{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_622_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 622/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für ‘das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !-\n\n2 DE\nur 2 y«,\n\nPr\n. *\n\nGesetz: StGB § 122 Abs 3\n\n“\nwer.\n\n'Rechtssatz: Der Begriff der Gewalttätigkeit erfordert nicht,\ndass der Aufsichtsbeamte die Anwendung unmittelbar .\ngegen seine Person gerichteter Gevalt empfindet... \\\n\n‚Aktenzeichen: 4 StR 622/52 zn u\nUrt. des BGH v. 18. Dezember 1952 1G Bielefeld a\n\n4 StR 622/52\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Andreas K\n\naus\nVD bei DEE, geboren am EEE 1911 in a;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gefangenenmeuterei u.\n\nhat der\nSitzung\nhaben:\n\n«\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Emgels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter er Bun esanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanat:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Bielefeld vom 2. Juli 1952 wird\nverworfen. \"\n\nzu\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nANeoN . z ’ ’ . ’\neuren\nEEG EEE |\n\n. .\neo.\nse ee BE a Za\n\n’ ..\nod ,\n2 Pre\nae\nRERETE PR?\n\n’ x\nGmnar nd nun A ar\n\n„ r v ; ent “ vw’ ” KA “ .\nu DE Re\n\nKrane\n\nN 4,’ =\nae 7772\nur et\n\nuk\nWale\n\nDe N\n\n7\n\nTe.\n\nZ\n. a7\n\nDer Angeklagte ist wegen Gefangenenmeuterei nach 3%\n§ 122 Abs 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und mit teils einfachem, teils schwerem\n'Rückfalldiebstahl verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge\nist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unbeachtlich. Auch die Sachbe:?}\nschwerde kann Keinen Erfolg haben.\n\nSoweit die Revision darzulegen sucht, ‘dass die Strafkammer nicht dem Mitängeklagten I, sondern dem Angeklagten habe Glauben schenken sollen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nDer ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafgesetz richtig angewendet worden ist, darf der Senat nur den voh Tatrichter\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde legen. —\n\nDie von der Strafkamner getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen den Schuldspruch in vollem Umfang.\n\nZu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, der\nAngeklagte habe nicht, wie für die Anwendbarkeit des § 122\nAbs 3 StGB erforderlich, in eigener Person Gewalttätigkeiten\ngegen den Aufsichtsbeamten verübt, Nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung der Strafkammer hat nümlich\nder Angeklagte gemeinsam mit dem Mitgefangenen IB den -.\nvon diesen niedergeschlagenen, besinnungslos auf dem Bodenraum liegenden Beamten ergriffen und in den dahinter\nliegenden Flur geschleift; sie schlossen dann die Tür vom\n\nFlur zum Bodenraum ab, so dass der Beamte eingesperrt\nwar. Der Begriff der Gewalttätigkeit gegen den Aufsichtsneamten erfordert nur, dass körperlicher, äusserer Zwang\ngegen seine Person in Bewegung gesetzt wird (RGSt 45, 156; 52,\n35). Dass der Beamte die Anwendung ‘der unmittelbar gegen\nseine Person gerichteten Gewalt empfindet, ist nicht Inhalt\näes Begriffs. Denn ebenso wie beim Raube durch Ausübung von\nGewalt gegen einen Schlafenden (R6St 67, 187) kann bei der\nGefangenenmeuterei das Ziel der Gewalttätigkeit auch dadurch\nerreicht werden, dass ein nur als künftig erwarteter Widerstand von vornherein unmöglich gemacht wird. Es ist daher\nohne Belang, dass der Aufsichtsbeemte bewusstlos war, als\nsr zum Zwecke seiner Einsperrung weggeschleppt wurde. Der\nBegriff der Gewalttätigkeit: gegen eine Person erfordert\nentgegen der Auffassung der Revision weiterhin nicht, dass\nier Körper verletzt wird (RGSt 54, 88, 90). Auch der\nSchuldspruch aus § 122 Abs 3 StGB besteht daher zu Recht,\nohne dass es noch darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer\ndiesen Tatbestand eusserdem schon durch die Übergabe eines\nKnebels an den Mitangeklagten Ip erfüllte.\n\nOb die Strafkammer zu Recht Tateinheit mit dem Eigentuns-*\nverbrechen angenommen hat und ob sie den Angeklagten folgerichtig wegen Raubes, statt wegen Diebstahls, hätte verurteilen müssen, kann unentschieden bleiben, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist.\n\nDie gemäss § 73 StGB zutreffend auf Grund des § 244\nstGB vorgenommene Strafzumessung lässt ebenfalls keinen\nzu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Versagung mildernder Umstände. Die Zulassung mildernder Umstände er-\n\nBEL. d § 22\n\n-Ak- :\n\nmächtigt den Richter, an Stelle des regelmässigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu\nahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt,\nals die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden Fälle,\ndie dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen\nStrafrahmens vorgeschwebt haben (RG JW 1937, 3301 Nr 4).\nWenn die Strafkammer unter Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten und des Schuldgehalts seiner Tat zu der\nAuffassung gelangt ist, dass die Strafe, um bessernd\nwirken zu können, dem regelmässigen Strafrahmen entnommen\nwerden muss, so kann das mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-622-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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