\n\nf stellt hat, finden in der Sitzungsniederschrift vom 17.\n\nMärz 1952' keine Bestätigung. Auch der \"Akteninkalt bietet\nkeinen Anhalt für die Annahme, dass ein Fall des § 60\nNr 1 StPO vorgelegen habe. Mit diesem Ergebnis steht\nauch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden der Straf-\n\n. kammer vom 25. April 1952, im, Einklang,\n\n4.) Die Rüge, dass die Sifzungeniederschrift, unvollstänj dig | sei, begründet hach der ständigen. Rechtsprechung\n“ nicht die Revision „Ingst 68, 273° t. und die dort, angef.\nEntsch. I.\n\nru POS\n\nu.\n\n5.) Beweisamträge, den Patentanwalt Dr. I@ihals sach-\n\nverständigen Zeugen und den: 'Referendar Po als Zeugen\nzu vernehmen, sind ausweislich der Sitzungsniederschrift\nvom 17. März 1952 nicht gestellt worden. Die Rüge einer\nVerletzung des § 244 StPO erweist sich deshalb als unbe- _\n\n‘gründet (§ 274 StPO), Der Beschwerdeführer hat auch nicht”\n\ndie Berichtigung der Sitzungsniederschrift beim Landgericht beantragt.\n\n-\n\n-Y’a 0\n-\n\nII. Zur BRerZIgeL j une\n\nen\n\n“ . » Ta betr deal ..\n\n‚.Der-Ahgöklagte hat durch den’ Vertrag vom. 27, Pebruar\n\n\"1950 bei:dem:Kaufmenn Ve: sin: Dariehn von 10.000\n\nDM. aufgenoümen .unä ihm hierfür. zugldich- sicherungsweise\nMaschinen übereignet, die angeblich ih..seindm:ameingeschränkten Eigentum standen, insbesondere weder gepfän-\n‚det nöch ‚verpfändet noch mit sonstigen \"Rechten Dritter\nbelastet” waren, während sie’ in Wahrheit’ zum Teil wegen\nbestehender Eigentumsvorbehälte \"Dritter dem Angeklagten\nüberhaupt nicht gehörten und zum Teil bereits von ande-\n\"ren Gläubigern gepfändet worden waren. OR net\n\ndie geliehenen 10.000 m nicht surückerhalten.\n\nDas’ Landgericht hat den Beschwerdeführer auf Grund\n\n. :dieses- Sachverhalts wegen. Betrugs-in Tateinheit:mit Un-\n\nterschlagung verurteilt. Diese Würdigung begegnet nach.\nden vom Tatrichter bisher getroffenen Feststellungen\n! durehgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSchon nach der äusseren Natseite lassen die Urteilsgründe die in ergter Reihe erforderliche bürgerlichrechtliche Klarstellung: des - Tatbestands vermissen (vgl\nBGHSt 1,.262 ff-und-äle. dort angef. Entsch.):\n\nDas landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung\neinerseits festgestellt, dass Vi keine Sicherung seiner Darlehnsforderung durch die Maschinen erlangt und deshalb einen Vermögensschaden im Sinne des\n§ 265 StGB erlitten hat. Anderseits hat die Strafkammer\n\n; „den Tatbestend der Unterschlagung ‘darin gefunden, dass\n\nsich der Angeklagte die Maschinen durch. deren Übereignung an GE rechtswidrig zugeeignet habe. Diese Feststellungen lassen sich, jedenfatis' olme nähere\nDerlegung Ker. ‚Erwägungen, die für den, Tatrichter massgebend, waren,: nicht.miteinander. in Einklang bringen.\nDieser. Widerspruch lässt sich auch aus dem Urteilszu-\n‚semmenhang nicht beheben. ; tun\n\n.s “\n\n\\usiiliäEn. viroe, falls sm ale Maschinen, die\n\"der ‚Ingeklagte, seinerseite unter ‚Bigentunsvorbehalt der\n\n\" Veräusserer aiigeschaftt. hatte > ‚etwa‘ bei oder nach Ver-So ebsentues übergeben worden ind \\nd Teils er in die-\n“ sem Zeitpunkt gütgläubig gewesen ist, ‚Eigentum erworben\nund dömgenling\" insoweit’ keinen oder‘ nöchstene einen vorübergehehden Vermögensschaden im’ Sinne des 5 263 StGB er-\n„litten haben (§§ 932 ff BGB). In diesem Falle würde da-\n\ngegen der äussere Tatbestand der Unterschlagung vorliegen.\n\nSoweit äie Maschinen vor Abschluss des Vertrags mit\n- ro bereits von anderen Gläubigern gepfändet\nworden waren, kommt’ es ebenfalls entscheidend darauf an,\n„ob, der Angeklagte dem ip etwa bei. oder nach\n\"Vertragsschluss wamittelbaren Besitg an den Maschinen\nverschafft hat.. Falls diese. Frage zu bejahen ist, würde .\nder Geldgeber, sofern er sich bei der Besitzerlangung\nim guten Glauben an die Pfanäfreiheit der Maschinen befand, unbelastetes Eigentum erlangt (§ 936 BGB; RGZ Bd\n161 5 109, 114, 119; OLG Dresden, Recht 1901 Nr 2469)\nund demgemäss auch insoweit keinen Vermögensschaden im\n. Sinne des § 263 StGB erlitten haben. Der Tatbestand der\n. \"Unterschlagung würde hier obnehin ausscheiden, da die\ngepfändeten Maschinen für den Angeklagten nicht, wie es\n§ 246 StGB voraussetzt, fremde Sachen waren.\n\nAnders.ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der\nAngeklagte, wie nach dem Urteilszusammenhang näherliegt,\nmn VER Keinen Besitz an den Maschinen verschafft hat‘; \"namentlich dann, wenn'e8’uei einer Übereignung gemäss“ $ ‘950 BGB ohne Übergäbe aör Haschinen blieb.\n\" Bei einer \"sölchien Gestaltung: -des Sächvärlialts würde die\nSicherungsübereignung nicht rechtswirkeän bewirkt. worden\n\n- sein,’ so dads Vu einen Verudgensschaden im Sin-\n\nne des § 28% ät&B erlitten hätte; -Der Feststellung des\näusseren Natbestands des '\"Betruges würde’ in’diesem Palle nichts im Wege ‚stehen, während es an einer Zueignung\nim Sinne des § 246 StGB nach der äusseren Tatseite bei\n\n‚. gen unter dem Zigentumsvorbehalt Dritter stehenden Ma-\n\n‚.schinen fehlen würde.\n\nEs bedarf sonach zunächst eingehender Aufklärung,\n\n. . in welcher Form. (ve, § 929. ff, BGB) die Sicherungsüber-\n‚eignung, bewirkt worden. ist; ob und. wann dem ven\n\nu fie Maschinen etwa übergeben worden sind und ob dieser\n\nhierbei. gutgläubig war ‚oder ob der Beschwerdeführer die\nMaschinen in seinem Betrieb behalten hat.\n\nIn jedem Falle ist auch zun inneren Tatbestand des\nBetrugs und der Unterachlagung eine sorgfältige Prüfung\nerforderlich, ale bisher zu vermissen ist. Das Landgericht wird namentlich klerzustellen haben, welche Vor-\n\n. stellung der Angeklagte bezüglich der Rechtswirksankeit\n\nder Sicherungsübereignung und.des Untergangs ‘der. Pfändungspfandrechte hatte, als er den Vertrag vom 27. Februar 1950 mit Wis schloss. Die Annahme der\n\nStrafkammer, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass VB Keine Sicherung durch die Ma-\n\n? ‘ en\n\n=\n\net a a a\noo.\n\nmr N\n\nu nen.\n\n. eur.\n\nBr re —.-\n\n5 übereignung. überseugt war, dass er also.den ernstlichen\n\\: Willen. Anke, über fremdes Eigentum, zu. verfügen (Rt und\n\n. in. Betracht kommen (§ 263 Abs 3 StGB; BGHSt 1, 263).\n\nu. ltr die forderungen waren, wegen deren ein Teil\n\n. insoweit ausging.\n\n‚dass die, Verfügung rechtewirksam war. (RGSt. 61, 65 2; RG\n\nlässige Beurteilung des inneren Matbestands, aufzuklären\n\nschinen habe $rlangen können, lässt sich mit der Feststellung einer Interschlagung nieht vereinbaren.\n\n>\n\n. Die Annahne einer Zueignung. im Sinne. des $.246 StoB-\nsetzt nach der Rechtsprechung allerdings nicht voraus,\n\nHER 1928 Br 1527; 1931 Nr 167; BGHSt 1,264 f). Jedoch\nist es. grundsätzlich erforderlich,. dass der Angeklagte\nseinergeits, von der Rechtswirksamkeit der Sicherungs-\n\nu, S v, vy\n\n\"ge hach dem Ergefnis der eineuten. tatrichterlichen\nPrüfung wird gegebenenfalls auch ein Versüchter Betrug\n\nu Die Strafkamner wird auch, namentlich für die zuverhaben,, wie hoch im Zeitpunkt des. Vertragsschlusses mit\n\nder Maschinen unter Eigentumsvorbelalt stand und ein weiterer Teil .von. ArANeE ‚Seite gepfändet. war.\n\nman\n\n\"Falle die neue Yerhaaling etwa ergibt, dass die Sicherungsübereignung nur bei einem Teil der Maschinen\nrechtswirksan vollzogen war, wird weiter klarzustellen\nsein, ob die wirksam übertragenen Rechte eine ausreichende Deckung für die 'Darlehnsforderung des MD)\ndarstellten und von welcher Voratellung der Angeklagte\n\nvo.\n\n\"Alle diese Gesichtepunkte | sind in der angdföchtenen\nEntscheidung im wesentlichen unerörtert geblieben. Des-\n\nu\n\nhalb ist im Falle Wil die Verurteilung des Beschwerdeführers in vollem Umfang aufzuheben.\n\nAD N\n%\n\nAuf Grund des für erwiesen erachteten Sachverhalts\nhat das Landgericht den Tatbestand des Betrugs, wie keiner näheren Darlegung bedarf,. rechtlich einwandfrei\nfestgestellt.\n\nIn Strafausspruch kann jedoch das Urteil auch hier\nnicht bestehenbleiben, weil in den Zumessungsgründen unter Hinweis auf die Höhe des im Falle Vin herbeigeführten Vermögensschadens auch für den Fall Sn\nWBias Vorliegen mildernder Umstände verneint worden ist\nund da die Strafkammer überdies auf eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen erkannt hat, ohne zu erörtern, ob der\nStrafzweck insoweit durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27 » StGB).\n\nKrumme Börchner Engels\n\nHülle Herr Bundesrichter\nDr. Augustin ist beurlaubt und an der. 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Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-321-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.068923+00:00"}}