{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_489_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 489/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Sy\n- 4.8tR_ 489/52\n\n2300 0%0\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Metzger Rudolf 1 une aus Demi\ngeboren arı END 1924 in Dog, zur Zeit einst-\n\nweilen untergebracht,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter -Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär (m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Dortmund\nvom 17. Juni 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmin\n\n|\n\nDer an Schizophrenie leidende und deshalb nicht zurech-Nungsfähige Beschuldigte versuchte im Frühjahr 1949, sich\nSinem neunjährigen Mädchen unsittlich zu nähern, und nahm\nım Juni 1951 mit’ einem fünf Jahre alten Mädchen unzüchtige\n\nHandlungen vor, indem er mit seinem Geschlechtsteil den 2\n\ndes Kindes berührte. Bei seiner Festnahme, die am 7. Januar\n1952 durchgeführt wurde, um ihn in der Heilanstalt ge\n> unterzubringen, \"yeschoss er die Kriminalbeamten mit\neinem Luftgewehr und einer Schreckpistole\" und setzte sich,\nals die Beamten gewaltsam in sein Zimmer eindrangen, \"mit\nzwei Schlächtermessern in den Händen\" zur Wehr. Das\nlendgericht .hat die Unterbringung des Beschuldigten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Seine Revision\nist begründet: '\n\nOhne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer den äusseren Tatbestand eines\nversuchten und eines vollendeten Unzuchtsverbrechens aus\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB sowie eines Vergehens gegen § 113\nAbs 1-StGB verwirklicht hat. Bei der rechtlichen Beurteilung der im Jahre 1949 verübten Tat ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, der Beschuldigte habe versucht,\nan einem Kinde unter 14 Jahren eine unzüchtige Handlung\nvorzunehmen. Bin. vollendetes’ Verbrechen der Unzucht hat\nder Tatrichter daher ersichtlich nicht feststellen wollen.\n\nDie von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit hat die Strafkammer schon auf Grund\nseines Krankheitsbildes rechtsbedenkenfrei begründet.\n\"infolge seiner geistigen Erkrankung hat der körperlich\ngesunde, Junge Beschuldigte in seinem gugenblicklichen\nZustande keine Kontaktfühigkeit zu seiner Umwelt, er\nlebt abgeschlossen für sich und hat auch keine Beziehungen zum weiblichen Geschlecht. Es ist deshalb zu erwar-\n\nBr 2\n\nvie\n\nWa Eee\nte RN .\n\nNoms\n\nx\n\nLE,\n:\nER ”\n\nFa\nR Ra An\n\nBr\n\nBERG Se\n\n-3-\n\nten, dass er seinen Geschlechtstrieb e\nunzüchtiger Handlungen an kleinen Kindern abreagieren\nwird, weil er keine Hemmungen mehr hat, sondern unter\nder Befehlsbereitschaft von Stimmen in seinen Innern\n\nsteht.\" Die Vorkommnisse bei der Festna\nführers und der während seines Anstaltsaufenthalts von\nihm verübte Angriff auf seine Wärter sind in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht die Not-\n\nwendigkeit einer Unterbringung: des Beschuldigten nach\n\n§ 42 b’StGB bejaht hat, begegnen Aurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nWenn der Beschwerdeführer sich bei seiner Festnahne\ngegenüber dem gütlichen Zureden seiner Eltern und seiner\nBrüder unzugänglich zeigte, weil er glaubte, seine Freiheit verteidigen zu müssen, so beweist das noch nicht,\n\ndass der Einfluss seiner Angehörigen auf ihn auch im übri-\n\ngen gering ist. Jedenfalls liess er, als er während\nseines zweiten Unzuchtverbrachens von seiner Mutter gerufen wurde, sofort von dem Kinde ab und brachte ea alsbald nach Hause. Daraus, dass der Vater und ein Bruder\ndes Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, kann nicht\nauf Gleichgültigkeit gegenüber seinem Schicksal geschlossen werden; möglicherweise glaubten sie, ihm auf\ndiese Weise am besten zu helfen. Ob sonstige nähere Verwandte, .die zu seiner Beaufsichtigung geeignet und bereit sind, fehlen, ist dem Urteil nicht zu entnehnen.\nEbenso ist nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer, der\nbis zu seiner Unterbringung eine selbständige Wohnung im\nelterlichen Hause hatte, innerhalb der von seinen Eltern\n\nI\n\nrneut durch Vornahme\n\nhne des Beschwerde.\n\nDer\nBr\nf\nEr\nF\nw.\n”\nen\n”\nns\n=.\n\n-4- $\n\n&\n\nbewohnten Räume untergebracht werden kann, so dass er %\nalsdann von seinen Angehörigen ständig beobachtet wer- :\n\nden könnte und keine Gelegenheit mehr hätte, sich Kindern in unzüchtiger Weise zu nähern. Eine fachärztliche\nBelehrung über den Krankheitsverlauf der Schizophrenie\nwürde möglicherweise genügen, um die mit der Beauf-\n\nsichtigung betrauten Personen zu der erforderlichen “\nVorsicht zu veranlassen. .\n\n«\n“\n\nSchliesslich bedarf es noch der Feststellung, ob\nder Beschuldigte - im Sinvernehmen mit seinen Eltern - \\\ndazu bewogen werden kann, sich freiwillig einer Heil- ‘\nbehandlung nach neuzeitlichen Verfahren in einer Krankenanstalt zu unterziehen, sofern der Versuch einer\nsolchen Heilung nicht schon während seines bisherigen\nAnstaltsaufenthalts unternommen worden ist.\n\n. Bevor der Tatrichter nicht alle Möglichkeiten\ngeprüft hat, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch andere, weniger einschneidende und dem Beschuldigten zumutbare Mittel abzuwenden, ist keine\nausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die\nNotwendigkeit der Unterbringung nach § 42 b StGB ge-\n\nschaffen.\n\n-5-\n\nDas angefochtene Urteil muss nach alledem aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden. or\n\nGroß Krunme Hörchner\n: . Engels Hülle\n\npas","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-489-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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