{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-08_4_StR_709_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-08","aktenzeichen":"4 StR 709/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n -\n\n4\n2500 003\n\nIm Namen des vo ıikes\n\nWur?e. IR ZUR ul .\nDar 4» \"SA: 008 27 ZUR\n. ...%8 05\n48\nPu\n. a 2\nR .\n\n&:.\n8\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker, z.Zt. Heizer, Alfred J EB aus MORE:\ngeboren am EEE 1904 in TEE /Schlesien,\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 8. Januar 1953 in der Sitzung vom 9. Jamuar\n1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 6. ktober 1952, soweit der\nAngeklagte wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in\nTateinheit mit öffentlicher Beleidigung verurteilt worden ist, einschliesslich der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Bekanntmachungsbefugnis samt den zugrunde!liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen, däs auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die\nRevision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nre one\n‘\n\ny\nu a an\ntea nu\n\nGründe:\n\n‚Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde,\nwegen -versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit öffentlicher Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nverurteilt worden; der beleidigten Frau Kb ist zugleich die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen. Die\nSachbeschwerde des- Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit, ‚Verurteilung wegen vollendeter und wegen versuchter Unzucht. mit, Kindern erfolgt ist, hat der Angeklagte die Revision wirksam auf das Strafmass beschränkt.\nDie Strafzumessungserwägungen halten sich indessen von\nRechtsirrtum frei. Dass der Angeklagte ein -Geständnis\nabgelegt hat und dass er Reue und Einsicht zeigt, ist\nstrafmindernd berücksichtigt worden. Mildernde Umstände\nsind ihm zugebilligt. Dass bei den Kindern kein Schaden\nangerichtet worden ist, wie die Revision behauptet, kann\ndem Urteil nicht entnommen werden. Welche Strafe zur\nErreichung des Abschreckungszweckes erforderlich ist,\nvermag nur der Tatrichter auf Grund der unmittelbaren\nEindrücke der Hauptverhandlung zu ermessen. Die Revision ist ‚daher insoweit unbegründet.\n\nv\n\n‘ mn, .\n\n., s\n. nn,\nPd\n\nIm übrigen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. >\n\nKd .\nFRE ROeaEe\n\nog\n\nDen Feststellungen, auf die der Schuldspruch wegen\nErregung öffentlichen Ärgemisses und öffentlicher Beleidigung gestützt wird, kann das Merkmal der Öffentlichkeit nicht rechtsirrtumsfrei entnommen werden.\n\nE4 ar +\nPR:;\nBein\n» 4 w\n47 .,.\ner. B PRAG)\n\nAT\n\nDer Angeklagte hat sich am 23. Juli 1952 gegen\n\nBE a 2\n\nu u\n\nA <\n\n../\n\nf\n|\n\nnor\nar\n\nul Zu no\nN «\n\nnn\nOT ENTER\n. v »\n\nir in.\nLo\nzen\n\nPT\nu Bei\n\nvon\ner en\n\nBe\n\n=“\n\nne\n\n2 wu\n’.\n\n..ı. oe\nui li\nKen ”\nEu We ww;\nBa ud Sp\n\n'Geschlechtsteil vor der Frau zur Schau zu stellen.\n\n. wahrgenommen werden können. Hiernach hält die Strafkan-\n\n\"Jung an einem öffentlichen Orte vorgenommen worden ist.\n\nKr .-.—u—n ° . . pi\n’ KR) ”. N .\nDe ee N .\nB\n. .. »\n.\n\n..“\n\n“ eine Wahrnehmung. seiner Handlung durch diese zu verhin-\n\nsd vr\n\nDr\nx sw\n\n- 3 -\n\n23 Uhr, anscheinend in Soest, auf dem Opmünderweg mit\nentblösstem Geschlechtsteii der allein auf dem Heimweg\nbefindlichen 70-jährigen Frau KB gezeigt, die er\nvorher überholt und angesprochen hatte. Er stand dabei\netwas. abseits vom Gehwege auf dem Vorplatz eines Grundstücks im-Lichtscheine einer Laterne .und hatte sein Gesicht und seine. Vorderseite der Frau voll ‚zugewandt.\nDie Strafkammer: hat die Überzeugung erlangt, dass das\nVerhalten des Angeklagten nicht unabsichtlich war, sondern dass es ihm bewusst darauf angekommen ist, seinen\n\nDiese Handlung sieht das Gericht deshalb als öffentlich vorgenommen, an, weil sie auf einer Strasse begangen\nworden sei, wa sie von unbestimmt vielen Personen habe\n\nmer es möglicherweise für ausreichend, dass die Hand-\n\nDarauf kommt es indessen nicht an.\n\ne\n\n. Für den fatbestand des § 1§ 3 StGB ist vielmehr erforderlich,, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen\nnach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat zur\nStelle sein könnte, ohne dass der Täter in der lage wäre,\n\ndern (RGSt 73, 94; BGH 4 StR 511/51 vom 5.7.1951). Handlungen, die zur Nachtzeit auf einem stillen Wege vorgenommen werden, sind in diesem Sinne \"nicht ohne weiteres\nöffentlich; es kommt vielmehr auf ‘die besonderen Umstände des Falles an, die bisher nicht ersichtlich sind.\n\nkuch der Vorsatz des Angeklagten mıss das in diesem ‚Sinne\nverstandene Merkmal der Öffentlichkeit umfassen. Nach den\n\n+\n\n-#k-\n\n“\n’ , 54 . .\nBR IN ER\noe. EHER Be ..,\n\nFeststellungen kam es ihm anscheinend darauf an,\n\nsich eben der Frau, die er angesprochen und überholt\nhatte, in schamverletzender Weise zu zeigen. Rechnete er damit, dass er unter den besonderen Verhältnissen der Nachtzeit und der Örtlichkeit eine Wahrnehmung seiner Handlung durch etwa des Weges kommende “.\näritte Personen werde verhüten können und wollte er u\neine Wahrnehmung durch dritte Personen verhüten, so\n\nhat er das Ärgernis nicht öffentlich geben wollen; sein\nAngriff richtete sich dann nicht gegen das. sittliche\nEmpfinden der Allgemeinheit, sondern nur gegen die betroffene Frau. j\n\nFür den Tatbestand der Beleidigung ist das Nerkmal der Öffentlichkeit noch enger zu fassen. Entsprechend dem Gesetzeszweck ist hier nämlich im Gegensatz\nzu § 1§ 3 StGB weiter erforderlich, dass unbeteiligte\nDritte, die den Vorgang hätten wahrnehmen können, auch\ntatsächlich anwesend waren, und dass der Angeklagte das\ngewusst oder wenigstens hiermit gerechnet hat (RG DR\n1941, 1838 Nr 3). Darüber sagt das angefochtene Urteil\nnichts aus. 3\n\nDer Ausspruch der Bekanntmachungsbefugnis ist\nüberdies insoweit fehlerhaft, als sie nicht auf den:\n\ns\n\n.\n”„\niu\n\n'\nnm\nl\n7\nP\nDe\n\nA RT\n\nwi,\nar v.\n\nPr un 94\nPP B.2\nx ..\n‚\nnt\n’ . , Ne\n\nPR\n\n8\n“\n: en\n\nvn\nR\n\nPak B.20.\n\nsondern\nch\n(RG\n\n3\ng + a\n| a em!\n.0o0d 0 &\npn © W\nu nm 4 5\n28 za\n| ME; 2.\n8 m n °\n3 oo %§ 8 ‘ .\nFE = u\n3% ä\nHm\nDE on gi\nEe haar N x\non \\0o\ns 0 = H\noA nr © ,\n| a =\"\nu =} He}\nTan a © m\n20\n| Au 53\nA 9808\n& m om [')\nu Eu Ai .\na © © ei\no WW FH =\nESt. % [2 02 kur nd\n.och ., .\nSs Tu ER zu}\noo Ss mM OO\nBU. M a\nsom [=}\n9. = #4\nba u ee (de) .\nHd © = \"\n,. I SS 5\nA en PN\na '\nIs3\n25568\n\nvu.\n\nSr -\n\nRR um \\ . R\nNE a En ei in S BESSARLS: ie\n\n=\n\ner - _ Te ER En rn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-08/4-str-709-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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