{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_283_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 283/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 095\n\nIm Yamen des Vv ol kes\n\nIn der-Strafsache\ngegen\n\nden Invaliden Johann E EEE zus IB: dort\ngeboren arı EEE 1586;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamt: nn |\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n_ Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. März\n1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen. aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, ‘an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der in einem Offenbarungseidverfahren zur Erwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen\nkeine Angaben .über den Verbleib eines von ihm herausverlangten Pelzcapes gemacht und seine unvollständige Aus-\n:unft beschworen hat, ist abermals wegen Meineids verurteilt worden, nachdem eine frühere, gleichlautende Verurteilung vom Revisionsgericht aufgehoben und die Sache\nzwecks weiterer Feststellungen zur inneren Tatseite an\ndas Landgericht zurückverwiesen worden war. Szine Revision muss wiederum Erfolg haben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Vollstreckungsrichter dem Angeklagten im Offenbarungseiätermin an Hand\ndes Versäumisurteils sämtliche in ihm aufgeführten Sachen\nvorgehalten und ihn darüber belehrt, dass er nicht nur anzugeben habe, ob er die einzelnen Sachen noch besitze,\nsondern auch, was mit ihnen geschehen sei, falls er sie\nnicht mehr besitze, und dass der Eid eich auch auf die\nVollständigkeit und Richtigkeit. der Angaben über den Verbleit der herausverlangten Sachen beziehe. Damit wollte der\nTat richter erkennbar feststellen, dass der Angeklagte auf\nGrund dieser Belehrung wusste, dass sich sein Eid nicht\nnur auf die im Sitzungsprotokoll ausdrücklich genannten\nSachen, sondern auf sämtliche, im Versäumnisurteil bezeichneten Gegenstände beziehe.\n\nDie auf Grund der neuen Hauptverhanälung getroffenen:\nFeststellungen. zum äusseren Tatbestande des Heineids begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.\n\nDer üngeklagte hat nunmehr erklärt, er erinnere: sich,\ndass der Richter ihn nach den einzelnen, - \"im Herausgabeurteil genannten Sachen gefragt habe, worauf er wahrheitsge-\n\n\\\n\nmäss geantwortet habe. Er könne sich aber nicht erinnern,\nauch nach dem Verbleib des Pelzcapes gefragt worden zu\ngein. Er häbe unter. anderem auch Angaben über den Verpleib eines Bademantels gemacht, die aber nicht in das\nprotokoll Aufgenommen worden seien. Dazu hat der Vollstreckungsrichter bekundet, er habe den Angeklagten nach\nsöäntlichen Sachen, also auch nach dem Pelzcape, gefragt. '\nob-dieser über den Verbleib des Bademantels Angaben gemacht habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, weil das\nprotokoll hierüber nichts enthalte.\n\nDaraus folgert das Landgericht: \"Da der Angeklagte\nnicht behauptet hat, dass er im Offenbarungseidtermin\nAngaben über den Verbleib des 'Pelzcapes. gemacht hat,\nkann die Protokollierung einer solchen Auskunft auch nicht\n\nversehentlich unterblieben sein. Deshalb kann unterstellt\nwerden, dass die Angaben über den ‚Verbleib des Bademanteils versehentlich nicht Brotokolliert worden sind, ohne\ndass hieraus geschlossen werden kann, dass auch solche\nüber den Verbleib des Pelzcapes versehentlich nicht in\ndas Protokoll aufgenommen ‚worden. sind\". Diese Ausführungen verkennen den ‚wahren Sim‘ der. Einlassung des Be- .\nschwerdeführers. ' Dieser‘ wollte. offensichtlich gerade\nbehaupten, dass- er, falls. der. Richter nach dem Verbleib\ndes Pelzcapes gefragt haben. sollte, darauf ‚&benfalis\nyehrheitsgemäss . geantwortet habe‘ und nur die Hiederschrift seiner Angaben zu \"diesem: Punkt _ ebenso wie die\nüber den Verbleib des Bademantels. - versehentlich unterblieben sei. Die vom \"Tatrichter gezogene Schlussfolgerung\nist dcher denkgesetzlich nicht mög glich. Das Landgericht\nwar vielmehr, da gemäss der Wahrunterstellung Lücken in\nder Niederschrift über den Verlauf: des Offenbarungseid-\n\nterkins nicht auszuschliessen sind, rechtlich verpflichtet, die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständig-\n\nkeit der Niederschrift hinsichtlich des Pelzcapes zu\nwiderlegen. Diese Unterlassung stellt einen sachlichrechtlichen Kangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. u Du\n\nSodann hätte der Tatrichter, der bei der Strafzumessung das vorgerückte Alter des Angeklagten strafmil-\n\ndernd berücksichtigt hat, auch bei der. Schuldfeststellung\n\nerörtern müssen, ob dieser angesichts der grossen Zahl.\n\nund der Art der von ihm herausverlangten Sachen nach sei-\n\nnen’ geistigen Fähigkeiten in der Lage war, die möglicherweise in Yascher, zeitlicher Folge gestellten Fragen über\nden Verbleib der einzelnen Gegenstände mit hinreichender\nAlarheit zu erfassen und eindeutig zu beantworten, und\nob er bei der Zidesleistung vor Augen hatte, auf welche\n\n. einzelnen Sachen sich die beschworene Erklärung bezog.\nauch wenn der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor\nden Offenbarungseidtermin im Besitz des Versäumnisurteils gewesen sein sollte, so ‚rechtfertigt das allein .\nnoch nicht den Schluss, dass er im: Termin den Überblick -\nbehielt. In diesem Zusammenhang wäre die Feststellung\nvon Bedeutung, unter:welchen Umständen sich der Ange-\n\nklagte später auf den Verbleib des Pelzcapes besann, und .\n\nwie es zu seiner ‚Rückforderung kan.\nzur Nachhölung der hiernach noch erforderlichen\nFeststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. -\nziner Berichtigung des früheren Revisionsurteils\n\nbedarf es nicht, weil das erste. tatrichterliche Urteil,\nsoweil der Beschwerdeführer freigesprochen ist, rechts-\n\nKar Kr 9 2\n\nweg\n\ner iae ee\nii ee\n\nwre\nBR 732\n\nre nn\n\n-\n\net in ee.\n\nEEE,\nse\n\n’. .\n\nF\nEr\n\n.\n\nBu\n\nZen\nei:\n\nhade “\nee VER I k\n\nsr.\n=\n\non ef\n\n— uns\nBEE u)\n\nTR\n\nu 0\n\nun.\n\nkräftig geworden ist, so dass die von Revisionsgericht ausgesprochene Aufhebung sich nur auf die Verurteilung beziehen konnte, wie das Landgericht auch erkannt hat.\n\nGroß u Bu Krumme ..... Engels\n. Hülle, 05 Dr. Augustin\n\nBL:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-283-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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