{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-15_4_StR_300_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-15","aktenzeichen":"4 StR 300/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2300 028\n\n® 4 StR 300/52 7:\n\n‚ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\n1. den Kraftfahrer Fritz si aus Bw; geboren am\n\n1916 in\n2. den Kraftfahrer Aloysı d. —— aus Hp, geboren am 1908 in R\n\nbeide zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Igpund Aloys Po\nEB gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom\n4. Januar 1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdefüh-\n\n- rer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPar PETER\n. -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls, Bunter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu Zuchthausstrafen\nverurteitt worden. Beide Angeklagten haben zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Olpe Revision eingelegt. Ob der Justizangestellte, der diese Beurkundung vorgenommen hat, hierzu befugt war {vgl 016\nCelle, DRPfL 1951, 563), kann auf sich-beruhen; denn die\nvon den Angeklagten unterschriebenen Erklärungen genügen\nder im’ § 341 Abs ı StPO für die Einlegung der Revision\nzugelassenen Schriftform. Sie sind auch’innerhalb der\n\"gesetzlichen Frist beim Landgericht eingegangen.\n\nAuch die Revisionsbegründungsfrist ist gewahrt. Die\nersten: Urteilszustellungen vom 25. Januar 1952 sind unwirksam, weil in den Zustellungsurkunden nicht die Angeklagten, sondern der \"Vorstand des Strafgefängnisses in\nHagen\" als Zustellungsempfänger bezeichnet worden ist.\nZwar können Zustellungen an Häftlinge unter den Voraussetzungen des § 181 ZPO auch im Wege der Ersatzzustellung\nan den Vorsteher der -Cefangenenanstalt erfolgen (§ 37\nStPO). Dann muss sich aber aus’ der Zustellungsurkunde\nzweifelsfrei ergeben, dass der Gefangene selbst Zustellungsempfänger ist und die Zustellung an den Anstalts-.\nvorsteher nur als Ersatz für die unmittelbare Zustellung\ndienen soll. Diesen Nachwein erbringen die vorliegenden\nZustellungsurkunden nicht; auch die am Kopf der Urkun-\n\n“ den befindlichen Vermerke:; \"Urteil der Grossen Strafk.d.\nLandger. in Siegen vom 4.1.1952 ./. Tg (betr. I)\"\nund \"(betr. hier PB Aloys)\". genügen zum Nachweis\neiner ordnungsmässigen Ersatzzustellung nicht. Erst die\n\n- 3 -\n\nl5_\n\nam 9. und 14. Juni 1952 wiederholten Zustellungen an\ndie Angeklagten persönlich haben die Frist des § 345\nStpo in Lauf gesetzt, innerhalb der die Revisionsamträge und ihre Begründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beim Landgericht angebracht worden sind.\n\n1.) Die Beschwerdeführer rügen Verletzung der 88 140\nAbs 1 Nr 2, 201 StPO; dieser Revisionsangriff kann jedoch nicht durchdringen. Die Angeklagten sind gleichzeitig nit Zustellung der Anklageschrift über ihr Recht,\ninnerhalb einer Woche die Bestellung eines Verteidigers gu beantragen, belehrt worden (§ 201 Abs 1 Satz 3,\n|. $°140 Abs 3 StPO). Die von ihnen vermisste weitere Belehrung; dass die Gebühren des auf ihren Antrag zu bestellenden Pflichtverteidigers von der Staatskasse vorzulegen seien, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.\n\nDie Angeklagten haben zwar am vorletzten Tage der\nFrist bein Amtsgericht in Olpe die Bestellung eines\nPflichtverteiäigers beantragt. Diese Anträge gingen\naber verspätet ‚bei dem zuständigen landgericht ein. Sie\nwurden vom Strafkammervorsitzenden am 2. Januar 1952\nabgelehnt, \"weil sie nach Ablauf der Wochenfrist gestellt und auch die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO\nnicht gegeben seien\". Dieses Verfahren lässt keinen\nRechtsfehler erkennen. Da die Beschwerdeführer es sodann\nunterlassen haben, zu Beginn der Hauptverhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis\nder Antragsfrist des § 140 Abs 5 StPO nachzusuchen, und\nauch keinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nzur Bestellung eines Wahlverteidigers gestellt haben,\nist ein die Revision begründender Verfahrensverstoss\ndes Lanägerichts nicht gegeben.\n\nmu.\n\nnr em Ze ne m en Pre ER RT ie An SEE ee A\n,77 © Pur\n\nFun, z - EFT erg\n\n“om a Tara\n. = Ex\n\n-4-\n\nDer von dem Angeklagten Tb nach Schluss der\nHauptverhandlung wiederholte Antrag auf Bestellung eines\nPflichtverteidigers war für das erstinstanzliche Verfahren gegenstandslos. Die ebenfalls nach diesem Zeitpunkt\nergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts unterliegen nicht der Nachprüfung durch das\n Revisionsgericht. Daher sind auch die Ausführungen der\n. Beschwerdeführer, sie hätten die Antragsfrist des § 140\n'.Abs 3 StPO mur infolge Verschuldens. der Beamten des Amtsgerichts in.Olpe versäumt, für das-Revisionsverfahren\nunbeachtlich.\n2.) Auch die Sachrügen sind nicht begründet.\nie Das Landgericht hat in rechtlich unangreifbarer\n\"Weise festgestellt, dass \"Ti den Diebstahl gemeinschaftlich mit den beiden anderen Angeklagten begangen\nhat, indem er diese mit einem Kraftwagen zum Tatort brachte, dort auf sie wartete, bis sie zurückkamen, und sodann\nzusammen mit ihnen heimfuhr. Der Angeklagte wollte die\nTatbeiträge der anderen als seine eigenen. Er ist mithin\nrechtsirrtumsfrei als Mittäter verurteilt worden. Was\ndie Revision gegen diese Würdigung vorträgt, ist unbeachtlich, weil sie dabei von den Feststellungen des Tatrichters abweicht.\n\nDie Strafkamner hat ferner rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass Lg einen schweren Diebstahl im Rückfall\nbegangen hat. Tabei hat sie eine von einem Wehrmachtgericht ausgesprochene Strafe als rückfallbegründend verwertet und ausgeführt, IB habe diese Strafe nach seinen\nglaubhaften Angaben während des Krieges verbüsst, Das\nnur zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung berufene Revisionsgericht kann nicht untersuchen, ob das\n\n-5-\n\n- 2m...\n...\n\n-5-\n\nLandgericht diese Einlassung missverstanden hat. Im\n\n“übrigen würde auch eine nur teilweise Verbüssung jener\n\nStrafe rückfallbegründend wirken.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die verhängten Strafen sind\n\n“weder grausam noch unmenschlich hart. Das Landgericht\n\ndurfte auch straferschwerend berücksichtigen, dass Oo )\nGEB äurch sein schlechtes Beispiel seinen Sohn beeinflusst hat, sich. an dem Diebstahl zu beteiligen.\n\nDie Rechtsmittel können mithin keinen Erfolg haben.\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nKrumme Hörchner\n\nTun ist infolge and;\n. .. an der Unterschriftsldi-Hülle Dr. Augustin „tung verhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-300-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-15/4-str-300-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.032070+00:00"}}