{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_319_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 319/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 319/52 2500 027\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Franz H n zu: un\nWERE. zebcrcn zn GERD 1517 in En\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1953, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Tr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichisrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 20. März 1952 wird ver-\n\nworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDer wiederholt, darunter auch einschlägig voxrbestrafte\nAngeklagte ist wegen eines vollendeten Verbrechens gegen\n§ 176 Nr 3 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB\nund wegen eines versuchten Verbrechersgegen § 176 Nr 3\nStGB unter Anwendung des 8:51 Abs 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er\nhat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und\nrügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechismittel ist der Erfolg zu versagen.\n\n1.)Im Falle He hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum\n\nin dem für erwiesen erachteten Sachverhalt den äusseren\nTatbestand eines fortgesetzten vollendeten Verbrechens\n\ngegen § 176 Nr 3 StGB gefunden.\n\nNach der inneren Tatseite hat die Strafkamner zwar\nnicht besonders festgestellt, dass sich der Angeklagte\nbei Begehung der Tat bewusst gewesen ist, ein Kind unter vierzehn Jahren vor sich zu haben, jednch ist den\nUrteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu\n\n-entnehmen. Der Tatrichter hat ausdrücklich hervorgeho-\n\nben; Der Angeklagte habe den Tatbestand des § 176 Nr 5\n\n\"auch in subjektiver Hinsicht erfüllt\"; er habe um die\nstrafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die\nStraftatbestände auch verwirklichen wollen. Es komnt hin-\n\nzu, dass das Mädchen, an dem sich der Angeklagte verging,\n\nzur Tatizeit erst zwölf Jahre alt war, so dass der Beschwerde-\n\nführer, wie der Tatrichter ersichtlich angenommen hat,\nmindestens damit rechneie, es mit einem Mädchen unter\ny vierzehn Jahren zu tun zu haben.\n\nw Der äussere Tatbestand eines Vergehens gegen § 183\nyo StGB ist von der Strafkammer ebenfalls rechtlich einwandf\nR dargetan worden. Insoweit stehen die Ausführungen des\nFE Landgerichts nach den besonderen Umständen des Falls auch\n. nicht in unlösharem Widerspruch mit der Begründung, die\n; für die Nichtanwendung des § 1§ 3 StGB im .Falle Hermes gegeben worden ist.\n\n&\n\nm. \\\n1 Der Tatrichter hat auch hier nicht ausdrücklich fest.\nnu gestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung seiner Ver\n\nfehlung der Öffentlichkeit des Tatortes bewusst gewesen\n\nist. Jedoch ist das wiederum der erwähnten, zusammenfassen\n\nden Wendung zu entnehmen, der Angeklagte habe die Tatbe-H stände \"auch in subjektiver Hinsicht erfüllt\", er habe um\nRe die strafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die\ny Straftatbestände auch verwirklichen wollen. Diese Ausle-\n\n. gung der Urteilsgründe kann um so weniger einem Bedenken\nbegegnen, als der Angeklagte die Tat im Sommer nachmittags\ngegen 15.45 Uhr auf der Zufuhrstirasse zum Güterbahnhof Borbeek\n\n. 70 m von diesem entfernt, beging. |\n\nF Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Ver-\n“ brechen gegen § 176 Nr 3 und dem Vergehen gegen § 185\n% StGB entspricht dem Gesetz. -\nNy 2.) Im Falle H@Mllbist ebenfalls kein Rechtsirrtum\n:. erkennbar, durch den der Angeklagte benachteiligt sein\nSh könnte.\n. r.\n5;\n\n-4-\n\nDass es dem Beschwerdeführer auch hier auf eine\nunzüchtige Betätigung ankam, hat der Tatrichter im\nWege der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung bindend\nfestgestellt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob in dem Verhalten,\ndas der Angeklagte gegenüber der Wiltraud Hop an den\nTag legte, schon ein vollendetes Verbrechen gegen § 176\nNr 3 StGB hätte gefunden werden können, Der Angeklagte\nist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer mur\neinen Versuch angenommen hat.\n\nWas die Kenntnis des Alters des Kindes anlangt, so\ngilt das unter 1.) Ausgeführte entsprechend. Im Falle\nHOEEEB war sich der Angeklagte offensichtlich dessen\nbewusst, dass das ‚Mädchen, das zur Tatzeit gerade erst\ndas zehnte Lebensjahr erreicht hatte, noch in dem sirafrechtlich geschützten Alter stand.\n\n3.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verfehlungen\nan den beiden Mädchen begegnet keinem rechtlichen Bedenken.\nEs liegt keine natürliche Handlungseinheit vor; der Angeklagte wendete sich erst dann der Wiltraud Hp zu; als\n\ner von der Karin Hg abgzelassen hatte, nachdem also,\ndie gegen diese gerichtete Tat abgeschlossen war. Aber auch\n\nfür die Annahme einer fortgesetzten Tat ist kein Raum, da\ndie strafbaren Angriffe gegen mehrere höchstpersönliche\nRechtsgüter gerichtet waren.\n\n4.) Die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB ist rechtlich\neinwandfrei begründet. Das Landgericht hat ausgeführt, der\n\nAngeklagts habe zwar kurz nach der Tat nach Alkohol ge- ö\nrochen, habe aber völlig klare Antworten gegeben, auch\nmit dem Fahrrad fahren können und nicht geschwankt, er Sei\nnicht völlig betrunken gewesen; der Grad seiner Trunkenheit sei jedenfalls nicht so gewesen, dass er nicht mehr\ngewusst habe, was er tue, i\n\nji\nih\n\nDagegen hat die Strafkammer nicht die Höglichkeit aus\nschliessen können, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das\nUnerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser\nEinsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert wär,\nSie hat deshalb rechtlich zutreffend den § 51 Abs 2 StGB\nangewendet und die Einzelstrafen entsprechend ermässigt.\n\n5.) Die Anwendung des '§ 27 b StGB schied’ im Falle Hgw\nschon deshalb aus, weil kein Vergehen, sondern ein Verbrechen vorliegt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist sonach mit der durch\n§ 473 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegrü\ndet zu verwerfen,\n\nKrumme Hörchner Engels\n> Hülle Bundesrichter Dr. Augustin ist\nbeurlaubt und ortsabwesend und\ndeshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\nKrumne\n\nLe TR 273","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-319-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-319-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.050426+00:00"}}