{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_64_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 64/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n|\nÄ\n|\n\n__ HE:\n\n4518 64/52 2295 099 %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus 5 Gun 2,5 re\ngeboren am up 7911 in Zu\n\nwegen Steuerherlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM dei üer Verkündung\nals Vertreter äer Bundesanwsltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundebeauter der Geschüftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Su zegen\ndas Urteil der Grossen Strafkammer des Land-\n\ngsrichts Bochum bei dem imtsgericht in Recklinghausen vom 24. Septomber 1951 wird mit\nder Hassgabe verworfen, dass an Stelle des\nhortes \"Nertersatzetrafen\" das “ort \"Geldsummen\" tritt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten gseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Reckts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Sl ist\n1.) wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei\n\nzu drei llonaten Gefängnis, 400 Dü Geldstrefe und gemäss § 401\n„bs 2 RipgO, da der Wert der nicht mehr einziekbaren Faren\nnicht sicher zu erxzitteln wer, zur Zahlung einer Geldsumme\nvon 6 000 UI,\n\n2.) wegen Steuerhehlerei zu 200 Di! Geldstrafe und aus demselben Grunde wie oben zur Zahlung einer Geldsumme von 4CC IM\n\nsowie zu entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt\nworden.\n\nDie rechtskräftig abgeurteilten Hitangeklagten sind ebenfalls gemäss § 401 Abs 2 RäbgO verurteilt worden, und zwar\n\na) der Hauptangeklagte Sch zur Leistung von Wertersatz\nin Höhe von 23 528 IK,\n\nb) DEE zur Zahlung von Geläsummen im Betrage von 5 000 DM\nbezüglich der 3eihilfe und 420 DI bezüglich der eigenen\nSteuerhehlerei,\n\nc) FEB zur Zahlung von Geldsummen im Betrage von 2 500 DM\nbezüglich der Beihilfe und 420 DE bezüglich der eigenen Steuerhehlerei. j °\n\nDas Landgericht hat ausgesprochen, dass die Angeklagten\n\nSCHE. UEEEER un: TOR für die \"Wertersatzstrafen\",\n\ndie wegen ihrer 3eihilfe gegen sie festgesetzt worden sind,\n\"insoweit gesentschuldneriech\" mit dem Haupttäter Sch\nhaften.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten SEE :\n\nDER vrd OR Revision eingelegt.\nDEE una PER Haven inre Rechtemittel zurückgenommen.\n\nul...\n\n. -\na9. 771\n\nTon - fur in\n\nEn)\n\nT\n\nu mlrum anf .\nKIEr .r\n\nnre era a\noa,\n\n. geklagten DEE una FEB nur im Umfang seiner Betei-\n\n- 3.\n\nSCEEEEEB at seine Revision, wie sich aus dem gestellten Antrag ergibt, auf die Festsetzung der '\"Werter-\n\nsatzstrafen\" und den Ausspruch der gesamtschuldnerischen\nHaftung beschränkt, und zwar rechtswirksam (vgl R6St 42,\n241 ff; 65. 296 Sf; 74, 206 f). Er rügt nur die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Seinem Rechtsmittel ist der\nErfolg zu versagen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs ist auch gegen den Gehilfen auf\ntertersatz gemäss § 401 Abs 2 RäbgO zu erkennen (RGSt 62,\n19, 525 65, 283 ff; 72, 239 2; BGH A StR 45/51 vom 22. Novenber 1951). Da das Landgericht das genaue Gewicht der\nnicht mehr einziehbaren, unversteuerten und unverzollten\nKaren nicht mit Sicherheit feststellen konnte, war der ingeklagte zur Leistung von Geldsummen an Stelle dee frertersatzes zu verurteilen (§ 401 Abs 2-Rıbg0). Die Strafkermer hat sich an die vom Beschwerdeführer angegebenen Gewichtsangaben angelehnt und ersichtlich nur die Nindestbeträge festgesetzt, in deren Höhe sie volle richterliche\nÜberzeugung gewonnen hat. Die zu erlegenden Geldeummen\nsind deshalb auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit hat übrigens der Beschwerdeführer selbst keine rechtlichen Bedenken vorgetragen.\n\nDie Revision wendet sich gegen die vom Landgericht\ngusgesprochene gesamtschuldnerische Haftung. Sie übersieht,\ndass der Beschwerdeführer nach dem unzweideutigen kortjaut der Urteilsformel ebenso wie die verurteilten Mitan-\n\nligung an der Steuerhehlerei des Eaupttäters Sch zesentschuldnerisch mit diesem haftet, nicht aber für den Betrag, der derüber hinaus dem Angeklagten Sch aufer-\n\nI‘\n$\nkj\nu\n\nu nun.\n\n- 4 -\n\nlegt worden irt. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob mehrere\nTeilnekmer dann nicht gesamtschuldnerisch miteinander haften, wenn wegen nicht zu ermittelnden Wertes der nicht mehr\neinziehbaren abgabenpflichtigen Ware auf Geldsummen an Stelle\ndes Wertersatzes erkannt wird (vgl Hartung Steuerstrafrecht\n\n§ 401 inm 3 c äbe 2, S 76), denn der ingeklagte Schlicker\nist durch den Ausspruch der gesamtschuldneriechen Heftung\njedenfalls nicht beschwert. Die Fassung der Urteilsformel\n\nist lediglich, wie geschehen, zu berichtigen.\n\nDie Revision ist nach alledem mit der durch § 473 StPO\nvorgeschriebenen Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumue Rörchner\nEngels Hülle\n\n..-.#\n\n- °\nEi u De tn Te ner\n\n.., _\n\nd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-64-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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