{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_93_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 93/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2300 009\n\nImNanmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\ndie Ehefrau Eva E PEN geb. Ep zus CORE\ndort geboren am m 2925,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter ıDr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 5. Dezember 1951 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ\n\n“\nann Dort Wr a nn eine un in m nn\n\nDie Revision der wegen Meineids verurteilten Angeklagten hat Erfolg:\n\nIn dem Unterhaltsprozess ihrer unehelichen Tochter\nMonika gegen. den Bergmann Hg ist die Angeklagte eidlich\nals Zeugin über die Behauptung des Beklagten vernommen worden, sie habe mit einem gewissen Karl-Heinz WggggpMehrverkehr gehabt. Die Angeklagte wusste, dass der Zuname \"weg\"\nauf einem Irrtum beruhte und dass Er ] den Kerl-Heinz\nEEE meinte, mit dem sie jedenfalls kurz nach der Enpfängniszeit freundschaftlich- verkehrt hat. Gleichwohl bekundete sie, nachdem sie jeden Mehrverkehr während der Empfängniszeit verneint hatte, ein Karl-Heinz We sei ihr\nganz unbekannt.\n\nDiesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer im wesentlichen folgendermassen: Bei der Auslegung einer Zeugenaussage sei von den Parteibehauptungen des damaligen Verfahrens\nauszugehen. Die Behauptung des Beklagten Hgg sei - auch\nfür die Angeklagte erkennbar - ihrem Sinn nach dahin gegangen, dass die Angeklagte mit dem-Karl-Heinz FB z°-\nschlechtlich verkehrt habe. Die Aussage der Angeklagten sei\ndaher dahin auszulegen, dass sie diese ihr deutlich erkennbare Prage habe beantworten wollen. Ihre Erklärung, dass sie\nden von Hi gemeinten Mann nicht kenne, sei bewusst falsch\ngewesen. Zumindest habe die Angeklagte ihre Zweifel dem Gericht mitteilen müssen. Sie habe einen auch für sie erkennbar wesentlichen Punkt verschwiegen.\n\nEine solche Würdigung unterliegt in mehrfacher Hinsicht\nrechtlichen Bedenken.\n\nDass die Angeklagte durch ihre Aussage die sinngenmäss\n\nauf ihre Beziehungen zu Karl-Heinz FW gerichtete Beweisfrage diesem Sinn entsprechend habe beantworten wollen\nund also bewusst falsch ausgesagt habe, schliesst das Gericht allein aus ihrer Erkenntnis des wahren Sinns der Frage,\nDabei ist indessen die naheliegende Möglichkeit ausser Betracht gelassen worden, dass die Angeklagte den Namensirrtum\nbenutzt hat und benutzen wollte, um sich einer Offenbarung\nihrer. Bekanntschaft mit Karl-Heinz TEE zu entziehen.\nHätte die Strafkammer sich diese Möglichkeit vergegenwärtigt, so wäre sie vielleicht nicht zu dem Schlusse gelangt,\ndass die Angeklagte durch das, was sie sagte, eine Bekanntschaft mit Karl-Heinz EB habe ableugnen wollen. Die-\n“ ser Schluss kann daher auf dem Denkfehler beruhen, dass eine\nnur mögliche Folgerung für zwingend erachtet worden ist, und\nkann so zu unrichtiger Anwendühg des Strafrechts geführt haben. -\n\n“\n\nDie Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe durch\ndie Bekundung, ein Karl-Heinz WB sei ihr unbekannt, jede\nBekanntschaft mit dem vom Beweisführer zu gemeinten Karl-Heinz Eu a leugnen wollen, steht ferner in unvereinbarem Widerspruch zu der weiteren’Annahme des Gerichts,\n\ndie Angeklagte habe etwas Wesentliches verschwiegen; denn\nwenn die Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts den\n\nvom Beweisführer gemeinten Mann überhaupt nicht gekannt haben will, so ist nicht ersichtlich, was sie zur - überdies\n\nbereits allgemein verneinten - Beweisfrage des Geschlechtsverkehrs mit ihm noch weiter hätte aussagen können. In Wahrheit liegt denn auch der Mangel der Aussage nicht in dem,\n\nwas die Angeklagte gesagt, sondern in den, was sie verschwiegen hat. Dass ‚sie einen Mann des Namens Karl-Heinz Vorin\nnicht kannte, war zutreffend und musste von ihr offenbart\nwerden. Sie musste aber weiter auch mitteilen, dass der Deklagte Hg wie sie erkenne, eine bestimmte Persönlichkeit\nanderen Familiennamens, nämlich den Karl-Heinz FEER meine\n(vgl RG JW 1929, 2716 Nr 16); denn das stand mit dem Beweisthema in Sachzusammenhang und war für die Entscheidung des\nUnterhaltsprozesses erheblich (vgl BGHSt 2,92).\n\nIst somit schon auf Grund der bisherigen Feststellungen\ndeutlich, dass die Angeklagte infolge ihres Schweigens objektiv falsch geschworen hat, so kann dem angefochtenen Urteil doch zur inneren Tatseite nicht mit der erforderlichen\nKlarheit entnommen werden, ob sie dabei vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos handelte. Zwar mag die Ausführung, die\nAngeklagte habe auch für sie erkennbar Wesentliches verschwiegen, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe im Sinne\neiner Erkenntnis ihrer Offenbarungspflicht gedeutet werden\nkönnen; andererseits geht die Strafkammer indessen ersichtlich davon aus, däss die Angeklagte über deren Umfang im\nZweifel gewesen ist, und an dritter Urteilsstelle wird die\nEinlassung der Angeklagten, sie habe sich nach Rücksprache\nmit Karl-Heinz EB zu ihrer Aussage für berechtigt gehalten, zwar als zur Entlastung untauglich bezeichnet, indessen nicht erkennbar gemacht, ob dieses Vorbringen als\nwiderlegt oder zu Unrecht als unerheblich . erachtet worden\nist.\n\n5.\n\nHiernach uss die Frage der Schuld neu untersucht werden\nDabei kommt dem-Eihsichtsvermögen der geistig nicht besonders\nregen Angeklagten massgebende Bedeutung zu. In der neuen Haup\nverhandlung wird der Tatrichter insbesondere .auch die Behauptung der Revision prüfen müssen, die Angeklagte habe nach dem\nBeweisamtritt des Beklagten HB beim Jugendamt erklärt,\ndass sie zwar nicht den vom Beklagten genannten Karl-Heinz\n“WEB, wohl aber einen Karl-Heinz EEE kenne, der seit\n. September 1950 bei ihrer Mutter wohne,\n\nGroß m Krumme - Hörchner\n\nEngels Bundesrichter Dr. Hülle\nist erkrankt und an der\nUnterschriftsleistung verhindert,\n\nGroß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-93-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-93-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.409327+00:00"}}