{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_517_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 517/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\n2295096 3\n\n4_StR_ 517/52\n\nImNamen des Vol k es\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Gustav H WB aus EEE; geboren an mn\n1899 in CE; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 00)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär [7\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 16. Juni 1952 mit den\nzugr unde \"liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist, und die Sache zur neu-\n\nen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.:\n\n‘ E2\n\nVon Rechts wegen\n\nBERRS\n\nTe eh tn\n\na8\n- D\n\n—.\n”.\n\nui\n\n., . E3 PER Far\nTr te ee Sn\n\n—— u -.\n- u\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen ais\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; ausserdem wurde AN\ndie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Seine Revi- x\nsion hat Erfolg. Zwar ist die Rüge, das Landgericht habe =\ngegen Verfahrensvorschriften verstossen, unbeachtlich, weil\nsie nicht näher ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde u\n\ntee\n..\n\n\"ren\nee NET\n\nist jedoch begründet. ur\n\n:\nDer\"\n\nwere, re\nerru. rt\n\nDie äusseren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im\nRückfall sind dargetan; rechtlichen Bedenken begegnet aber die Bi\nBegründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51\nStGB abgelehnt hat. Der geständige Angeklagte hat sich zu\nseiner Vertcidigung auf Trunkenheit berufen. Die Strafkammer\nführt hierzu aus: \"Es war zwar dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er am Tatabend überhaupt keinen Alkohol zu\nsich genommen hat; der Schutz des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB\nmuss ihm aber versagt werden, weil er den neben ihm stehen-\n\nn SO die Geldbörse so geschickt aus ‚der Tasche -\nzu ziehen vermochte, dass. ii E nur einen leichten _\nDruck verspürte; der Angeklagte war ‚auch in der Lage, sich\nso schnell vom Tatort zu entfernen, dass der sofort hinterhereilende “ _ % seiner nicht mehr ansichtig wurde.\"\nDie Strafkammer bringt damit ihre Überzeugung. zum Ausdruck,\ndass der Angeklagte nicht: völlig betrunken war. Sie über-:\nsieht aber, dass auch ein sich folgerichtig verhaltender\nTäter infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder in\nseiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt sein } kann; er kann\n\net\neen\n\nj“ vie\nDRaE ne ZU ZE\nTeen\n\n2. tn ee\n\n} RE 23 .\n\n2 ae, Pre\nEEE TE\n\n»\nm\nen\nI 2 Peer\n\nL}\n\nRE a\n\nEle\n\nPr3\n\n—_ =. zum\n\nnämlich die tatsächlichen Gegebenheiten und die rechtlichn\nTragreite seiner Handlung zwar richtig erkannt, aber bedingt durch den Alkoholgenuss nicht mehr über das erforderliche Herztungsvermögen verfügt haben, um von der Tat\nAbstand zu nehmen. Feststellungen hierüber waren im vorliegenden Falle um so mehr geboten, als der Angcklagte als\ndebiler Psychopath bezeichnet wird, der wegen Schwachsinns\n\"zu Recht\" unfruchtbar gemacht worden sei. Möglicherweise\nwirkte geringer Alkoholgenuss auf ihn bei dieser seelischen\nVerfassung schon so cin, dass er zurechnungsunfähig oder\nmindestens vermindert zurechnungsfähig war. Das Landgericht\nwird hierüber nähere Aufklärung herbeiführen müssen.\n\nAuch die Annahme, der Angeklagte sei als Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Da das Lendgericht § 20 a Abs 1\nStGB angewendet hat, musste es zunächst die Straftaten, die\nden rechtskräftigen Strafurteilen vom 17. September 1946. und\n8. April 1943 zugrunde lagen, so derlegen, dass dem Revisionsgericht die Prüfung’ möglich war, ob sich aus ihnen ein\nunwiderstehlicher, fest eingewurzelter Hang zu Diebstählen\nerkennen lässt. Das Landgericht: beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte in den genannten. Fällen, wegen\nversuchten schweren Diebstahls. und wegen. zweier. schwerer\nDiebstäöhle im Rückfall verurteilt worden ist. Das reicht\nkeinesfalls aus. Bei der Prüfung‘ der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a \"Abs 1 StGB vorliegen, musste\ndas Landgericht ferner in sorgfältiger Gesamtwürdigung der\nPersönlichkeit des Angeklagten und, seiner Taten, die den. genannten Urteilen zugrunde lagen, ‚sowie der zur Aburteilung\n\ngelangenden Verfehlungen untersuchen, ob er sie infolge\neines auf Grund charakterlicher Veranlagung oder durch\n\nÜbung erworbenen inneren Hanges begangen hat, und ob er\ninfolgedessen zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt,\n\ndie ihrer Natur nach über eine geringe Störung des Rechtsfriedens hinausgehen. Da das Landgericht seine Auffassung\nauch auf die \"zahlreichen früheren erheblichen Straftaten\"\nstützte, musste es diese Untersuchung auch auf jene Taten\nausdehnen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch das\nStraferkenntnis vom 17. September 1946, als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher verurteilt worden. ist, entband das\nGericht nicht von der Pflicht, die. ‚gekennzeichnete, gleichgeartete innere Beziehung zwischen. dem Angeklagten und jeder seiner Taten im Rahmen des § 20 a. Abs 1 StGB zu werten.\nDas Landgericht begnügt sich auch hier mit.der formelhaften\nErwägung: \"Die Gesamtwürdigung der durch die beiden vorstehenden Erkenntnisse zur Aburteilung gelangten Straftaten\nin_Verbindung mit_den zahlreichen früheren und erheblichen\nZuchthausstrafen ergebe, dass der Angeklagte infolge eines\ninneren Hengs straffällig geworden sei.\" Sie genügt schon\ndeshalb nicht, weil der Angeklagte. am 8. April 1948 nicht\nals Gewohnheitsverbrecher. verurteilt worden ist, demnach.\n\ndie Annahme nicht ferne liegt, ‚dass‘ die damals abgeurteilten Straftaten gerade nicht 'als Hangverbrechen gewertet worden sind. Auch in dieser Hinsicht bedarf es daher einer nochmaligen Würdigung des Sachverhalts. Da .der Angeklagte sich\nzuletzt wöhrend eines Zeitraumes von 2 Jahren straffrei gehalten und die abzuurteilende Straftat nach Genuss: von Alkohol begangen hat, bedarf. dabei auch die Frage einer eingehenderen Untersuchung, ob es sich hierbei um eine durch die\ngegebenen Umstände bedingte Gelegenheitstat handelte,\n\ncc.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an sich\nrechtsirrtumsfrei begründet. Dass weniger einschneidende\nKassnahmen, als es die Sicherungsverwahrung ist, ausreichen\nwürden, um die für die Öffentlichkeit drohende Gefahr. zu\nbannen, hat das Lendgericht zwar nicht ausdrücklich verneint, doch ergibt sich dies aus dem Zusaännenhang der\n\n:\n\nGründe, . . “ BEE\nGroß Krume u Engels\n\nHülle _ . Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-517-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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