{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_397_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 397/52","doktyp":null,"leitsatz":"In den Fällen des § 140 Nr 2 und 5 StPO ist\ndie Verteidigung erst dann \"notwendig\", wenn\nder Angeklagte imnerhalb der im § 140 Abs 3 StPO\nbestimmten Frist von einer Woche seit Zustel- “\nlung der Anklageschrift nebst Belehrung über #\n‘das Antragsrecht (§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) hi\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er während der Frist noch\nkeinen Verteidiger gewählt hat. Die Verteidigung wird auch nicht dadurch notwendig, dass\nein nach dem Ablauf dieser Frist gewählter\nVerteidiger später wegfällt (Im Anschluss\nan die ständige Rechtsprechung des Reichsgex. 1 f\nrichts). &\n\nww;","text_plain":"wir\nertr,\n\nER ZER\n\n”\nw\nWird\n\neen\n\n”m\nN\nOÖ\nOD\noO\nje eo)\nEN\nEr Fin\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nur er WERE\n\nGesetz: StPO § 140 Abs I Nr 2 und 5\n\n-\n\n..: . Pe\nPN NA\nnen EL\n\nRechtssatz:In den Fällen des § 140 Nr 2 und 5 StPO ist\ndie Verteidigung erst dann \"notwendig\", wenn\nder Angeklagte imnerhalb der im § 140 Abs 3 StPO\nbestimmten Frist von einer Woche seit Zustel- “\nlung der Anklageschrift nebst Belehrung über #\n‘das Antragsrecht (§ 201 Abs 1 Satz 3 StPO) hi\ndie Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, sofern er während der Frist noch\nkeinen Verteidiger gewählt hat. Die Verteidigung wird auch nicht dadurch notwendig, dass\nein nach dem Ablauf dieser Frist gewählter\nVerteidiger später wegfällt (Im Anschluss\nan die ständige Rechtsprechung des Reichsgex. 1 f\nrichts). &\n\nww;\n\nAktenzeichen: 4 StR 397/52 Große Strafkamner\n\nUrteil des BGH vom 11. Dezember 1952 Antegerscht Heck\"\n\nlinghausen\n\nstR_397/52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tagesarbeiter Albert E uw aus POuEEE.\ndort ‚geboren an GERD 191,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ängels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ee,\nals Urkundsdbeämter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt 3\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum\nbei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom\n\n14. März 1952 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. 8\n\nVon Rechts wegen |\n\n-2_-\n\nGründe: .\n\nDie Revision des wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen\nverurteilten Angeklagten, die auf Verfahrensverstösse und\nVerletzung des sachlichen Strafrechts gestützt wird, kann ix\n\nkeinen Erfolg haben. 4\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet,\n\nDie Vorschriften der §§ 140 und 145 StPO sind nicht\nverletzt. Die Verteidigung ist entgegen der Ansicht der\nRevision nicht schon dann notwendig, wenn eine Tat den\nGegenstand der Anklage bildet, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Vielmehr hängt die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO davon\nab, dass der Angeklagte innerhalb der im Absatz 3 dieser\nVorschrift bestimmten Frist von einer Woche, die mit Zu_\nstellung der Anklageschrift nebst Belehrung (gemäss § 201\nAbs 1 Satz 3 StPO) beginnt, die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Hat der Angeklagte in diesem Zeitpunkt schon einen Verteidiger zewählt, so muss er den Antrag unverzüglich nach Wegfall des Wahlverteidigers stellen.Unterlässt er es, die Bestellung rechtzeitig zu beantragen, so verliert er das Recht auf Beiordnung eines\nVerteidigers für das ganze Verfahren, wie wem er ausdrücklich darauf verzichtet hätte. Die Verteidigung kann\nalsdann nicht mehr \"notwendig\" werden; denn der Zweck der\nFristbestimmung des § 140 Abs 3 StPO besteht nach seiner\nEntstehungsgeschichte darin, die Frage der Pflichtverteidigung regelmässig vor dem Beginn der Hauptverhandlung\n\nendgültig zu. klären ‚und einer missbräuchlichen Ausübung\n‚des Antragsrechts zu begegnen (RGSt 42, 95; 70, 264; 73, 48;\nHRR 19534, 996).\n\nDie Anklageschrift mit Belehrung wurde dem Beschwerde.\nführer am 13. Dezember 1951 zugestellt. Die Frist zur Stellung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers\nlief also am 20. Dezember 1951. ab. Der Angeklagte hat aber\neine solche nicht beantragt, sondern nach Ablauf der Frist,\nam 21. Dezember, einen Verteidiger selbst gewählt. Der Fall\nnotwendiger Verteidigung war mithin nicht eingetreten. Der\nspätere Wegfall des Wahlverteidigers begründete keinen Anspruch des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Vorschrift des sı 145 StPO greift daher\nebenfalls nicht durch. ;\n\n. Eine Verletzung des § 141 StPO ist nicht ausdrücklich\ngerügt. Es sind keine Umstände ersichtlich, auch die Verteidigung hat solche nicht vorgetragen, die den Tatrichter\nohne einen darauf abzielenden Antrag des Angeklagten hätten\nveranlassen müssen, diesem nach § 140 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 141 StPO einen Verteidiger beizuordnen, Als\nder Wahlverteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung nicht\nerschien, konnte der Vorsitzende mangels einer Erklärung\ndes Angeklagten über die Gründe des Ausbleibens nicht\n‚schon auf eine Niederlegung der Verteidigung schliessen.\nAuch war die Tat nicht so schwer und die Sach- und\nRechtslage nicht so schwierig, dass die Mitwirkung eines\nVerteidigers geboten erschien, zumal der Angeklagte im\nwesentlichen geständig war. Bei der Einfachheit der Le-\n\nbensvorgänge, die zur Aburteilung standen, bildete die\nRechtsunerfahrenheit des Beschwerdeführers, auf die\nsich die Revision ‚beruft, allein keinen, ausreichenden\nGrund zur Bestellung eines Pflichtverteidigers.\n\nDer Schuldspruch wird von.den Feststellungen getragen. nr\n\nzu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe,\nobwohl es Begehung der Kuppelei durch blosses Unteriassen\nannehme, nicht geprüft, ob der Angeklagte auch fähig gewesen sei, sich seiner triebhaften Ehefrau gegenüber\nGurchzusetzen; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt\neindeutig, dass der Beschwerdeführer sich eines Vorschubleistens durch Handeln schuldig gemacht hat.\n\nIm Falle CB nat er im Verlaufe von zweieinhalb Jahren fast jeden Samstag in seiner Wohnung an\nPfänderspielen teilgenommen, .bei denen die Pfänder in Form\nvon Kleidungsstücken abgegeben wurden, so dass schliesslich alle drei - Cop der Angeklagte und seine\nFrau - völlig unbekleidet dasassen. Bei solchen Gelegenheiten verliess der Angeklagte verschiedentlich die Wohnung, um auszutreten, und liess seine Frau nit CE\nNackt zurück, Diese verkehrten während seiner Abwesenheit mehrfach geschlechtlich miteinander. In dem Verlassen der Wohnung unter solchen Umständen hat das\nLandgericht olme Rechtsirrtum eine \"Förderung der Un-.\nzucht\" durch Gewährung von Gelegenheit erblickt. Zur\ninneren Tatseite hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich der Wirkung seines Verhaltens bewusst ge-\n\nmn\n. .\n\nwesen ist, mindestens aber das unzüchtige Treiben seiner Frau ; 4\nmit ee mu Kauf genommen hat und.damit einverstanden\nwar. Der bedingte Vorsatz reicht zur Verurteilung wegen\nschwerer Kuppelei aus.\n\n-\n\nSeit November 1950 hat der Beschwerdeführer wiederholt gestattet, dass ein anderer Bekannter, namens Mg.\nmit in den Ehebetten schlief. Obwohl er eines Nachts Anzeichen eines geschlechtlichen.. Verkehrs. des Mghnit seiner\nFrau wahrnahn, liess er den. Vorfall. auf sich beruhen und\nduldete in. der ‚Folgezeit sogar, dass die beiden ‚bis gegen\n‚Mittag in. den Ehebetten liegen blieben, während er selbst\nzur Arbeit, ging. Er rechnete ‚damit, dass sie in seiner Abwesenheit den Beischlaf, ausübten. Auf einem. gemeinschaftlichen Radausflug im. Juni 1951 .zog er seine Frau -im Beisein N N aus, verkehrte mit ihr geschlechtlich und\näusserte dann, .s sie könne auch mit. MB verkehren, er\nwoile solange weggehen. Hierzu kam es nicht, weil Fremde\nin der. kähe weilten. Nachts .in den Ehebetten forderte\nder ‚Beschwerdeführer. den R y auf, seine Frau an die\n\"Brüste zu fassen, und sagte, nachdem er mit ihr Ge- 5\n/schlechtsverkehr gepflogen: hatte, sie solle ihn in Ruhe lassen :\n® \"und. zu MB gehen. Das gesamte Verhalten des Angeklagten\n“im Falle MB hat der Tatrichter ebenfalls rechtsbedenkennn \"frei als ‚Förderung der Unzucht ‚durch Gewährung. von Gelegen-\n\"heit gewürdigt. Der Beschwerdeführer. war. sich nach den Urteilsfeststellungen bewusst, dass .er dem unzüchtigen Trei-\n\n‚ ben seiner Frau mit Mg Vorschub leistete; er hat also\nvorsätzlich gehandelt.\n\nPART\n\n‘a\n\nDa auch die Strafzumessungsgründe keine den\nAngeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen\nlassen, ist die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Krumne Hörchner\n\nEngels Hülle\n\nm\n\nFr\n.\n277,\n\n2.6\n. 074\n-\n\n‚|\n\n12\n\nEr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-397-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-397-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.321006+00:00"}}