{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-18_4_StR_390_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"4 StR 390/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 390/52\n\n2500 014\n\nIm Namen des Volkes.\n\nden Kraftfahrer Johannes K EB aus BE, üort ze-\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nboren zm MEERE 1920,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme.\nals Vorsitzender,“\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr, Engels’\nBundesrickter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\näzr Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster\n\nbei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. März 1952,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\n\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFu .*\n“br\nw\n\nwi\n\n’ . .\nPe\n\n%,\nPa Tui t 24\n\nPe Zr\n„a mr\n\nft\n\nx\n“4\n\\\n\ng\nDe\n\n. .\n\nnn .v\n\n= ararn:.-.\n=\n\na er oe 2\n\n” u...\n\nDer Angeklagte steuerte einen mit Fahrgästen besetzten\nOmnibus auf der Landstrasse durch eine Linkskurve, in der\nihm ein LKW mit zwei Anhängern begegnete; dieser war über\ndie Strassenmitte hinausgefahren, jedoch gerade im Begriff,\ndie für ihn vorgeschriebene Fahrbahn zu gewinnen; ein\nVerschlusshaken an der vorderen linken Ecke des zweiten\nAnhängers streifte den Omnibus und riss dessen linke Seite auf, Mehrere Insassen wurden verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Fahrer des IKW und den Angeklagten verurteilt, diesen wegen Vergehens gegen § 230\nStGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1,9 Abs 2, 10,\n49 StVO. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde nötigt schon zur Aufhebung des Urteils,\n\nDie Strafverfolgung der Übertretungen ist verjährt\nnach § 67 Aos°5 StGB, da zwischen dem Unfall und der\nersten richterlichen Handlung im Sinne des § 68. StGB\n\nmehr als sechs Monate liegen. Dieses Verfahrenshindernis war '\n\nvon Amts wegen zu beachten.\n\nBei der Verurteilung aus § 230 StGB hat die Strafkammer die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt: Der Angeklagte \"bemerkte den Lastzug\ndes CM schon auf eine Entfernung von 100 .m und setzte\nseine Geschwindigkeit herab. Als er beim weiteren Heranfahren\nan die Kurve feststellte, dass Ch nit seinem schweren\nLastzug nicht die rechte Strassenseite einhielt, bog er\n\n„em --\n\ngm Aus\n\n-.-\n\nPre\n\n- ur\n=- nn I\n\n„Tu ausm\n\n ' .._- I\n\n. in der Kurve teilweise beanspruchte, musste er nach § 1\n\nganz auf die rechte Seite aus und fuhr weiter\". Der Tatrichter\nwirft dem Angeklagten vor, er hätte \"in dem Augenblick, als\ner seine Geschwindigkeit herabminderte\" sofort bremsen und\nanhalten müssen. Dazu war der Beschwerdeführer jedoch in\ndiesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet;z.denn das verkehrswidrige Verhalten des LKW-Fahrers erkannte er nach\nden eindeutigen Feststellungen erst \"beim weiteren Heranfahren an die Kurve\". Der Angeklagte durfte vielmehr seine *\nFahrt auf seiner Fahrbahn mit angemessener Geschwindigkeit fortsetzen, da die Kurve an sich beiden Fahrzeugen\nein sicheres Durchfahren gestattet. Erst als er gewahrte,\ndass der Lastzug mit den beiden Anhängern seine Fahrbahn\n\nStVO von sich aus alles ihm Mögliche und Zumutbare tun,\num der Gefahr des Zusammenstosses zu begegnen, d.h. gegebenenfails auch anhalten, wie die Strafkammer insoweit\nrichtig ausführt. Wie weit der Beschwerdeführer in diesem\nallein massgebiichen Zeitpunkt noch on der späteren Unfallstelle entfernt und wie hoch seine Geschwindigkeit\nnach ihrer Verminderung nach war, kann der Sena‘ dem Urteil nicht entnehmen; er vermag daher nicht zu erkennen,\nob das dem Angeklagten für jenen Augenblick zuzumutende\nVerhalten den Unfall noch vermieden hätte oder ob der Erfolg ohnedies eingetreten wäre. Offen ist auch noch die\nFrage, ob ein vorsichtiger Fahrer die drohende Gefahr\nnicht schon früher erkannt hätte; darauf könnte die Bekundung des Schlossers BEE Nindeuten.\n\nVom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird der Tatrichter die Beweise neu erheben und würdigen müssen. Eine\n\"Schrecksekunde\" wird er dem Angeklagten nicht zubilligen\nkönnen, da dieser bei der schwierigen Verkehrslage zu angespannter Aufmerksamkeit verpflichtet war.\n\nN\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde kommt es hiernach\nnicht mehr an. Die Vernehmung des Ingenieurs Bi als\nGutachter in der neuen Hauptverhandlung kann der Verteidiger gemäss § 245 StPO dadurch herbeiführen, dass er\ndie Ladung des Sachverständigen rechtzeitig beim Gericht\nbeantragt (§ 219 StPO) oder ihn selbst vorladen lässt\n(§§ 220, 38 StPO).\n\nKrumme Hörchner Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\nEn\nTER en ..-\n\na Base\n\nar\n\nFE Wr\nnd VE ra","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-390-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/4-str-390-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.990076+00:00"}}