{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-11_4_StR_1017_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-11","aktenzeichen":"4 StR 1017/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"—— —\n= —\n\n—_ mn _ oo\n\n4 StR 1017/51 2295 098 /£\n\nImNamen des Vc1lkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Walter 7 GB zu: vB -\nSED. geboren ar GEMEEEEEEED 1905 in Tamm\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung [\nvom 11. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\n.-ı\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Bülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nu‘\n\nj\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster vom 26. September 1951 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄ\n'\n\nCH\n\n- 2 -\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nMünster vom 23, September 1950 wegen gewerbsmässiger\nHehlerei (§§ 259, 260 StGB) zu einem Jakr Zuchthaus\nverurteilt worden. Auf seine Revision hat das Oberlandesgericht Hamm das bezeichnete Urteil, soweit es ihn\nbetraf, nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht Künster zurückverwiesen.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund der neuen\nHauptverhandlung durch Urteil vom 26. September 1951 wegen einfacher Hehlerei (§ 259 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt, mit der er Verfahrensverstösse und die Verletzung des sachlichen Strafrechts\nrügt.\n\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1.) Der von der Revision behauptete Verstoss gegen\ndas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 StPO)\nliegt nicht vor. j\n\nDem Beschwerdeführer war in der Anklageschrift ein\nfortgesetztes Verbrechen gegen $% 259, 260 StGB zur\nLast gelegt worden. Das Landgericht hatte ihn bei der\nersten Verurteilung in dem Fall, der die am 29. Novenber 1948 erbeutete Ware betrifft, nach der inneren Tatseite nicht für überführt erachtet, jedoch in den übrigen vier Fällen seine Schuld unter Annahme einer fortge-\n\nsetzten Tat festgestellt. Eine Freisprechung in dem nicht\n\n._—\n\n1\n.\n\nu\n\nnachgewiesenen Fall ist nicht erfolgt und wäre auch unzulässig gewesen, da das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Anklageschrift als eine einheitliche\nfortgesetzte Tat gewürdigt worden war. Dementsprechend\nhat auch das Oberlandesgericht Hamm auf die damalige\nRevision des Angeklagten das Urteil vom 23. Septenuber\n1950, soweit es den Beschwerdeführer betraf, in vollem\nUmfang aufgehoben, ohne den nicht erwiesenen Fall auszuscheiden. Das Landgericht hatte nunmehr erneut über\nalle den Gegenstand der Anklage bildenden Fälle zu entscheiden. Es war nicht durch § 358 Abs 2 StPO daran gehindert, in Abweichung von dem Ergebnis der früheren\n\n Hauptverhandlung auch in dem Fall, der das am 29. Noven-\n\nber 1948 erbeutete Diebesgut betrifft, die Schuld des Angeklagten festzustellen.\n\n2.) Fehl geht auch die Rüge eines Verstosses gegen\nden Grundsatz der Bindung an das frühere Revisionsurteil (§ 358 Abs 1 StPO).\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hatte das erste tatrichterliche Urteil u.a. deshalb aufgehoben, weil es die Begründung für unzulänglich hielt, mit der das Landgericht\naus der Art der Versendung, Sortierung und Tarnung der\nWaren sowie aus der Unmöglichkeit, Warenbestellungen bei\ndem Lieferanten aufzugeben, Schlüsse auf den inneren\nTatbestand der Hehlerei gezogen hatte. Entgegen der Ansicht der Revision war die Strafkammer durch die der Aufhebung zugrundeliegende rechtliche Beurteilung keineswegs\ndaran gehindert, jene veräächtigen Umstände, wie geschehen, im jetzigen Urteil bei der Prüfung des inneren\nTatbestands zu berücksichtigen. Die nähere Darlegung der\n\n-4-\n\nfür die innere Tatseite bedeutsamen Gesichtspunkte\nhat die Strafkammer entsprechend den vom Oberlandesgericht Hamm gegebenen Richtlinien nachgeholt,\n\nIT. Sachrüge:\nDie Vortat, ein fortgesetzter schwerer Diebstahl\nin Tateinheit mit schwerem Verwahrungsbruch, ist im\n\nangefochtenen Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum\nfestgestellt.\n\nAuch der äussere Tatbestand der Hehlerei in der\nForm des Mitwirkens zum Absatz ist in allen fünf Fällen rechtlich einwandfrei dargetan. Dass es im letzten\nFall den Beteiligten offenbar nicht mehr gelungen ist,\ndie Ware durch Veräusserung wirtschaftlich zu verwerten, schliesst die Annahme eines Mitwirkens zum Absatz\nnicht aus (R6St 40, 199; 55, 58 f; 56, 191 f; RG IW\n1935, 3312, 23). Das Landgericht spricht an einzelnen\nStellen der Urteilsgründe ausserdem von einer Erlangung und einem \"Ansichbringen\" der Ware; für die Annahme\ndieses Tatbestandsmerkmals ist neben der Feststellung\ndes Mitwirkens zum Absatz kein Raum; jedoch wird hierdurch der Bestand der Entscheidung nicht berührt, da diese bereits durch die rechtlich zutreffende Feststellung\ngetragen wird, dass der Angeklagte zum Absatz des Diebesguts mitgewirkt hat.\n\nDie Annahme des inneren Tatbestands der Hehlerei\nbegegnet ebenfalls keinem durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDie Urteilsgründe sind allerdings, soweit das Wissen\num die strafbare Herkunft der Ware in Frage steht, nicht\n\n-5-\n\nm»\n\nER SENDE- =\n\nnun SEE VER\n\n- 5.\n\nvöllig frei von Widerspruch und Unklarheit. Sinzelne\nPeststellungen können, für sich betrachtet, dahin verstanden werden, dass das Landgericht die Kenntnis des\nstrafbaren Erwerbs auf Grund der gesamten Beweisergebnisse für voll erwiesen erachtet hat; einige Urteilsgtellen lassen, losgelöst von den übrigen Feststellungen,\ndie Auslegung zu, dass sich der Tatrichter der Beweisregel des §§ 259 StGB bedient hat; anderseits finden\nsich im angefochtenen Urteil Ausführungen, nach denen\nder bedingte Vorsatz für erwiesen erachtet worden ist.\nIm Zusammenhang betrachtet ergeben jedoch die Urteilsgründe zweifelsfrei, dass die Strafkammer in allen fünf\npällen die volle richterliche Überzeugung davon gewonnen\nhat, dass der Angeklagte, sofern er nicht überhaupt\nKenntnis vom strafbaren Erwerb der Ware hatte, wenigstens hiermit gerechnet und sich dennoch zum Mitwirken\nbeim Absatz entschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat\nsonach, falls er bei seinem Verhalten nicht vom bestimnten Vorsatz geleitet war, mindestens mit bedingtem Vorsatz gehahdelt. Daes die Strafkammer etwa auf Grund der\nBeweisregel des § 259 StGB zur Annahme des bedingten\n\"Yorsatzes gelangt sei (vgl RGSt 55, 204, 206 £; 64, 4 ;\nBEH 3 StR 793/51 vom 15. November 1951; 3 StR 1058/51\nvom 14. Februar 1952) oder gar Fahrlässigkeit für die Annahme der Hehlerei habe genügen lassen, kann im Hinblick\nauf den Urteilszusammenhang, wie die Prüfung des Senats\nergeben hat, mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Überdies würde es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn\nder Tatrichter in erster Reihe auf Grund der Beweisregel\ndes § 259 StGB zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes\ngelangt ist und lediglich hilfsweise den unmittelbaren\nNachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund der gesamten\n\nN\nN]\nh\n\n!\n\nnr\n\n4\n\n-6-\n\nBeweisergebnisse ohne Zuhilfenahme der gesetzlichen\nBeweisregel hat zum Ausdruck bringen wollen (RG LZ\n1924 Sp 539 Nr 25 BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952).\n\nDas Landgericht war rechtlich nicht gehindert,\n\ndie Einlassung des Angeklagten, nach der er im letzten Fall trotz bestehender Bedenken an der Fahrt teilnahm, auch bezüglich der ersten vier Fälle bei der fürdigung des inneren Tatbestands zu berücksichtigen. Wie\ndie Urteilsgründe eindeutig erkennen lassen, handelt\n\nes sich hierbei lediglich um ein weiteres Beweisanzeichen, das zu den übrigen, ohnehin schwer belastenden\nUmständen hinzukommt.\n\nDass der Beschwerdeführer durchweg seines Vorteils\nwegen gehandelt hat, ist vom Landgericht ausdrücklich\nfestgestellt worden, Er hat in den ersten vier Fällen\nbei der Errechnung der Verkaufspreise jeweils einen erheblichen eigenen Gewinn in Ansatz gebracht. Im letzten\nFall hat er ebenfalls die Preisberechnung entsprechend\nvorgenommen; er erstrebte, wie das Landgericht feststellt, für seine Tätigkeit eine geldliche Beteiligung;\nder Zweck seines Tätigwerdens bestand darin, Vorteil\ndaraus zu ziehen,\n\nDamit erledigen sich zugieich die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Strafkammer, dass\nsich der Angeklagte als Täter der Hehlerei schuldig gemacht hat. Für die Annahme, dass ihm nur Beihilfe zur\nLast falle, bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Das Vorbringen der Revision bewegt sich hier in\nwesentlichen auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das\ndem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO).\n\nn.'’. -\n\n.- nl.\n\nun #0.\n\nm run ee\nBE dd Ce SU SEBE Zu zu\nDR GEPREREREP N\n\nIT ee\n\n-_- “\nne\n\nern rn\nZurullirn rule 6 u un\n\nmu um war .. .u\n\n-T-\n\nIm letzten Fall hat der Angeklagte allerdings unwiderlegt an der Bahnunterführung den beiden Fahrtteilnehmern Ep und MED gegenüber erklärt, er\nhabe \"kein Interesse mehr an der Ware\"; er verhielt\nsich nach der Ankunft an dem Waldstück, in dem das\nverborgene Diebesgut abgeholt wurde, untätig und entfernte sich mit EB in Richtung nach der Landstrasse, Das geschah jedoch nach der Überzeugung des\nTatrichters nur aus Vorsicht, und zwar deshalb, weil\nam Bahndamm Bauernjungen als Beobachter erschienen waren. Tatsächlich stieg der Angeklagte, nachdem er auf\nder Landstrasse eingeholt worden war, wieder in den\nWagen ein, in den das Diebesgut inzwischen verladen war,\nfuhr mit den anderen Beteiligten nach Wuppertal zurück\nund führte alsdann das Sortieren und Messen der Ware sowie die Preisberechnung durch. Aus diesem weiteren Verhalten hat das Landgericht den denkgesetzlich unangreifbaren Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer trotz\nseiner Erklärung, er habe kein Interesse mehr, an der\nWare, in Wahrheit seinen Vorsatz nicht aufgegeben und\nneu begründet hat, dass’ vielmehr seiner Beteiligung in\ndiesem Fall durchweg der von vornherein gefasste einheitliche Gesamtvorsatz zugrunde lag. Dem entspricht auch\ndie von der Strafkammer hervorgehobene Aussage des Eichholz: Der Beschwerdeführer habe zwar geäussert, es sei\nbesser, wieder nach Hause zu fahren; er sei aber nicht\nzurückgetreten und habe \"sich auch nicht abgesetzt\".\n\nDie gegenteiligen Ausführungen der Revision scheitern\nan den getroffenen Feststellungen, die nach dem ausdrücklichen Hinweis des Tatrichters \"zur vollen Sicherheit erhärtet\" worden sind. Überdies liegt das Schwergewicht in diesem Fall ohnehin bei der Tätigkeit, die\n\n-B-\n\nder Angeklagte nach der Rückkehr von der Fahrt in der\nWohnung des MR entfaltet hat.\n\nDer Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Würdigung, die sein Verhalten im jetzigen Urteil des Landgerichts gefunden\nhat, in tatsächlicher Hinsicht nicht durchweg mit den\nFeststellungen übereinstimmt, die in dem früheren Urteil zur Beteiligung der anderen Mitangeklagten getroffen worden sind.\n\nDass das Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen allen fünf Fällen angenommen hat, begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Den erheblichen zeitlichen Abstand, der zum Teil zwischen den einzelnen Geschäften lag, hat der Tatrichter hierbei nicht\nausser acht gelassen, wie der ausdrückliche Hinweis in\nden Urteilsgründen erkennen lässt. Demgemäss ist bezüglich des ersten Falls vom Februar 1949 auch kein Raum\nfür die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949.\n\n.\n\nDadurch, dass die Strafkammer die Frage der Gewerbsmässigkeit (§ 260 StGB) nicht erörtert hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDasselbe gilt insoweit, als die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Falle 8 der Anklageschrift nicht zum\nGegenstand der Aburteilung gemacht worden ist. Tass die\nStrafklage insoweit nicht erschöpft ist, gereicht dem\nAngeklagten nicht zum Nachteil.\n\nSoweit das Landgericht dem Beschwerdeführer \"mildernde Umstände zugebilligt\" hat, hatte es ersichtlich\n\n-9-\n\nI\n\n|\n\n-9 -\n\ndie allgemeinen Strafzumessungsgründe im Auge, da im\n§ 259 StGB kein besonderer Strafrahmen für den Fall\ndes Vorliegens mildernder Umstände vorgesehen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten war nach alledem\nmit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge\n\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Hülie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-11/4-str-1017-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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