{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_46_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 46/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 46/50 92\n\n‚2300 012\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Otto M iD aus DB geboren\nam GENE 1504 in SCummmmmp ve: zamp,\n\nwegen Verbrechen gegen die kienschlichkeit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsra bei der Verrünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär gguuun\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Dortmund vom 17. Juli 1950 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..\n\n“ Von Rechts wegen\n\n\"x\noe\n\nam Al. -..\n\n% Pr\nx\n\n4 um\n\nGründes\n\nIm Herbst 1933 suchte der Heizer Heinz Mb in\nwestlichen Westfalen die Sozialistische Arbeiterpartei\n(SAP), die, 1931 aus der SPD hervorgegangen, im Friihjahr\n1933 verboten worden war, wieder zu gründen. Auch in\nve vei tag, dem damaligen Wohnort des Angeklagten, wurde eine‘ Ortsgruppe gebildet, der unter ande-\n\nren Richard EEE und Josef Gl angenörten. EB\n\nsuchte den gerade aus der Schutzhaft entlassenen Angeklagten auf, gewann ihn für die Partei, vermittelte ihm\neinen Einblick in deren Aufbau und überliess ihm verbotenes Material zur Weitergabe. Der Angeklagte arbeitete in\nder Folgezeit eifrig mit, er lernte dabei mehrere Parteimitglieder kennen. Als im Oktober 1934 die Geheime Staatspolizei gegen die SAP vorging, zeigte sich, dass ihr der\nAngeklagte als ihr Vertrauensmann genaue Kenntnis von der\nTätigkeit der Partei und ihrer Mitglieder verschafft hatte. Zwecks Überwachung ihrer \"illegalen Tätigkeit\" hatte\ner auch Em und CE längere Zeit beopachtet und\nseine Beweisunterlagen der Polizei überlassen, die nunmehr zur Verhaftung von N: 3 iD — Wert\nanderen Parteimitgliedern schritt. In dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren wurden sie wegen Vorbereitung\nzum Hochverrat zu mehr jährigen Zuchthausstrafen verurteilt\nund nach deren Verbüssung in Konzentrationslagern festgehalten, wo sie die dort Üblichen Entbehrungen und Misshandlungen zu erdulden hatten, Gegen den Angeklagten wurde\ndagegen nichts unternommen.\n\nen nn EEE = ie\n\nBaum sd\n\nA dar\n\nDas Schwurgericht hat ihn wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt. Seine Revision muss Erfolg haben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr 47 der\nMilitärregierung durch die Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl AHK Nr 65,\n§ 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Der Wegfall dieser Verfahrensvoraussetzung ist\nauch in der Revisionsinstanz zu beachten. Es kann deshalb\nnicht mehr geprüft werden, ob das Schwurgericht die Merkmale eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zutreffend angenommen hat. Ebenso bedarf es keines Eingehens\nauf die Revisionsrügen mehr, die sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten.\n\nDas Verhalten des Angeklagten ist nunmehr nach deutschrechtlichen Strafvorschriften zu würdigen; auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts muss der Angeklagte\nin der neuen Hauptverhandlung noch im einzelnen hingewiesen werden (§ 265 StPO). Da er durch seine Tätigkeit dazu\nbeigetragen hat, dass seine Parteifreunde jahrelang in\nStraf- und Lagerhaft zugebracht und dort Misshandlungen\nerlitten haben, wird seine Handlungsweise besonders unter\nBerücksichtigung der Bestimmungen der §§ 239, 223 ff StGB\nin Verbindung mit den §§ 47, 49 StGB zu prüfen sein.\n\n1. Eine Verurteilung aus § 239 StGB setzt die Wiederrechtlichkeit der Freiheitsentziehung gegenüber den auf\nGrund des vom Angeklagten verschafften Belastungsmaterials\nerurteilten Personen voraus. Ob schon die damalige Ver-\n\nurteilung zu Freiheitsstrafen und deren Vollzug als\nrechtswidrig enzusehen sind, bedarf noch näherer Unter-.\nsuchung. Der Hinweis des Schwurgerichts, \"die vollstreckten Strafen stellten trotz eines formell ordnungsmässigen Verfahrens einen Willkürakt dar\", ist zu allgemein, um die Rechtswidrigkeit dieser Hassnahmen zu\nbegründen. Ergibt die Prüfung aber, dass der dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Hamm vom 22, Juli 1935 zugrunde liegende Sachverhalt nicht den Tatbestend eines\nhochverräterischen Unternehmens im Sinne des § § 3 StGB\nin der damals geltenden Fassung erfüllt, der Schuldspruch vielmehr auf einer willkürlichen, rechtlich unhaltbaren Gesetzesauslegung beruht, so wäre die Annahme\neines Willkürakts rechtlich nicht zu beanstanden. Widerrechtlich wäre das Urteil auch, wenn die verhängten\nStrafen mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens\nnicht zu vereinbaren wären, falls sie »ahne Rücksicht\nauf Art und Mass der Schuld des Täters bemessen und nur\nals Mittel zur politischen Einschüchterung der Bevölkerung benutzt worden sind (BEHSt 3, 1105 BGH Urteil\nvom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50). Harte Strafen allein sind noch nicht als rechtswidrig anzusehen.\n\nDie Einlieferung der aus der Strafhaft Entlassenen\nin Konzentrationslager war in jedem Falle rechtswidrig.\nDazu gaben weder die VO vom 28. Februar 1933 zum Schutze\n‘von Volk und Staat (RGBl I, 83) noch Anordnungen damaliger Polizeidienststellen eine rechtliche Handhabe; diese waren nicht berechtigt, \"Korrekturen\" von Strafurteilen in der Form der Anordnung anschliessender Lagerhaft\nvorzunehmen (BGHSt 2, 234; BGH Urteil vom 10. Juni 1952 -\n2 StR 38/50)\n\n2, Zur Bestrafung seiner Parteifreunde und deren Verpringung in Konzentrationslager hat der Angeklagte eine\nnicht wegzudenkende Bedingung gesetzt, indem er seine\nopfer überwachte und in die Hände der Geheimen Staatspolizei spielte. Die Widerrechtlichkeit dieses für den\nErfolg ursächlichen Tatbeitrages des Angeklagten, der je\nnach seiner Willensrichtung als Mittäter oder Gehilfe\nanzusehen sein wird, entfällt nicht schon deshalb, weil\njeder Staatsbürger berechtigt ist, der Strafverfolgungsbehörde den Verdacht der Begehung einer Straftat wahrheitsgemäss enzuzeigen; denn diese Befugnis gibt ihn kein\nRecht, durch sein Verhalten zugleich eine Bedingung für\neinen rechtswidrigen Erfolg zu setzen (BGHSt 3, 110; BGH\nUrteil vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50).\n\nDer Angeklagte war auch nicht verpflichtet, von dem\nVorhaben des Hochverrats Anzeige zu erstatten (§ 139 StGB).\npa er sich schon vor seiner Betätigung als Gestapo-Spitzel\nan dem hochverräterischen Unternehmen beteilıgt hatte,\nbrauchte er sich durch eine Anzeige nicht in die Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung zu bringen. Als er seine\nMitarbeit in der SAP sodann zwecks Überführung seiner\nParteifreunde mit Zustimmung der Polizei fortsetzte,\nkann er sich zwar nicht strafbar gemacht haben, weil er\nin polizeilichem Auftrag tätig war. Auch die in diesen\nZeitraum fallenden Beobachtungen brauchte er jedoch nicht\nmitzuteilen; denn die im § 139 StGB bestimmte Anzeigepflicht dient nur dem Zweck, geplante Verbrechen zu verhindern, versuchte oder vollendete einer gerechten Sühne\nin einem gesetzmässigen Verfahren zuzuführen. Wenn die\n\nbei Erstattung der Anzeige zu erwartenden behördlichen\nMassnahmen mit der Rechtsordnung im Widerspruch stelen,\nentfällt auch die Anzeigepflicht, weil niemand nach der\nRechtsordnung verpflichtet sein kann, einen rechtswidrigen\nErfolg herbeizuführen.\n\nDas Festhalten der in einem Strafverfahren Verurteilten nach Verbüssung der Strafe in einem Konzentrationslager entbehrte - wie oben dargelegt - der rechtlichen\nGrundlage, es stellte eine Missachtung der menschlichen\nFreiheit und Würde dar. und sollte der Unterdrückung po-\n'litischer Gegner dienen. Zu solchen Massnahmen mitzuwirken, war der Angeklagte keinesfalls verpflichtet.\n\n3. Zur inneren Tatseite bedarf es des Nachweises, dass\nder Angeklagte den tatbestandsmässigen Erfolg gekennt\n\nund gewollt, mindestens aber mit ihm gerechnet und ihn\nfür den Fall seines Eintritts auch gewollt hat. Er muss\nalso die Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung der\nNitglieder der SAP zu Freiheitsstrafen und ihre anschliessende Unterbringung in einem Konzentrationslager oder\neinen dieser Erfolge wenigstens für möglich gehalten und\ngebilligt haben. Hierüber geben die Urteilsfeststellungen\nkeinen ausreichenden Aufschluss, insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte bei Erstattung\nseiner Berichte an die Polizei mit der Einweisung der von\nihm Beschuldigten in ein Konzentrationslager nach Verbüssung der Freiheitsstrafen gerechnet hat.\n\nWenn die Verurteilung wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens mit der wahren Rechtslage in\n\narm\n\nWiderspruch gestanden haben sollte - wie noch zu klären\nist -, muss der Vorsatz (oder bedingte Vorsatz) des Angeklagten auch diesen Umstand umfasst haben. Ein in einem\nordnungsmässigen Verfahren von dem dazu berufenen Gericht\nerlassenes Straferkenntnis stellt einen Rechtferttgungsgrund für den darauf gestützten Freiheitsentzug dar. In\neinem solchen Falle muss der Täter daher erkannt oder damit gerechnet haben, dass dieser Rechtfertigungsgrund\ninfolge der Widerrechtlichkeit des Urteils entfällt (BEUSt\n2, 2345 3, 110).\n\nDie Einweisung der Verurteilten in ein Konzentrationslager nach Verbüssung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen stellte dagegen nur eine polizeiliche Massnahme\nder demaligen Machthaber zur Unterdrückung politischer\nGegner dar, deren Ungesetzlichkeit ohne weiteres erkennpar war. Daher genügte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zur Annahme vorsätzlichen Tuns, wenn\nder Täter das Unrechtmässige dieser Massnahme und seines\nMatbeitrags dazu bei gehöriger Anspannung seines Gewissens\n- nätte erkennen können (BGHSt 2, 194, 208; BGH Urteil vom\n14. Oktober 1952 - 1 StR 791/51). Der Angeklagte ist im\nJahre 1933 mehrere Monate von der Geheimen Staatspolizei\nohne gerichtliches Erkenntnis wegen seiner politischen\nBetätigung in Haft gehalten worden. Das legt die Annahme\nnahe, dass er mit einer solchen Massnahme auch gegenüber\nden von ihm verratenen Parteifreunden rechnete, als er sie\nden gleichen Kräften der Willkür überantwortete,\n\nSeiner Einlassung, man habe ihn vor die Wahl gestellt,\nsich entweder als Helfershelfer der Geheimen Staatspolizei\n\nzu betätigen oder selbst als Hochverräter vor Gericht gestellt zu werden, hat das Schwurgericht keinen Glauben geschenkt: Sie könnte auch deshalb nicht durchdringen, weil\nsich der Angeklagte der Verantwortung für seine eigene\nStraftat nicht durch Begehung von strafbaren Handlungen\ngegenüber Dritten entziehen durfte (vgl OGHSt 3, 121, 129).\nDie Anwendung des § 54 StGB setzt voraus, dass der Notstand\nunverschuldet ist.\n\n4. Diese Grundsätze sind auch bei der Würdigung des Sachverhalts unter allen übrigen nach deutschem Strafrecht in\nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entsprechend\n‚anzuwenden, besonders hinsichtlich der in den Konzentrationslagern an den Opfern verübten Misshandlungen. Für die\nVerjährung der Strafverfolgung sind die Bestimmungen der VO\nvom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer\nEingriffe in die Strafrechtspflege (VOBl BrZ S 65) massgebend,\n\nnn nn\n\nm 2. u. >\n\nDie Zurückverweisung der Sache erfolgt gemäss § 354\nAbs 3 StPO an die nach Wegfall des Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit gemäss § 74 GVG zuständige Strafkammer des\nLandgerichts.\n\nKrumme Hörchner Bundesrichter Dr.Engels\nist infolge Erkrankung\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\nHülle Dr. Augustin\n\nSom en\nrem, 2%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-46-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-46-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.029388+00:00"}}