{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_851_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 851/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 077\n\n4 StR 851/51\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Anna S eb.\naus IB: geboren am 14 in ,\n2.) den Arbeiter a aus Di\nT\n\ndort geboren am\nwegen Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gr>ß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär umusand\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 16. August 1951 werden\nverworfen mit der Maßgabe, dass die Angeklagten nur der\nfahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nAbtreibung schuldig sind.\n\nJeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Recats wegen\n\nFR\n\nun it Bern RT\n\nDie Bauerntochter Frieda SB war im fünften Monat\nschwanger; sie wollte aber das Kind nicht austragen. Der\nAngeklagte Tip besorgte ihr auf dringendes Bitten eine Gummispritze von seiner Schwester, der Angeklagten St, und übermittelte ihr auch die Ratschläge, die diese für den Gebrauch der Spritze gegeben hatte.\nDie Spülungen der Sp blieben oime Erfolg. Sie suchte daher mit Wissen des Angeklagten Frau StB auf\nund wiederholte nach deren Anweisung und in deren Gegenwart eine Einspritzung mit Seifenlauge, die die Angeklagte\nzubereitet hatte. Kurz darauf verstarb die Schwangere\n\nan Iuftembolie.\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Verschaffung eines Abtreibungsmittels\n(§ 218 Abs 4 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Selbstabtreibung (§ 5 218 Abs 1, 49 StGB) und fahrlässiger\nTötung (§ 222 StGB) verurteilt.\n\nDie Revision der beiden Angeklagten rügt zunächst\nVerletzung des Verfahrensrechts; sie entspricht jedoch\ninsoweit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des\n§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Anwendung des sachlichen Rechts, die die Revision gleichfalls beanstandet, begegnet dagegen Bedenken.\n\nIm Falle der Selbstabtreibung durch die Schwangere\n(§ 218 Abs 1 StGB, erster Sachverhalt) ist der Teilnehmer\nan der Tat stets nach § 218 Abs 3 StGB zu verurteilen\n\n— nano\n\n.——.\n\n„fortsetzen sollte. Beihilfe zur Abtreibung kann mit fahr-\n\n(BGHSt 1, 249); die Strafkammer ist von der milderen Vor.\nschrift des Abs 1 ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat\nin dem bezeichneten Urteil weiter entschieden, dass § 218\nAbs 4 StGB durch eine versuchte oder vollendete Abtreibung\naufgezehrt wird; daran ist festzuhalten. Die Verurteilung\nist auch insofern von Rechtsirrtun beeinflusst.\n\nRat und Tat \"der beiden. Angeklagten” \"sind für den\nTod des Mädchens ursächlich gewesen; denn ohne die ihr\nüberlassene Spritze und die Gebrauchsanweisung wäre es\nnicht zu der tödlich verlaufenen Spülung gekommen. Die\nFolgen waren auch voraussehbar; den Feststellungen ist\nzu entnehmen, dass beide Angeklagten nicht etwa mır an\neine Scheidenspülung gedacht, vielmehr eine Einführung\ndes Mundstückes_ in die Gebärmutter Zur Tötung der Frucht\n“ für erforderlich gehalten und mit einer Lebensgefährdung der Schwangeren durch einen laienhaften Eingriff\ngerechnet haben. Dann ist es. aber rechtlich ohne Bedeutung, ob den Angeklagten der genane \"Ursachenverlauf vorgeschwebt hat, vornehmlich ob sie die Gefahr einer Luftenbolie bei unsachgemässer Bedienung derartiger Spritzen\n‚überhaupt erkannt haben. Auch der Beschwerdeführer war\n“ damit einverstanden, dass die Schnelle ihre Bemühungen\num einen Abgang der Frucht mit Hilfe seiner Schwester\n\nlässiger Tötung in Täterschaft zusammentreffen (BGHSt 1,\n280).\n\n. Den Schuldspruch kann der Senat richtigstellen, da\nSchutzobjekt und Ausführungshandlung im. § 218 Abs 1 und\n3 StGB dieselben sind, so dass der Inhalt des strafrechtlichen Vorwurfs sich insoweit nicht ändert.\n\n-4L-\n\n‚Die Strafe hat der Tatrichter dem § 218 Abs 4 StGB\nentnommen. la er erkennbar von einem minder schweren\nFall der Abtreibung ausgegangen ist und unter diesen Umständen § 218 Abs 3 StGB, dem die Strafe hätte entnommen\nwerden müssen, dieseibe Rechtsfolge androht wie Abs 4 für\nden vom Landgericht bejahten Normalfall und wie § 222 StGB,\nso ändert sich der Strafrahmen nicht durch den Wegfall der\n\nVerurteilung aus § 218 Abs 4 StGB. Auch die Strafzumessungs- -\n\ntatsachen bleiben dieselben. Die Annahme einer Kehrzahl\nstrafbarer Handlungen hat nach den Gründen auf die Strafhöhe keinen Einfluss gehabt.\n\nIm Ergebnis war die Revision daher zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin\n\n: uam we\n\n„L.\n\n- unEunailen” dumtenn NE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-851-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-851-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:32.046511+00:00"}}