{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_372_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 372/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2299 076 AG\n\ny_StR_372/51\n\nIm Namen de Ss Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. jur. Ulrich 5 Em zus LCD\nGEB. geboren am ih 1900 in vom .\n\nwegen Vergehens gegen das Rechtsberatungsgesetz\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ger bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär Schneider\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 5. Februar 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die\nKosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nC . N ‘\n’ “w ’ Se .» ’ s D\n4 D\n.\nEEE REREEELREENEERSERERGERENEHENSHLAEBAER dere 2A ne: ern smunn nre a\n\nle\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen Art 1 § 8\ndes Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I\n1478) verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.\n\nMit Urkunde vom 29. April 1937 ist dem Angeklagten\ndurch den Landgerichtspräsidenten in Hagen die gemäss\nArt 1 § 1 des Gesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betriebe seines Inkassounternehmens erteilt worden. Nach\ndem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde dem Angeklagten auf\nGrund des Gesetzes Nr 2 der Militärregierung durch den\nLeiter des Landgerichts Hagen die Ausübung jeder Antstävigkeit bis auf weiteres untersagt. Am 21. Januar 1947\nerteilte die Militärregierung dem Angeklagten die Ermächtigungsurkunde zur Ausübung des Berufs als Inkassoagent.\n\nDiese Genehmigung ist von der Militärregierung mit Schrei-\n\nben vom 21. Oktober 1947 wieder zurückgezogen worden. Im\nEntnazifizierungsverfahren wurde der Angeklagte durch Be-\n\nscheid vom 8. April 1948 in die Kategorie IV ohne Berufsbe-\n\nschränkung eingereiht. Der nunmehr gesteilte Antrag des\nAngeklagten auf Heuzulassung als Inkassoagent wurde vom\nLandgerichtspräsidenten abgelehnt, weil dem Angeklagten\n\ndie versönliche Eignung fehle. Seine Beschwerde gegen die-\n\nse Verfügung wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 18. November 1948 zurückge-\n\nwiesen,\n\nWenn der Angeklagte gleichwohl sein Inkassounternehmen weiterbetrieb, so hat er damit doch nicht gegen Art\n1 § 8:des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 verstossen, weil\n- was die Strafkammer verkennt - die ibm ordnungsmässig\n\n- 3 -\n\nTUE EEREEERERESEERESEEEEESSEERESEIREEREEERREESREEEENUSSERIRERnG: 4 ROROHR/THre S ARE etER.— EZ here az Dun nen nee >\n\nEG An es\n\n.,...\n\nETF NEE HUN TTTE 2\n\nerteilte Erlaubnis vom 29. April 1937 noch wirksam war.\nDen Besatzungsbehörden kam es lediglich darauf an, jeden sachlichen Einfluss des politisch verdächtigten Angeklagten nur so lange auszuschalten, bis seine endgültige Kategorisierung durchgeführt war; sobald dies geschehen war, bestanden keine Bedenken mehr gegen die\nWiederaufnahme seiner Tätigkeit, ohne dass eine erneu-\n\nte Erlaubnis erforderlich gewesen wäre (BGHZ 2, 121),\nDass die Justizvervaltungsbehörden eine erneute Zulassung\nablehnten, war somit unerheblich, weil der Angeklagte ihrer nicht bedurfte. Die ablehnenden Bescheide der Justizbehörden können auch nicht in einen Widerruf der dem Angeklagten im Jahre 1937 erteilten Erlaubnis gemäss 88 14\nff der Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 1935\n(RGB1 I 1481) umgedeutet werden; denn da die Justizbehörden die Auffassung vertraten, dass die im Jahre 19537 erteilte Erlaubnis durch die Verfügung der Militärregierung\nvom 21. Oktober 1947 bereits endgültig erloschen sei,\nfehlte ihnen notwendig der Wille, sie noch zu widerrufen.\n\nDementsprechend hat im übrigen das Landesverwaltungsgericht Arnsberg auf die Klage des Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 29. Februar 1952 (I St 143/49/I) den\nBeschwerdebescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in\nHamm vom 18. November 1948 samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Landesgerichtspräsidenten in Hagen aufgehoben und festgestellt, dass der Angeklagte berechtigt\nist, sein Inkassounternehmen weiterzuführen.\n\nDas Gesetz vom 13. Dezember 1935 sieht eine Strafbarkeit des Versuchs nicht vor (§ 43 Abs 2 StGB). Ohne\n\n-4-\n\ndass es noch auf weiteres ankäme, war der Angıxlagte daher gemäss § 354 Abs 1 StPO auf Kosten der Staat:kasse\nfreizusprechen.\n\nGroß Krumme Engels “\nHülle Dr. Augustin\n\nr\n.\ns\n“.r\nB\n’ =\n. Pu BR SC Zee ES 7 Ze zen s v so .\n| | | | ||| U 7 9 = WET 7777 WWe 07ve ZRRPRn. 77 7BENUE DAR EEE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-372-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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