{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1953-01-08_4_StR_325_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-01-09","aktenzeichen":"4 StR 325/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Egg —\n\nEEERAN [3\n» . Is SER . . v\nR)\n. Ze 7\n.. + “ EN\n. 4 N\n. . b r\nPS ’ Ku EE 2ui\nBD ge\n« .. x oh\nwo Pe Eee “ \"\n\nmi © EEE — ne\na u\n\n‚ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngeboren am EEE 1907 ir muiumummmm\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\n- hat der 4. Strafsenat:des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerbandlung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident -Dr, Groß\n\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt WB Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 9. Januar 1953\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 20. März 1952 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben ‘und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hatte im September und Oktober 1950\nfast seine gesamte Habe drei Gläubigern zur Sicherheit\nfür Darleheri übereignet, die diese ihm in Höhe von\n5 750 DM gewährt hatten; der Verkaufswert der Gegenstände entsprach ungefähr den gesicherten Forderungen. Als\ner am 17. Mai 1951 vor dem Amtsgericht in Blomberg sein\nVermögen offenbarte, führte er im Abschnitt B Nr 3 des\n\"Yermögensverzeichnisses für Offenbarungseid\" seine\nRechte aus den drei Verträgen nicht auf; er beschwor\naber die ‚Vornögensaufstellung genäse § 807 ZPO.\n\nDas Landgericht hat einen Meineid (§ 154 StGB) nicht\nfür nachweisbar, einen fahrlässigen Falscheid (§ 163\nStGB) dagegen für vorliegend erachtet und demgemäss verurteilt. Die Revision des Angeklagten vermisst zutreffend ausreichende Feststellungen für die Annahme dieser Schulädform.\n\nIm Abschnitt B sollen unter Nr 3 eingetragen werden: \"Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, ‚vermietet, verpfändet, zur\nSicherung übereignet, zum Schein veräussert oder auf\nAbzahlung verkauft sind.\" Seine Rechte auf Wiedererlangung seines Eigentums misste der Beschwerdeführer angeben, mochte es sich dabei um einen schuldrechtlichen\nAnspruch auf Wiederübereignung der Sachen handeln oder\num einen bedingten Eigentumsanspruch. Nach der Feststellung der Strafkemmer hat jedoch der rechtsunkundige Angeklagte den Wortlaut des Formblatts möglicherweise dahin verstanden, es seien Forderungen gegen Kunden gemeint, die ihm etwas zur Sicherung übereignet hätten;\n\n- 3 -\n\ninsofern habe er sich über den Umfang des zu offenbarenden Vermögens geirrt. Dieser.nach § 59 .StGB erhebliche\nIrrtum beruht.naah Ansicht des Tatrichters auf Fahrlässigkeitz; denn der geistig bewegliche Beschwerdeführer\nsei \"nach seiner Persönlichkeit in der lage gewesen,\n\nvor der Leistung des Eides den Umfang des zu offenbarenden Vermögens zu prüfen und zu erkennen, dass er die\nTatsache der Sicherungsübereignung fast seines. gesamten\nVermögens nicht bätte “übergehen dürfen\",\n\nDiese Ausführungen. an sion insofern in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen, als der Angeklagte\nÜberlegungen über. die Bedeutung dieses Abschnittes seines Vermögensverzeichnisses angesteilt, jedoch aus dem\nWortlaut unrichtige Schlüsse gezogen hat, als er es zu\nHause vorbereitete. Weitere Erwägungen musste der Angeklagte erst anstellen, sobald ihm Tatsachen bekannt wurden, die geeignet waren, bei ihm Zweifel an der Richtigkeit seiner Auslegung hervorzurufen. Derartige Umstände\n\nhat die, Strafkanner bislang nicht dargetan. Dazu bestand\n\n' hier Anlass: Das Formblatt’ ist nicht unbedingt verständ-BR lich; der Vollstrecküngsrichter hat offenbar dem Angeklag- £\n1: ten die Bedeutung dieses Abschnittes nicht grläutert; der\ny Beschwerdeführer ging äls Iaie unwiderlegt davon aus, der |;\nI Anspruch auf Rücktibertragung entstehe erst mit der Rück- |\nN - zahlung der Darlehensbeträge, die aber noch in voller Höhe geschuldet werden. _ |\n\n=’ 7\n\nu Das Landgericht wird daher bei der neuen Verhand-\n\n| lung und Entscheidung darauf Bedacht nehmen müssen, ob\nder Angeklagte, wenn er in einem festgewurzelten Irrtum\n& geschworen hat, besondere Anheltepunkte und. äussere -\n\nTreuen un ma el 27\nEr 9 Po En ..\nnd 5\nI\n>\nI\n\nme am. 23 .. ... .\nDENN NEN Rn\n‘ ce < v79 A, ‘\n%\nEn %\n\nHilfsmittel fahrlässig ausser acht gelassen hat, die\nsich ihm vor der Eidesleistung darboten, die er deshalb hätte beachten können und pflichtgemäss auch beachten müssen, und die ihn denn bestimmt hätten, seine falsche Vorstellung über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht zu berichtigen. Nur bei einem solchen\nErgebnis der Beweisaufnahme wird eine Verurteilung\naus § 163 StGB möglich sein.\n\nBa 0 2 CO DEE\n\nGr Mördhhir ' Engels\nHülle . Bundesrichter Dr. Augustin\nist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Un-\n\nterschriftsleistung verhindert.\n\nGroß\n\nAETREDT TE BETTEERERT CHEN Ni.\nei\n.\n«\n\n,\n\nEEE TE EU ANGE\n\nER 3.\nvor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-09/4-str-325-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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