{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_470_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 470/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 4 StR 170/52 | 2300 011 Ti\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdrucker Willi S B aus Te, dort\ngeboren arı EEE 1899, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne .\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekre tärgguuuEn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 22. April 1952\nwird verworfen mit der Massgabe, dass seine\nUnterbringung in einer Trinkerheil- oder einer\nEntziehungsanstalt angeordnet ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird auf die erkannte Strafe die seit dem\n23. April 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n„a\n\nVon Rechts wegen\n\nne\n\n— ..\n\nnn\n\nDer zum Trunk neigende Angeklagte hat 21 Vorstrafen,\ndarunter allein 13 wegen Betruges, den er vorwiegend in\nder Form der Zechprellerei beging. Der Beschwerdeführer\nhat wiederum einen Gastwirt veranlasst, ihn zu bewirten,\nund einen Taxifahrer, ihn eine grössere Strecke zu fahren,\nohne beiden zu sagen, dass er mittellos sei. Ausserden\nverpfändete der Angeklagte, um Zechschulden zu begleichen,\nals Provisionsvertreter einer Uhrenfirma mehrere Uhren\neiner Nustersammlung, die ihm die Fabrikantin zu treuen\nHänden überlassen hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in zwei\nFällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung\nzu Zuchthaus und Geldstrafen sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Gleichzeitig hat es gegen ihn - seinem eigenen Antrage folgend - die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. In einem\nweiteren Betrugsfall hat es den Angeklagten freigesprochen. -\n\nDie Revision des geständigen Angeklagten erhebt die\nSachbeschwerde; sie wendet sich lediglich dagegen, dass\ndie Strafkammer entgegen der Einlassung des Angeklagten\ndie Volltrunkenheit verneint, und dass sie ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen habe.\n\nDas Landgericht ist auf Grund des fachärztlichen\nGutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu\nfolgenden Feststellungen gelangt: Der Alkoholmissbrauch\nhat beim Angeklagten bislang zu keinen feststellbarenkörperlichen oder seelischen Veränderungen geführt. Sein\n\n- 3 -\n\nWillensvermögen ist jedoch geschwächt in doppelter Hinsicht:Einmal ist er eine abartige Persönlichkeit, die\nnicht die nötige Willenstärke aufbringt, einer günstigen\nGelegenheit), eine sträfbare Handlung zu begehen, zu\nwidersteheny das muss im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Vorstrafen (Betrug, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Hehlerei,: Untreue, Hausfriedensbruch,\nBeleidigung) als eine allgemeine Haltlosigkeit verstanden werden. Zum anderen wirkt sich diese Eigenschaft\naber auch in einer besonderen Richtung, nämlich dem Alkohol gegenüber, aus. Er ist zwar noch nicht vollkommen\nsüchtig, jedoch eignet ihm trotz Alkoholempfindlichkeit\nein starker Hang zum Trunke-\n\nDiesen psychopathologischen Sachverhalt hatte der\nMatrichter in seiner Auswirkung auf die Einsichtsfähigkeit und dds Willensvermögen des Angeklagten zu beurteilen. Er ist zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass\nder Beschwerdeführer in nüchternem Zustand trotz seines\nabartigen Charakters schuldfähig- im Sinne des § 51 RR\nAbs 1 StGB ist, und untersucht dann, ob die festgestellte .’\nHaltlosigkeit in ihren beiden Wirkrichtungen die Zurechnungsfähigkeit des. Angeklagten erheblich beeinträchtigt (§ 51 Abs 2 StGB). Die nun folgenden Gedankengänge\ndes Urteils stellen zwar ihrem Wortlaut nach auf die\nEinsichtsfähigkeit und das Willensvermögen schlechthin\nab, statt eine erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit zu untersuchen; der Schluss, zu dem der Tatrichter\ngelangt, lässt aber zweifelsfrei erkennen, dass seine\nAusführungen in dem letzteren Sinne verstarden werden\nsollen: er hält nämlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nur dann für gegeben, wenn der Angeklagte\n\n-4-\n\nmerklich unter Alkoholeinwirkung stehe. Daraus ergibt sich,\ndass die Strafkammer den Abs 2 des § 51 StGB für den Beschwerdeführer in nüchternem Zustand ausschliessen wollte,\n\nDie Revision meint, es liege ein Widerspruch darin,\ndass der Vorderrichter trotz des Umfanges der festgestellten Haltlosigkeit dem Angeklagten die Voraussetzungen des .§ 51 Abs 2 StGB abspreche. Dieses Ergebnis wäre\nrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn das Landgericht\ndavon ausgegangen wäre, dass unter den krankhaften\nseelischen Erscheinungen nur die Psychosen, nicht aber\ndie Psychopathien verstanden werden dürften; denn das Gesetz gewährt die Rechtswohltaten auch bei schweren seelischen\nFehlanlagen und Fehlentwicklungen, die nicht nachweisbar\n. durch eine körperliche Ursache, vornehmlich Veränderungen\nim Gehirn bedingt sind, aber die gesamte Person und ihren\nAufbau berühren. Für die Annahme eines solchen fehlerhaften Ausgangspunktes bieten die Gründe jedoch keinen Anhalt.\nVielmehr hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die Abartigkeit des Angeklagten nicht so schwer ist, dass sie als\n\"erheblick\" im Sinne des § 5i Abs 2 StGB geviertet werden\nkönne; diese Schlussfolgerung kann denkgesetzlich nicht\nbeanstandet werden. Auch die Feststellung eines verbrecherischen Hanges im Sinne von § 20 a StGB nötigte\nnicht zur Annahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit. Ob der Angeklagte erheblich von einen normalen Persöniichkeitsbilde abweicht, vermag aber nur der Tatrichter zu beurteilen. Er hat anscheinend einen strengen Maßstab angelegt. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden; denn das Gesetz verlangt zum Nutzen des Rechtsfriedens, dass ein Mensch in der Regel auch solche Neigungen\nunterdrückt, die in einem Willen-, Gefühls- oder Trieb-\n\ndefekt ihren Ursprung haben.\n\nor\n\n.. < > gr\n\n4 “ ae Bar w be 4.03%\nre Hals\n\nBE Ze £\n\nn\n\n2\n\nat ”\n\nEISEN\n\nay.N\nERy2\n\n-\nCE\nm\n\n‘ jenen Strafverfahren nachdrücklich vor Augen geführt wor-\n\nWen\nrt\nar\n\n-5-\n\nDer Tatrichter ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte bei\nseiner Zechprellerei in der Gastwirtschaft Sm nicht\nunter Alkoholeinfluss gestanden habe, und dass er in den\nanderen Fällen nur angetrunken, aber nicht volltrunken\ngewesen sei. Das bekämpft zwar die Revision, die die\nVoraussetzungen des § 330 a StGB bejaht sehen möchte;\nihr Vorbringen kann jedoch nicht beachtet werden, weil\nes sich insoweit um einen unzulässigen Angriff gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung handelt. Ob die Strafkammer bei den beiden anderen Straftaten die Rechtswohltat einer an sich möglichen Strafmilderung dem Angeklagten\nzuteil werden lassen wollte, stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen; sie hat das bei diesem Angeklagten aus\nGründen abgelehnt, die einer rechtlichen Nachprüfung\nstandhalten.\n\nDas gilt auch von den Ausführungen, die den mit Zucht- \\\nhaus vorbestraften Beschwerdeführer als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB\nkennzeichnen. Das Landgericht hat entscheidend darauf\nabgestellt, ‘dass drei gerichtliche Verwarnungen, die die\nStrafkammer in Essen-1941, 1948 und 1949 dem Angeklagten\nhat zuteil werden lassen, nicht vermocht haben, ihn auf\nden Weg des Rechtes zurückzuführen; jedesmal ist ihm in\n\nden, er werde bei der nöchsten Straftat gleicher oder\nähnlicher Art als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden; stets von neuem ist: er straffällig geworden. Der Angeklagte hat nicht aus Not gehandelt. Aus\ndiesen Tatsachen hat die Strafkammer bedenkenfrei § 8°-\nschlossen, dass die frühere wie die gegenwärtig abzuur-\n\nteilende strafbare Betätigung einem dem Beschwerdeführer\ninnewohnenden verbrecherischen Hang entspringt, und dass\ndieser weitere Straftaten von einer gewissen Erheblichkeit erwarten lässt, da selbst Zuchthausstrafen ihn nicht\nhaben beseitigen können. Die Schwere der befürchteten\nVerfehlungen richtet sich nicht allein nach der Grösse\ndes angerichteten Schadens, der bei den Betrügereien nur\ngering (5 und 10 DM), bei der Untreue aber erheblich war;\nes können dafür auch andere Tatumstände entscheidend sein\n(BGHSt 1, 94), z.B. dasa der Täter einen besonders lebhaften verbreeherischen Willen in sich trägt, wie ihn\n\ndie Strafkammer- hier festgestellt hat (RGSt 68, 98).\n\nDie verminderte Zurechnungsfähigkeit in zwei Fällen steht,\nda auch willensschwache Menschen gefährlich sein können,\nder gleichzeitigen Kennzeichnung des Angeklagten als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht entgegen (R6GSt\n72, 259). Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang sagt,\nder Angeklagte vermöge auf Grund seiner Willensschwäche\ngelegentlichen Versuchungen nicht zu widerstehen, so\nsollten damit nur seine kriminelle Anfälligkeit dargetan,\nnicht aber sein Hemmungsvermögen verneint werden, wie die\nAusführungen des Urteils zu § 51 StGB erkennen lassen.\nVon der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e\n\nStGB hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei abgesehen, weil\n\nes zunächst abwarten will, ob eine Kur in einer !rinker-\n\nheilanstalt den Beschwerdeführer an ein gesetzmässiges und\n\ngeordnetes Leben zu gewöhnen vermag. Rechtlich fehlerhaft\nist es nur, dass die Strafkammer die Unterbringung in\neiner Trinkerheilanstalt, nicht aber, wie in 8 42 c StGB\nvorgeschrieben, in einer Trinkerheilanstalt oder einer\nEntziehungsanstalt angeordnet hat. Da jedoch auf diese\nMassnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42 c StGB vorliegen, erkannt werden muss, kann der Senat den Entscheidungssatz des angefochteten Urteils in entsprechender\n\nAnwendung des § 354 Abs 1 StPO ändern.\n\n3\nu\n\nda “\nee: 2/77\n\n“\nTe rng , ,\nBEA EU. Zr Erz 2\n\nnn u nn\n\nRR ee\n\nAg\n\nER \"\n\nae Tem mem en |\n\n. un. un --\n\nm a.\n\nMn ya mr mn nr ng\na\nEs &\n> “.\n\nKA re\n\nAuch im übrigen lässt die £ntscheidung keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren\nkönnten. Die Kennzeichnung des Vertretervertrages als eines\nTreueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB findet zwar keine\nausreichende Stütze in der dem Angeklagten obliegenden\nPflicht, die Uhren sicher aufzubewahren,wie das Landgericht\nannimmt. Die Gesamtheit des mitgeteilten Vertragsinhalts,\nnamentlich die Pflicht des Beschwerdeführers, Anzahlungen,\ndie seinen Provisionssatz übersteigen, an die Lieferfirma\nabzuführen, lässt jedoch erkennen, ‘dass die Tätigkeit, die\nder Angeklagte ausüben sollte, auch auf die Wahrung fremder\nVermögensbelange gerichtet war und einen wesentlichen Inhalt\ndes Vertragsverhältnisses bildete. In den Kreis dieser Aufgaben fiel auch die Pflicht zur pfleglichen Behandlung der\nihm als Muster überlassenen Uhren...\n\nDie Anrechnung’ weiter erlittener Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.\n\nGroß Krumme Hörchner\nHülle “ Engels\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-470-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-470-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.349190+00:00"}}