{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_700_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 700/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Tatrichter hat eine fortgesetzte Tat,\ndie ihm im Eröffnungsveschluss zur Entscheidung\nunterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtiichen Gesichtspunkten\nerschöpfend zu würdigen. Es ist unzulässig,\ndie Verhandlung und Entscheidung über einen\nTeil der Einzelhandlungen durch Beschiuss\noder im Urteil abzutrennen und besonderer.\nAburteilung*vorzubehalten (im Anschluss an\nRGSt 61, 225 £; 66, 19, 22).\n\nII.) Gesetz: StPO § 151 (Rechtshängigkeit)\n\nRechtssatz:s Dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren\ngebührt grundsätzlich der Vorreng. Eine Ausnali- .\nme gilt dann, wenn dem Angeklagten im ersten\nVerfahren nur eine Einzeihandlung und im zweiten Verfahren eine diese Einzelhandlung umfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt\n\n_ worden ist, sowie dann, wenn das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung\nanhängig ist, bei dem die umfassendere, die\nSechelt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten\nerschöpfende Aburteilung gewährleistet ist.\nDagegen darf dann, wenn dem Angeklagten in zwei\nbei Gerichten gleicher Ordnung schwebenden Ver-, !\nfahren je eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, dem zweiten Verfahren nicht schon\ndeshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil\nes Einzeihandlungen von grösserer Anzahl oder\nvon erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung. !\n\nI.) Gesetz: Stpo § 264\n\nRechtssatz: Der Tatrichter hat eine fortgesetzte Tat,\ndie ihm im Eröffnungsveschluss zur Entscheidung\nunterbreitet ist, im Urteil unter allen tatsächlichen und rechtiichen Gesichtspunkten\nerschöpfend zu würdigen. Es ist unzulässig,\ndie Verhandlung und Entscheidung über einen\nTeil der Einzelhandlungen durch Beschiuss\noder im Urteil abzutrennen und besonderer.\nAburteilung*vorzubehalten (im Anschluss an\nRGSt 61, 225 £; 66, 19, 22).\n\nII.) Gesetz: StPO § 151 (Rechtshängigkeit)\n\nRechtssatz:s Dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren\ngebührt grundsätzlich der Vorreng. Eine Ausnali- .\nme gilt dann, wenn dem Angeklagten im ersten\nVerfahren nur eine Einzeihandlung und im zweiten Verfahren eine diese Einzelhandlung umfassende fortgesetzte Tat zur Last gelegt\n\n_ worden ist, sowie dann, wenn das zweite Verfahren bei einem Gericht höherer Ordnung\nanhängig ist, bei dem die umfassendere, die\nSechelt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten\nerschöpfende Aburteilung gewährleistet ist.\nDagegen darf dann, wenn dem Angeklagten in zwei\nbei Gerichten gleicher Ordnung schwebenden Ver-, !\nfahren je eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, dem zweiten Verfahren nicht schon\ndeshalb der Vorrang eingeräumt werden, weil\nes Einzeihandlungen von grösserer Anzahl oder\nvon erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat.\n\nAktenzeichen: 4 StR 700/52 Landgericht Essen\nUrteil des BGH vom 18. Dezember 1952\n\n4_StR_700/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz K En zus CE,\ndort geboren am EEE 1.927,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engel.s\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EM in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat Me nunden bei der Verkündung\nals Vertreter er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär 2.\nals Urkunasboanber der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KO viräü das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1952, soweit es\nihn betrifft, aufgehoben. Das Verfahren wird in diesem\nUmfang eingestellt.\n\nDie insoweit erwachsenen Verfahrenskoasten fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nGegen den Angeklagten Ki schweben zwei Strafverfahren.\n\n1.) Im der Sache 6 Kls 16/52 der Staatsanwaltschaft in\nBochum ist bei der Grossen Strafkammer des Landgerichts\n\nin Bochum Anklage erhoben und das Hauptiverfahren am\n\n18. März 1952 eröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem\nAngeklagten KR zur Last gelegt, in der Zeit vom September 1951 bis zum Januar 1952 von dem Kraftfahrer Hp\ninsgesamt 1 045 kg Kupferkatheden angekavfi zu haben, die\nder Betonfacharbeiter San 26. September und am 30. Dezember 1951 bei der Firma C@ibin BB gestohlen hatte.\nNach der Anklageschrift, deren Inhalt bei der Klarstellung des Gegenstands des Eröffnungsbeschlusses zu berücksichtigen ist, soll KM das an den beiden genannten\nTagen gestohlene Metall durch je zwei Erwerbshandlungen\n\nan sich gebracht und sich hierdurch zweier in sich fartgesetzter Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht haben, Das Landgericht Bochum hat in der ersten Hauptverhandlung vom 7. April 1952 das Verfahren, soweit es\n\nden Angeklagten Kl betrifft, abgetrennt und die zweite\nihn betreffende Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1952\nvertagt.\n\n2.) In der dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten\nSache 14 Kis 21,752 der Staatsanwaltschaft in Essen ist\nbei der Grossen Strafkammer des Landgerichts in Essen\nAnklage erhoben und das Hauptverfahren am 18. Juni 1952\neröffnet worden. In diesem Verfahren ist dem Angeklagten\n\nKEEM zur 1ası gelegi, sich eines fartgesetzten Verbrecher\nder gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, und\nzwar dadurch,\n\na) dass er von den Mitangeklagten Kr und Do\nnach und nach insgesamt 70 Rotgvssplöcke und 50 Aluminiunbiö:ke angekauft habe, die diese in der Zeit om Juli\n\n1951 bis zum Februar 1952 bei der Firma Th in\nCO gestohlen hatten, und\n\nb) dass er \"zur gleichen Zeit\" etwa 1000 kg Kupfer erworben habe, das bei der Firma GW in Bill gestohlen wor- ‘\nden war; dieser Sachverhalt ( 20 des Essener Verfahrens)\ndeckt sich mit dem unter 1) dargestellten Gegenstand der\nBochumer Strafsache,\n\nDas Landgericht Essen hat in der Hauptverhandlung\nvom 31. Juli 1952 das Verfahren wegen des Falls G@@ (2 p)\nabgetrennt, dagegen den Angeklagten TB im Falle\nTEE 2 =: wege: Zscigeseszier gewerbsmässiger\nFehlerei zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus erurteiit\nund au? Einziehung seines zur Begehung dieser Tat verwendeten Kraftwagens erkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\nKol, mit der dieser einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.\n\nMit Recht wendet sich der Beschwerdeführer dagegen,\ndass das Landgericht Essen den Fall GB abgetrennt und\nlediglich den Fall KEEm abzeurteilt hat. Dem Angeklagten Kim ist im Eröffnungsbeschluss des Landgericht\nEssen ein einheitliches fortgesetztes Verbrechen der ge-\n\nwerbsmässigen Hehlerei zur Last gelegt; das ergibt sich\neinwandfrei namentlich daraus, dass dem Mitangeklagten\nVB in demselben Beschluss ausdrücklich ein Vergehen\ngegen § 18 UnedMG \"in drei Fällen\" zum Vorwurf gemacht\nworden ist. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in\n\nder Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstelll (§ 264 StPO). Das\nLandgericht Essen hatte die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Unzulässig war die Entscheidung über einen Teil des Anklagestoffs mit dem Vorbehalt, dass die Aburteilung der übrigen Einzelhandlungen in einer späteren Hauptverhandlung\nzu erfolgen habe (RGSt 61, 225 f; 66, 19, 22). Die angefochtene Entscheidung erschöpft sonach nicht den Eröffnungsbeschluss,\n\nEntscheidend ist jedoch ein anderer rechtlicher Gesıchtspunkt, das Verfahrenshindernis der anderweitigen\nRechtshängigkeit, das zwar von der Revision nicht geltend gemacht worden, aber vom Senat von Amts wegen zu\nberücksichtigen ist (RGSt 52, 259, 262; 67, 53 ff). Die\nRechtshängigkeit (im engeren Sinne) wird durch die Eröffnung des Hauptverfahrens begründet (R6St 58, 85, 88).\nDer Vorrang gebührt grundsätzlich dem Verfahren, das zuerst rechtshängig geworden ist (RGSt 29, 174, 178 8;\n55, 186 f; 67, 53, 56; vgl auch § 12 Abs 1 StPO). Diese\nVoraussetzung liegt hier bei der Bochumer Strafsache,\n\nnicht dagegen bei dem Essener Verfahren vor.\n°\n\nVon dem Grundsatz des Vorrangs des früher rechtshängig\ngewordenen Verfahrens sind zwar gewisse Ausnahmen zuzulassen,\ndie in dem zur Entscheidung stehenden Fall indessen nicht\ngegeben sind.\n\nSchon vom Reichsgericht war anerkamnt, dass die wegen\neiner Einzelhandlung rechtshängig gewordene Strafklage kein\nVerfahrenshindernis für ein späteres Strafyerfahren wegen\neiner Sammelstraftat darstellt (RGSt 42, 108, 110 f; 66,\n\n19, 22). Diese Einschränkung hat auch, wenngleich sie 4\n\ndurch die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zur Samme]\nstraftat (RGSt 72, 1645 BGHSt 1, 41) hinsichtlich dieser\ngegenstandslos geworden ist, ihre Bedeutung für die fortgesetzte Tat behalten, weil die rechtskräftige Verurteilung\nwegen einer solchen Straftat die spätere Aburteilung einer\nin denselben Fortsetzungszusammennang gehörenden Einzelhand-Zung ausschliesst, also eine umfassendere Rechtskrafv\nschafft als die nur wegen einer Einzelhandlung ausgesprochene Verurteilung (R6$t 67, 53, 56; 70, 336 £f). Unter\nd.esem rechtlichen Gesichtspunkt kommt hier aber eine\nAusnahme von dem Grundsatz des Vorrangs des früher anhängig gewordenen Verfahrens nicht in Beiracht, weil beide\nVerfahren fortgesetzie Straftaten zum Gegenstand haben. Wenn\neinem Angeklagten, wie hier, in beiden Verfahren eine fortgesetzte Tat zur Last gelegt ist, so darf dem später rechtshängig gewordenen Verfahren nicht schon deshalb der Vorrang\neingeräumt werden, weil es Einzelhandlungen von grösserer\nAnzahl oder erheblicherem Gewicht zum Gegenstand hat. Bei\nBerücksichtigung sclcner Gesichtspunkte wäre keine klare\nbegriffliche Abgrenzung mehr gewährleistet, so dass die\nGefahr einer willkürlichen Entscheidung von Fall zu Fall\n)egründet wäre. Soweit das Reicnsgerisht in den Entschei-Aungein RGSt 67. 53 ff und TO 336 ff eiwa eine gegenteilige\n\n|\n\nAnsicht hat zum Ausdruck bringen wollen, vermag ihm\nder erkennende Senat nicht zu folgen.\n\nEine weitere Ausnahme muss, in Übereinstimmung mit\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts, für den Fall, dass die\nVerfahren bei Gerichten verschiedener Ordnung anhängig sind,\nzugunsten des bei dem Gericht höherer Ordnung schwebenden\nVerfahrens zugelassen werden, wenn dort die umfassendere,\ndie Sache nach allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfende Aburteilung gewährleistet ist und dadurch der umständliche Weg der Einstellung des zweiten Verfahrens und der\nVerweisung des ersten Verfahrens gemäss § 270 StPO an das\nGericht höherer Ordnung vermieden wird (RGSt 70, 336 ff;\nRG HRR 1938 Nr 132). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, weil beide Strafsachen bei Gerichten\ngleicher Oränung anhängig sind.\n\nDa sich der Gegenstand der beiden Strafverfahren\nteilweise (im Falle CB deckt, steht der Durchführung\ndes Essener Verfahrens die zu einem früheren Zeitpunkt\neingetretene Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Bochum als Verfahrenshindernis im Wege.\n\nHiernach ist auf die Revision des Angeklagten\nKB Gas angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer\ngerichtete Verfahren einzustellen (§ 260 Abs 3 StPO), und\nzwar mit der durch § 467 StPO vorgeschriebenen Kostenfol-\n\nge.\n\n1\n\nDen beteiligten Anklagebehörden ist es zu überlassen, ob das Bochumer Verfahren unter dem Gesichtspunkt\ndes Fortsetzungszusammenhangs auf den Fall Tun =4\nerstrecken oder ob wegen dieses Falls unter Annahme seiner\nrechtlichen Selbständigkeit (vgl RGSt 72, 1645; BGHSt 1,\n41) besondere Anklage bei einem der beteiligten Gerichte\nzu erheben ist.\n\nAuf die Sachrüge, bei der die Revision übrigens die\nEntscheidung BGHSt 1, 381 f ausser acht gelassen hat, bedarf es nach alledem keines näheren Eingehens.\n\nKrumme . Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-700-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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