{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_680_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 680/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn\nF— u.)\n5\n\n4_S+R 680.52 2295 057\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Otto M EEEEER aus SER geboren\nom EEE 1910 :r CE.\n\nwegen Meincids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Hörchner\nBundesrichter Dr Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsra bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Dandgerichts in Siegen vom 9. Juni 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- N\nmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen. f\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\nDer Angeklagte schlief im Juli 1948 im Anschluss an\neine Zecherci in der Wohnung der Eheleute Non mit der\ndamaligen Ehefrau VB auf einer Couch. Frau V@Whatte\nKleid und Büstenhalter ausgezogen. Im Ehescheidungsverfarren der Eheleute Ve beschwor der Angeklagte als Zeuge\nvor dem Landgericht Siegen am 26. Juni 1951, er habe bei\nkeiner Gelegenheit gemeinsam mit Frau V@B im Bett gelegen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzerurteilt. Die Revision beanstandet die Sachaufklärung\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist verspätet; denn der Angeklagle. dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der hevisionsbegründungsfrisi gewährt ist, hat\ninnerhalb der im § 45 StPO vorgesehenen Frist von einer\nWoche nur die allgemeine Sachrüge erhoben.\n\nDie Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist unbegründet; die Feststellungen zur äusseren unä inneren Tatseite tragen die Anwendung des § 154 StGB.\n\nBedenklich ist die Strafzumessung. Sie berücksichtigt\nstrafschärfend die Gründe, die den Gesetzgeber zum Schutze\nder Rechtsfindung veranlasst haben, die Eidesverletzung unter\nStrafe zu stellen. Das ist fehlerhaft; nicht die Erfüllung\ndes Straftatbestandes, sondern allein die Art seiner Verwirklichung, d.h. die Grösse des Unrechts und der Schuld\nda:T auf die Ermittlung der Strafhöhe von Einfluss sein.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Lendgericht schliesslich Gelegenheit geben, die Frage zu erörtern, ob der ver-\n\nheiratete Beschwerdeführer sein ehewidriges Verhalten, das\nspäter zur Scheidung der Eheleute VB führte, deshalb abgeleugnet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen\nBestrafung abzuwenden (§ 157 StGB). Nach dem Wortlaut der\nVorschrift kommt es auf die Vorstellung und den Willen des\nTäters bei der falschen Aussage, aber nicht darauf an, was\nin Wirklichkeit als Folge eines wahrheitsgemässen Aussage\nzıı erwarten war. Die Besorgnis, dass der Scheidungsrichter\naus einer wahrheitsgemässen Schilderung der Vorkommnisse in\nder Wohnung NEE auf einen Ehebruch des Beschwerdeführers mit Frau WEB schliessen würde, lag nahe. Die Strafmiiderung stellt das Gesetz freilich in das pflichtgemässe\nErmessen des Richters.\n\n4\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nttälle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-680-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-680-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.115600+00:00"}}