{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_476_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 476/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 416/52 | 2500 015\n\nim Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Schreiner Heinz W u —— aus BE, dort\ngeboren am EEE 1915,\n\nden Polizeiwachtmeister Josef H aus BEE:\ndort geboren am 1923, m\n\nden Polizeiwachtmeister Karl vi aus BEE. dort\ngeboren am m 1926,\n\nwegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels -\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Auguatin\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret iR\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\n[4\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten VeREEEEER zecen das\nUrteil des Landgerichts in V l\nverworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nAuf die Revisionen der Angeklagten FOR und voriB\nwird das Urteil, soweit sie verurteilt sind, mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nBochum vom 17. Mai 1952 wird\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:\nder Angeklagte WEM wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 StVO, 2 StVZO\nsowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nGefängnis, die Angeklagten HE und ve wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu Geldstrafen. Alle Angeklagten haben Revision eingelegt.\n\nA.\n\nj Die Revision des Angeklagten WEB kann keinen\nErfolg haben.\n\n1. Zu Unrecht macht sie dem Landgericht den Vorwurf,\nseiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht nachgekommen zu sein. Da nach den Angaben des Oberchemierates Dr. REED eine Verwechslung der Blutproben in\nder Untersuchungsanstalt nicht stattgefunden haben kann,\nbestand für das Landgericht kein Anlass, weitere Angestellte dieser Anstalt über eine Verwechslungsmöglichkeit\nzu hören, zumal der Angeklagte selbst keinen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatte. Ebensowenig musste sich\nnach der Sachlage dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, Fahrversuche, unter Hinzuziehung eines Augensachverständigen vorzunehmen. Das Landgericht durfte\nsich auf Grund eigener Lebenserfahrung ein Urteil darüber zutrauen, ob die durch einen Zusammenstoss mit einem\nFussgänger hervorgerufene Veränderung der Richtung der\nScheinwerfer eines Kraftwagens vom Führersitz aus wahrgenommen werden kann, ferner, ob ein Fahrzeugführer\ntrotz eines kurzen Blickes zur Seite sehen kann, was\n\n- 3; -\n\n- 3.\nsich unmittelbar vor ihm abspielt,\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts widerspricht\nweder der lebenserfahrung noch den Denkgesetzen, wie\ndies die Revision darzutun Sucht; der Tatrichter hat mit\nverfahrensrechtlich nicht angreifbarer Begründung dargelegt, warum er den Angaben der. Zeugin BM keinen\nGläuben schenkte. Das Revisionsgericht ist auch nicht in\nder Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die Angaben\nder Sachverständigen falsch verstanden hat. Das Revisionsgericht kann seiner Entscheidung nur den Sachverhalt zugrunde legen, der vom Tatrichter festgestellt worden ist\n\n.\n\n2. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach überfuhr der Angeklagte mit\nseinem Kraftwagen zwei ihm entgegenkommende Fussgänger\nund verletzte sie tödlich. Seine Sicht war in keiner Weise behindert; Gegenverkehr war nicht vorhanden.. Zum Ausweichen nach links standen noch 7 m der Fahrbahn zur\nVerfügung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner,\ndass die beiden Fussgänger schon einige Sekunden auf\nder Fahrbahn waren, bevor sie von dem Kraftwagen erfasst\nwurden. Der Angeklagte hätte sie daher bei gehöriger\nAufmerksamkeit sehen und seine Fahrweise danach einrichten können und müssen. Unter diesen Umständen begegnet\ndie Ännahme des Tandgerichts, er:habe den Tod der beiden Männer in fahrlässiger Weise herbeigeführt, keinen\nrechtlichen Bedenken (§§ 222.8tGB, 1 StVO).\n\nDer Angeklagte hat gleichzeitig § 9 Abs 2 Strw\nund § 2 StVZO zuwidergehandelt (§ 73 StGB). Das Tandgericht hat hierzu festgestellt, dass das \"schnelle Tempo\"\ndes Angeklagten nicht \"der Verengung der Fahrbahn durch\ndie Baustelle angepasst war\", femer dass sich der Ange-\n\nk “ R i ıncchı- . Kar u Er\n\n-b- \\\n\nklagte \"infolge des genossenen Alkohols im Strassenverkehr nicht mehr sicher bewegen konnte\". Zwar feh- |\nlen ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite, I;\nes unterliegt aber keinem Zweifel, dass der Tatrichter auch insoweit Fahrlässigkeit angenommen hat.\n\ninnen\n\nul\nSer\nEn,\n\nFan. - _°r\n\nAuch die Verurteilung wegen Fahrerflucht hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Nach den ausführlichen |\nDarlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte \"optisch,\nakustisch und körperlich\" wahrgenonmen, dass zwei Personen von dem Kühler seines Wagens erfasst und 18 bis 20 m\nmitgeführt wurden. Was die Revision gegen diese Peststellung vorträgt, ist im Grunde ein .unzulässiger Angriff\nauf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der\n\"Angeklagte wusste, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hatte; er Suchte sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person durch die am Matort anwesenden\nPersonen, die den Unfall gesehen hatten, zu entziehen.\nDamit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale\nder Fahrerflucht nach § 139 a StGB nachgewiesen.\n\nnn nn\n\nDass der Angeklagte, der zur Zeit des Unfalles einen\nBlutalkoholgehalt von 1,92 bis 2,07 %o hatte, zurechnungsfähig war (§ 51 Abs 1 StGB), hat das Landgericht\nzwar nicht ausdrücklich festgestellt; die Urteilsgründe\nergeben aber in ihrem Zusammenhang als seine Überzeugung,\ndass der Angeklagte zwar in seiner Fahrsicherheit behindert, aber nicht zurechnungsunfähig war. Die beiden Polizeibeamten, die ihn wenige Minuten nach den Unfall stellten, haben auch ausser einem Ailkoholgeruch der Atemluft\nkein Zeichen von Trunkenheit bei ihm bemerkt. Er hat\nüberdies stets behauptet, völlig fahrsicher gewesen zu\n\nsein.\n\nBu 3-\n\nNach den Urteilsgründen hat er durch den Zusammenstoss einen \"Schock\" erlitten; sein Verhalten zeigte\n\"eine fast an Kopflosigkeit grenzende Planlosigkeit\",\nOhne Rechtsirrtum hat aber das Landgericht diesen Zustand nicht als Bewusstseinsstörung gewertet, die die\nDenk- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten zeitweilig\nbeeinträchtigte (§ 51 Abs 1 StGB). Nur unter diesen Umständen wäre seine Zurechnungsfähigkeit zu verneinen\ngewesen. Der Angeklagte war in der lage, seinen Wagen\nnoch 1600 m weiterzufahren, mehrfach zu halten und den\nVersuch zu unternehmen, die Kühlerhaube seines Wagens zu\nbefestigen, damit er seine Flucht besser ausführen könne.\nSein Verhalten vor den Beamten der Polizeistreife erklärt sich im übrigen aus der nunmehr erlangten Gewissheit, nach einem Verkehrsunfall als flüchtender Kraftfahrer festgestellt worden zu sein.\n\n3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat\neinen besonders schweren Fall der Fahrerflucht angenommen (§ 139 a Abs 3 StGB). Er ist gegeben, wenn ein Sachverhalt ‘vorliegt, der sich deutlich von dem gewöhnlichen\nBild einer Fahrerflucht in einer den Täter belastenden\nWeise unterscheidet (vgl RGSt 69, 164, 169). Tas Landgericht hat zwar nicht ausgeführt, durch welche Umstände\nsich die Tat des Angeklagten zu seinen Ungunsten von dem\n\ngewöhnlichen Bild einer Fahrerflucht abhebt. Offensicht-\n\nlich stellt es aber darauf ab, dass der Angeklagte in\nvollem Bewusstsein von der Schwere des Unfalles zwei NMenschen ihrem Schicksal überliess. Unter diesen Umständen\nlässt die Annahme des Strafschärfungsgrundes des § 139 a\n\nAbs 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl RG VAE 1942,\n160 Nr 185).\n\n-6-\n\n-6-\n\nDie Strafkamner hat zwar, obwohl sie mehrfach\nauf die Angetrunkenheit des Angeklagten hingewiesen\nund bei den Strafzumessungserwägungen festgestellt hat,\nder Alkohol habe sich enthemmend auf ihn ausgewirkt,\nnicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie deshalb die Strafe gemäss § 51 Abs 2, § 44 Abs 3 StGB gemildert hat. Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung hat\nsie indessen die Trunkenheit des Angeklagten straferschwerend gewertet. Daraus muss entnommen werden,' dass\nder Tatrichter von der in seinem pflichtgemässen Ermessen stehenden Möglichkeit einer Strafmilderung keinen\nGebrauch machen wollte. In ihrem Zusammenhalt ergeben\ndie Urteilsgründe andererseits, dass das Landgericht die\nwegen Fahrerflucht ausgesprochene Freiheitsstrafe aus dem\nnach § 51 II, § 44 Abs 3 StGB gemilderten Strafrahmen\nentnommen hat; insoweit wird nämlich die Trunkenheit als\nstrafmildernd angeführt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen\nRechtsfehler erkennen lassen, .erweist sich die Revision\ndes Angeklagten Weishaupt als unbegründet.\n\nB.\n\nDen Rechtsmitteln der Angeklagten Hahne und Wulke\nkann der Erfolg dagegen nicht versagt werden.\n\nNach den Urteilsfeststellungen waren sich diese Angeklagten bewusst, dass es zu einem Unfall gekommen war.\nZweimal waren auch in dem Kraftwagen Zurufe laut geworden: \"Rahr- weiter!\" \"Port, fort!\"; es liess sich allerdings nicht klären, welcher Angeklagte dies gerufen hat.\nSpätestens in dem Zeitpunkt, als WiilB un zweitenmal anhielt und die Beschädigung seines Wagens in Augen-.\nschein nahm, waren sich die Angeklagten darüber klar ge-\n\n- T-\n\n.\n— nn nn rn a\nPr ..\n\n- . —_\n\n'M\n\n-7T-\n\nworden, dass er trotz des von ihm bemerkten Unfalls\nweiterfahren wollte. \"Indem die Angeklagten, nachdem\nsie aus dem Wagen ausgestiegen waren und kurze Zeit\ndessen Schäden untersucht hatten, wiederum in den Va-\n\n“ gen einstiegen, gaben sie Wlh zu erkennen, dass\nsie mit seiner Flucht einverstanden waren und diese billigten. Hierdurch bestärkten sie ihn in seinem Entschlusse, sich der Feststellung seiner Person durch die\nFlucht zu entziehen. Er liess nun selbst seine letzten\nBedenken fallen.\"\n\nDiese Ausführungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu tragen. Die\nRevision verkennt allerdings, dass Beihilfe auch allein\ndurch Stärkung des Tatentschlusses eines Täters geleistet werden kann. Sie geschah’ hier dadurch, dass die Angeklagten dem Fahrzeugführer ihr Einverständnis durch\nEinsteigen in den Wagen stillschweigend zum Ausdruck\n“ brachten. Die Revision übersieht auch, dass nach den\nUrteilsfeststellungen WEB daraufhin die letzten\nBedenken gegen die Fortsetzung der Fahrt fallen liess\nund sich anschickte fortzufahren; er bediente den Anlasser seines Fahrzeuges und wäre abgefahren, wenn nicht\nin diesem Augenblick die Polizeistreife erschienen wäre\nund ihn daran gehindert hätte. Es kommt nicht darauf an,\nwer von den drei Beteiligten zuerst in den Wagen eingestiegen ist. Auch wenn es Wii war, konnie dieser\ndoch aus dem nachfolgenden Einsteigen der beiden hitangeklagten deren Billigung zur Weiterfahrt entnehmen.\n\nMit Recht führt das Landgericht auch aus, dass das Vergehen der Fahrerflucht in diesem Zeitpunkt zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, so dass noch Beihilfe\n\n-8-\n\nfl\n\n-8-\n\nan dieser Straftat möglich war.\n\nZur inneren Tatseite bedurfte es der Feststellung,\ndass sich die beiden Angeklagten bewusst waren, dass\nder Fahrer durch ihr Einsteigen in seinem Vorgehen bestärkt werde oder doch bestärkt werden könne; denn diesen Erfolg mussten sie, mindestens bedingt, gewollt haben. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass die Ängeklagten den Plan des WB billigten. Das genügt\njedoch nicht. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Angeklagten die unterstützende Wirkung ihres Verhaltens erkannt haben. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der\nweiteren Darlegung.\n\nFalls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten konmen sollte, wird es auch entscheiden müssen, ob es von\nden Möglichkeiten der Strafmilderung gemäss §§ 51 Abs 2,\n\n44 Abs 3 StGB und §§ 49, 44 Abs 3 StGB Gebrauch machen\nwill.\n\nKrumnme Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\nem Ten\n\n=\n| Bir -\n\ner Ph,\n\n-“r...\n\nE\n\npaar, -- Tun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-476-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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