{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_384_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 384/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"y StR 384/52\n\nIm Namen des Voeikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Braumeister Georg I mm zus Kup; seboren am\n| Vier 7\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter\n14 Jahren\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Gross =\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt ‚bei der Verkündung -\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: Se\n\n\"Auf die Revision des’ Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 10. Kärz 1952 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. ' TIERE ANNE er\n\nVon Rechts\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat in seinem Behelfsheim zwei Mädchen\nvon 9 und 10 Jahren auf die Wange geküsst und unter das Rosenbein in Richtung auf den Geschlechtsteil gefasst, ‘ohne\nbis dahin vorzudringen; bei einem Kind \"machte er dabei\nmit dem Finger spielende Bewegungen. Ein drittes Mädchen von\n8 Jahren küsste der Beschwerdeführer gleichfalls auf die\nBacke, dann zog er es über sein. Knie und gab ihm einem\nKlaps aufs nackte ‚Gesäß.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten. wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe\n\nvon. einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des An-\n\ngeklagten beanstandet das Verfahren und. die Anwendung des\nsachlichen Rechtes. |\n\n- Die Verfahrensrügen sind. unbegründet. Der Angeklagte,\nder den äusseren Tatablauf im wesentlichen zugibt, sieht\neine mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) darin,\ndass der Tatrichter keinen Sachverständigen auf dem Gebiet\nder Sexualuissenschaft, ‚gehört habe, der ihm darüber hätte\nAuskunft geben können, ob ‚der‘ Beschwerdeführer die Kinder\n“aus Wollust berührt ‚habe. ‚Die Rüge ‚übersieht, dass über\ndiesen inneren Vorgang allein der Angeklagte Mitteilung\n' machen kann; .er bat sich. dahin eingelassen, dass er. völlig\narglos gewesen sei. » ‘Die Frage, ob diese Darstellung. für\nglaubhaft oder durch, die Umstände für widerlegt. zu erachten sei, durfte das, ‘Gericht nach pflichtgemässen Ermessen\nallein entscheiden, (§ 361 StPO); die. Zuziehung eines Sachverständigen ist, da Kicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die ‚Menschenkenntnis des Rich-\n\nters letzten Endes. allein die Wahrheit finden können. Wenn\n\nER .: Br .\n\ndie Strafkammer den Angaben des Angeklagten nicht folgte,\nso setzte sie sich nit den Erfahrungen der Sexuaiwissenschaft nicht in Widerspruch; auch der Gutachter hätte die\nMöglichkeit nicht ausschliessen können, dass der Angeklagte mehr wollte, als er bei den Mädchen erreicht hat, denen\ner mit den Fingern in die Hose fuhr. Ebensowenig drängte\nsich die Einnahme des richterlichen Augeuscheins am Tatort auf; die gerichtliche Erfahrung ı1ehrt, dass sich geschlechtlich erregte Männer selbst durch die Öffentlichkeit nicht von Sittlichkeitsverbrechen abhalten lassen;\n\nes konnte daher dahingestellt bleiben, ob man von den angrenzenden Wegen ins Innere der Baracke sehen kann.\n\nMit der Sachbeschwerde vertritt die Revision die Auffassung, es habe sich lediglich um handgreifliche Zudringlichkeiten gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts\nzum Begriff der unzüchtigen kandlung sind in der Tat nicht\nunbedenklich.\n\nWas auf dem Gebiet Sgeschlechtiicher Betätigung gegenüber den durck §§ 173 ff StGB geschützten Personen noch\nstraflcs oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl die Besprechungen zu BGE 2 Stk 625/51 in\nMDR 1952, 375 und NJW 1952, 712). Gewiss gibt es Vorgänge,\nbei denen ohne weiteres die geschlechtliche Beziehung erkennbar wird; sie muss in der dem Schanm- und Sittlichkeitsgefühl zuwider laufenden Handlung hervortreten, um diese\nals unzüchtig erscheinen zu lassen. Je mehr sich aber die\nHandlung ausserhalb der engeren und eigentlichen Geschlecht#-\nsphäre bewegt, um so weniger darf der Richter von einer\neingehenden Prüfung der Frage absehen, ob das Verhalten\ndes Angeklagten nicht etwa nur eine schamverletzende und\n\n-4-\n\nb.\n\nanstößige Zudringlichkeit war. Zum mindesten sind bei dem\nAlter der Mädchen die Küsse au? die Wangen und der Klaps\n\nauf das Gesäß nicht von der Art, dass sie ohne weiteres\n\ndie Grenzen verletzen, die Scham und Sitte einer geschleckt-\n\nlichen Betätigung ziehen; denn es kann sich dabei um harn-\n\nlose — wenn auch bei einem Fremden anstößige -— Liebkosungen\nvon jemandem handeln, der Kindern in einer etwas plumpen\nWeise zugetan ist. Das Fassen ins Hosenbein ist schon sckverwiegender; dcch kann auch dies ncch eine handgreifliche,\nscherzhaft gemeinte Zudringlichkeit sein, die möglicherweise bei den Hädchen nur ein Gefühl des Kitzels und ein\nLachen hervorrufen scilte.\n\nDie Ausführungen des Urteils zu diesen Grenzfällen gestatten dem Senat keine Nachprüfung, ob sich das Landgericht üserhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger\nMeinung zwischen Handlungen von gewisser Eusserer Srheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutender Berührungen und\nhandgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen Siese auch auf\n\nSinneniust beruhen, zu unterscheiden ist (BGH St 2, 166,\n167; Kk6GSt 67, 170); denn nicht jede Berührung, die auf !\nSinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das all- |\ngemeine Sittlichkeitsgefühl und stellt sich als ein schwe-\n\nres Verbrechen dar. Zu einer solchen Unterscheidung, die\n\nder Volksanschauung entsprechend bloße Zudringlichkeiten\n\nals tätliche Beleidigung wertet, bestand hier um so mehr\n\nAnlass, als der Angeklagte nach den Teststellungen des\nLandgerichts sich geme mit Kindern beschäftigt, keine ei-\n\ngenen Nachkommen aus seiner Ehe besitzt, sich bisker durch\n\nein schweres Leben straffrei geführt hat, geistig gesund\n\nist und geschlechtlich mit einer Frau verkehrt, die ihn\n\nnach dem Tode seiner Ehefrau versorgt.\n\nDie Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung, dass\nHandlungen der nachgewiesenen Art keinem anderen Beweggrund\nals dem der geschlechtlichen Lust entsprungen sein können,\nhält zudem der rechtlichen Nachprüfung nicht stend, wie aus\nden obigen Ausführungen schon hervorgeht. Bei der Beurteilung der Willensrichtung und Gesinnung’des Täters gibt es\nnur wenige die Geschlechtssphäre berührenden Handlungen,\ndie für sich allein zwingend dartun, dass sie auf Sinnenlust beruhen (BCH aa0).\n\nVom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht den Sachverhalt erneut prüfen und nach ‚Hinweis\nauf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO)\ndanach forschen müssen, ob etwa in den Griffen unter die\nHose der Versuch einer Verleitung: zur Duldung einer unzüchhy tigen Handlung zu erblicken wäre.\n\nWeitere sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil\nlo. insoweit, als es bei Heike Mg ärei unselbständige Einzelhandlungen annimmt, jedoch nur bei zweien die Tatunstände schildert und bei der Strafzumessung in den Fällen\nBEE una UOB schärfend den Schutz der Jugend und damit\nden Strafzweck des $- 176 StGB’ verwertet.\n\nx Be >82“\nı - RE\n\nR 2\n\nrange\n4 .. sr. Erz zu\nr . ! ”\n\"a . % % n\n+ RR ua ort.\nNe RSEE EEE Zur\n\nN ;8 Zoe...\nnr BP . . . 6\n.. ... -_ _\n| > > Burgen .\n\nnenne -\n\nIm übrigen begegnet die Begründung keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, wenngleich Straftaten gegen die Sittlichkeit weniger vorausschauenden, einen Gesamtvorsatz\nbegründenden Erwägungen als vielmehr plötzlichen Kegungen\ndes Geschlechtstriebes entsprechen.\n\nGroß Krumme, : © © Eigels\nHülle \"Dr. Augustin\n\nse\n\n.\n\nee DR msn\n\nu.\n\nmr nn o","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-384-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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