{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_428_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 428/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> 4 StR 428/52 2300 013\n\nImNamen des Vol ke Ss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Waltraud S GER aus Fi.\ngeboren arı EEE 1925 ir: ze,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,.\nwegen Betruges u.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat (EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ug\n\nals Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten SEE vira das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 7. kai 1952, soweit es diese Angeklagte betrifft, mit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Zntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen n\n\nVo ıH\n\n.\nenge\n\n-2-\n\n-Z\n\ngründe:\n\nDie Angeklagte ist auf Grund von drei Einzelhandlungen, .. von denen die erste als Betrug in Tateinheit 1\nmit Unterschlagung, die beiden anderen als Betrug gewertet worden: sind, wegen fortgesetzten Betrügs in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, Ihre Sachbeschweräe 1 hat Erfolg. ni en\n\nIn dem zweiten. und. in dem. dritten Falle (m 2 und\n4 des Urteils) tritt freilich ein Rechtsirrtum der Straf- \"\nkammer nicht hervor. Insoweit werden vielmehr die äusse- h\nren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs ni\n- durch die Feststellungen des angefochtenen. Urteils ein- I\nwandfrei nachgewiesen. Was die Revision hiergegen vor- a\nbringt, bewegt sich auf dem Boden tatsächlicher Würdi- F\ngung und kann somit im Revisionsverfahren keine Beachtung & finden. nn iz .. \\ ,\n\n\\ In, dem PER dagegen (ırdes Urteils) gestatten die bisherigen Feststellungen noch keine ab-\n\nschliessende rechtliche Beurteilung. /\n\nDie Angeklagte stellte dem Mextil- Versandgeschäft N\n\"Egg\"; mit dem sie in Geschäftsverbindung stand und F\ndessen Inhaberin für weitere Warenlieferungen eine Si- i\ncherheit verlangte, einen Pfanäschein aus, nach dessen\nWortlaut sie der Firmeninhaberin für gelieferte und '\nnoch zu liefernde Waren ihren Musikschrank verpfändete. |\nDaraufhin erhielt die Angeklagte weitere Lieferungen. |\nDer Musikschrank stand zwar auf ihrem Zimmer, gehörte i\naber einem Dritten, und blieb auch weiterhin in ihrem |\n\n|\n\nBesitz. ran ,\n\n-3-\n\nDen Betrug erblickt die Strafkammer darin, dass\ndie Angeklagte ihr Eigentum an dem kusikschrank vorgespiegelt und so einen für den Schaden ursächlichen\nIrrtum über ihre Kreditwürdigkeit erregt habe. Die Ausstellung des Pfandscheines erachtet das Gericht als\ntateinheitliche Unterschlagung; denn dadurch habe die\nAngeklagte wie ein Eigentümer über den. ‚usikschrank verfügt, wenngleich eine rechtswirksame ‚Verpfändung oder\nSicherungsüberei gnung nicht erfolet. sei.\n\n”\n\nDer innere Tatbestand der UInterschlagung erfordert\ndie Absicht des Täters, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschliessen, und die Sache seinem eigenen Vermögen: einzuverleiben (RGSt 73, 254; BGHSt 1, 264).\nWusste die Angeklagte, dass sie durch die: blosse Ausstellung des Pfandscheines ein Pfandrecht nicht begründete (§§ 1205 ? BGB), und wollte sie demgemäss das fremde Eigentum an dem Musikschrank nicht beeinträchtigen,\nso könnte in der Ausstellung des Pfanäscheines allein\nkeine Unterschlagung gesehen werden.\n\nNahm die Angeklagte dagegen an, die Ausstellung des\npfandscheines verschaffe der Lieferantin eine wirksame\nSicherheit, so ist der innere Tatbestand des. Betrugs\nnicht ersichtlich. Zwar war sie sich-der Unwahrheit ihrer beiläufigen Angabe, der Musikschrank gehöre ihr,\nbewusst. Möglicherweise ist sie aber davon ausgegangen,\ndass es für die Lieferantin, sofern ihr das Pfandrecht\nwirksan eingeräumt werde, auf die Eigentunsverhältnisse\nnicht ankomme.\n\nWelche Vorstellung und welchen Willen die Angeklagte hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu\n\n-. _.\nor\n\nmus na nr = \"785\n- “ - - -\n\nPr\n,\n\nu, Wege Sr N :\nDEZE 22 FRE:\nre ? ZEN\nan EL EREEPE -i Sr =”\n\nPe Zn\n\n-A-\n\n= =:\n\nentnehmen. Die Sache war daher zu emeuter tatrichterlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen.\n\nRE\n= o srlunf:\n\nMit ihrem neuen Urteil wird die Strafkammer ferner den Eröffnungsbeschluss erschöpfen müssen, der weitere selbständige Handlungen annimmt. Soweit nämlich\ndiese Fälle nicht für strafbar erachtet werden, mıss\nFreispruch erfolgen. Denn die Annahme einer fortgesetzten Handlung in den erwiesenen Fällen kann die Rechtshängigkeit der nichterwiesenen Fälle nicht beseitigen\n(vgl RGSt 47, 399; 50, 351).\n\nKrumme Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin\n\n|\nI\nd\n!\n\nZr ee”\n\n|\n\\\nN\n|\ni\n?\n|\n|\n|\nt\n\n+\nx\n. “oe u. ..\nun ge rear TRATEN ER FE SEE\n\n- mir\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-428-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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