{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_679_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 679/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 679/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Bernhard I EEE zu: Vom\n(Bezirk ICE) ; dort geboren am m 1925;\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\n“hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaıt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bernhard Tg\nwird das Urteil des Landgerichts in Münster vom\n\n27. August 1952 im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage verurteilt. ist, Das bezeichnete Urteil wird, soweit es den Angeklagten IE\nbetrifft, im Strafausspruch samt den diesem zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zur neven Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Recnts wegen\n\n«\n\nlern\n\nPER Ba ..\n\nwer\n\n[23\n\nm _elnıi\n\nGr SEE rn 2\"\n\nzo.\nI: aheliguer SER\n\n.\n. -\nEBEN m\n\nax\n\n'Der Angeklagte Bernhard Tl ist wegen Anstiftung\nzum Meineid und wegen einer hiermit in Tatmehrheit zusammentreffenden Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage .\nunter Einbeziehung einer enderweit erkannten Strafe zu insgesamt einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nMit seiner unbeschränkt eingelegten Revision rügt er die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel\nkann der Erfolg nicht versagt werden.\n\" Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen der\n \"Strafkammer haben sich in einem gegen den Beschwerdeführer\nuni seiten Bruder anhängig gewesehen Strafverfahren wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung die Arbeiterin Ellen BEER\n\ndes Meineids (§ 154 StGB) und die Arbeiterin Emmi I\n\nder vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) bei\n\nihrer Vernehmung als. Zeuginnen in der Berufungsverhandlung\n\nvor dem Landgericht Münster zu Gunsten des Beschwerdeführers\n\n.\nv\n\nschuldig gemacht.\n\nDas Landgericht. hat auch ohne, Rechtsirrtum festgestellt,\n\ndass beide Zeuginnen vom Angeklagten Bernhard Tg zv.\n\nihren Straftaten angestiftet worden sind. Der Beschwerdeführer\n\nhat sich damit verteidigt, dass er zur Zeit der Prügelei, -\ndie den Gegenstand der Vernehmungen bildete, erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe und dass deshalb bei\nihm eine Erinnerungslücke bestanden habe, als er mit den\nbeiden Zeuginnen über deren bevorstehende Vernehmung\nsprach. Die Strafkammer hat dieses Verteidigungsvorbringen\n\n°\n\nWiiRiergzestellt. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachver-\n\nschon deshalb für widerlegt erachtet, weil der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung in der Lage war, die Vorgänge, die\nsich unmittelbar vor der Schlägerei in der Wirtschaft vo\nWEB abgespielt haben, in allen Einzelheiten zu schildern,\nDie Ausführungen des Tatrichters zu diesem Gesichtspunkt\nlassen weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoss gegen\ndie Denkgesetze oder gegen einen allgemeinen Erfahrungssa tz\nerkennen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit\nim wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des\nLandgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 337 StPO).\n\n-\n\nZutreffend rügt jedoch der Beschwerdeführer, dass\ndie Strafkammer Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen hat,\nDer Tatrichter hat festgestellt: Der Angeklagte hat die\nbeiden Zeuginnen längere Zeit vor der Berufungsverhandlung\nangesprochen, als sie auf der Strasse beieinanderstanden;\ner hat ihnen gesagt, dass er sie als Zeugen für die Berufungsverhandlung angegeben habe, und sie gebeten, auszusagen,\ndass er den Kraftfahrer Rp weder geschlagen noch getreten habe, hierbei hat er darauf hingewiesen, dass er wegen\nseiner, Vorstrafen erheblich mehr als sein an der Schlägerei\nmitneteiligter Bruder bestraft werden würde, wemn sie nicht\nso aussagen würden, Dementsprechend ist der Sachverhalt im\nUrteil auch bei der Wiedergabe der späteren, belastenden Aussagen der beiden Mitangeklagten Ellen Do und Emmi\n\nhalts hebt das Landgericht besonders hervor, der Angeklagte ha\nbe die beiden Zeugimen \"gemeinsam\" auf der Strasse angesprochen, sie über ihre bevorstehende Vernehmung unterrichtet und\nsie gebeten, vor Gericht auszusagen, daß er den Kon weder ET.\nschlagen noch getreten habe;er sei sich hierbei dessen, bewußt\n\nm\n\nsen, dass sich die beiden Zeuginnen strafbar machten,\n\nwenn sie \"gemäss seiner Aufforderung\" aussagten; beide hätten\nihm \"auf seine Bitte hin\" versprochen, in seinem Sinne\nauszusagen, und sich alsdann bei ihrer Vernebmung vor\n\ndem Berufungsgericht durch entsprechende Bekundungen\nschuldig gemacht. Aus alledem ergibt sich, dass der\nBeschwerdeführer die. beiden Zeuginnen durch eine im\nnatürlichen Sinn einheitliche Handlung zu ihren Straf-\n\ntaten angestiftet hat.’ Bei einer solchen Gestaltung\n\ndes Sachverhalts fallen aber dem Angeklagten nicht,\n\nwie die Strafkammer angenommen hat, zwei in Tatmehrheit x\nzusammentreffende Anstiftungen zur Last, sondern es u\nhätte, wie die Revision zutreffend geltend macht, Tat-\n\neinheit zwischen beiden Anstiftungen angenommen werden ,\nmüssen (RGSt 70, 26 ff sowie RGSt 70, 334 f, 344, 349, 386,\n390). Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\neine einwandfreie Grundlage für die abschliessende rechtliche Beurteilung der Frage des Zusammentreffens bieten\nund da nach lage des Falls auch das Unterbleiben des Hinweises gemäss § 265 StPO dem Beschwerdeführer nicht zum\nNachteil gereichen kann, ist der Schuldspruch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1\nStPO zu berichtigen, wie aus dem erkennenden Teil des\nUrteils ersichtlich. Im Strafausspruch ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben; in diesem Umfang ist die\nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Lanögericht zurückzuverweisen,\n\n.\n{m MELLITUS _.\n\n’\n— nur.\n\n-5-\n\nStrafermässigung gemäss § 157 StGB kommt bei dem\nAnstifter nach der ständigen Rechtsprechung nicht in\n\nBetracht (BGHSt 1, 22, 28 ?f). Insoweit ist der Strafkammer\nbeizutreten.\n\nDass die im § 161 Abs 1 und 2 StGB vorgesehene\nAberkeriinung der Eidesfähigkeit und der bürgerlichen\nEhrenrechte unterblieben ist (BGHSt 1, 156, 158, 241,\n245), beschwert den Angeklagten nicht.\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nHülle Dr,. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-679-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-679-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.096308+00:00"}}