{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-12-04_4_StR_272_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-12-04","aktenzeichen":"4 StR 272/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Aufforderung der Schwangeren zur\n\nBu \"Bokötung ihrer Leibesfrucht ist als\n\"\"Vorbefeitungshandlung der Selbstabtrei-\n\"Work (In der zweiten Begehungsform des\n\nB; ‚Abe i steh) straflos.\n\nAktendeichen: 4 Sta a”\nUrteil des BGH vom 4. Dezember 1952 LG Dortmund\n\n. . . PR\n“ N Kr .\nx 3 vw. ”\nR\n“ - - %\n’ vs .\nPER\nx r\n- %\nR\n“ ”\n‘ .\n% .","text_plain":"DE ae TEE Be; > 1 Zen mare Re\nut ta, Br >igr 398 > “\n\n“ Für’ das Nachschlagewerk ! RE\nFür die Amtliche Sammlung |\nGesetz; StGB 88 49 a, 218 Äbs 1\n\n‘&\nBG\n\nRechtssatz: Die Aufforderung der Schwangeren zur\n\nBu \"Bokötung ihrer Leibesfrucht ist als\n\"\"Vorbefeitungshandlung der Selbstabtrei-\n\"Work (In der zweiten Begehungsform des\n\nB; ‚Abe i steh) straflos.\n\nAktendeichen: 4 Sta a”\nUrteil des BGH vom 4. Dezember 1952 LG Dortmund\n\n. . . PR\n“ N Kr .\nx 3 vw. ”\nR\n“ - - %\n’ vs .\nPER\nx r\n- %\nR\n“ ”\n‘ .\n% .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Näherin Inge Me D\ngeboren am\n2. die Näherin Rosemarie aus Ds\nVER, dort geboren u: |\nwegen Abtreibung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß’\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter.Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundeaanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizsekretär mern\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts \\\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Januar\n1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nträgt die Staatskasse.\n\nvon Rechts wegen\n\nr\na TEE EEE Tre\n\nci\n“\nD\n3\n2\nI)\nh\n\nNach den Urteilsfeststellungen glaubte die Angeklagte schwanger zu sein und wandte sich deshalb an\nden Arzt Dr. DEE mit aer Anfrage, ob er ihr \"helfen\"\n\nwolle. Dr. EEE 1ehnte aber die Unterbrechung einer\nSchwangerschaft ab und nahm lediglich eine Untersuchung\nder Angeklagten vor.\n\nDie Angeklagte Ib suchte, weil sie schwanger war,\nzunächst den Arzt Dr. Sg auf und bat ihn vergebens, ihr\n\"zu helfen\", Dann begab sie sich zu Dr. DEE und frag-'\nte ihn, ob er bereit sei, \"ihr bei ihrer Schwangerschaft\nzu helfen\". Auch dieses Ansinnen lehnte Dr. Dh ar:\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, dass\nDr. EEE irgenäwelche Handlungen zum Zwecke der Fruchtabtötung vorgenommen hat. In beiden Fällen hat es die\nNerfolglose, im Versuche steckengebliebene Anstiftung\" zur\nVornahme von Abtreibungshandlungen als straflos angesehen\nund die Angeklagten deshalb freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts, insbesondere durch Nichtanwendung\ndes § 49a StGB. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich indessen, dass das Urteil des Landgerichts nur\ninsoweit angefochten ist, als die Strafkammer in den vergeblichen Aufforderungen der Angeklagten an die Ärzte, die\nSchwangerschaft zu beseitigen, keine strafbare Handlung gesehen hat. ‘\n\nDie Revision kann auch in diesem Umfange keinen Erfolg\nhaben.\n\nDEP\n\neen er.\n\n”n\nmern m\n\nPET\n\nmu mm\n\n- 3.\n\nDie Tätigkeit,die die Angeklagten zur Beseitigung\nihrer Schwangerschaft entfalteten, bestand darin, dass\ngie mehrere Ärzte aufsuchten und sie baten, die Schwangerschaft ZU unterbrechen. Dieses Verhalten bildete noch kei.\nnen Anfang der Ausführung des Vergehens der Abtreibung\nnach § 218 Abs 1 StGB, weil es die Tatbestandsverwirkli- Rs\nchung erst ermöglichen sollte und bei natürlicher Betrachtung ®\nnoch keine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechts- |\nguisı des keimenden Lebens, herheiführte (vgl BGH in NW\n1952; 514). In beiden Fällen liegt deshalb noch kein Versuch einer Abtreibung vor (§ 218 Abs i und 2, §§ 43 StGB),\n\n\" ielmehr handelte es sich nur um Vorbereitungen für das\n\nzulassen der Abtötung der Leibesfrucht\" im Sinne des\nN 218 Abs 1 StGB. -\n\nGewisse Vorbereitungshandlungen hat der Gesetzgeber\nind 49 a SteB wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe\ngestellt: Zu ihnen zählt die Aufforderung zu einem Verprechen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in beiden\ngajien ein \"Auffordern\" zur Vornahme der Abtreibung angenommen. Die den Ärzten angesonnene Tat war auch für diese\nein Verbrechen (§ 218 Abs 3 StGB). Dass die Angeklagten bei\nAusführung der Schwangerschaftsunterbrechungen selbst nur\nwegen Vergehens nach § 218 Abs 1 StGB hätten bestraft wergen können, spielt für die rechtliche Natur der erfolglosen\naufforderung keine Rolle; denn diese richtet sich allein\nnach der für den Aufgeforderten geltenden Strafdrohung- Da\nAufgeforderter und Auffordernder nicht im Verhältnis von\npeilnehmern an einer Straftat zueinander stehen, kann auch\n§ 50 Abs 2 StGB nicht zugunsten der Angeklagten angewendet\nund angenommen werden, dass diese sich nur einer - straflo-\n\ngen - Aufforderung zu einem Vergehen schuldig gemacht haben:\n\nweil ihnen der persönliche Strafmilderungsgrund des\n§ 218 Abs 1 StGB zur Seite stehe. Demnach liegt in beiden Fällen ein: Auffordern . zu einem Verbrechen vor.\n\nDer in der Rechtslehre mehrfach vertretenen Auffas-\n\nsung, dass die Schwangere nach § 49 a StGB verurteilt werden\n\nmüsse, wenn ihre Aufforderung zur Vornahme der Abtreibung\nerfolglos geblieben ist (Schröder MDR 1949, 391, 393; Olshausen 12. Aufl § 218 Anm 16 d; vgl Maurach, Dt. Strafrecht, Besonderer Teil § 6 C 2 b zu § 218 Abs 4), vermag\nder Senat nicht zuzustimmen.\n\nBeim bewussten und gewollten Zusammenwirken der\nSchwangeren und eines Dritten zur Abtreibung der Leibes-\n\nfrucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs um eine einheitliche, gemeinschaftlich begangene Straftat, die sich gegen ein und dasselbe Rechtsgut\nrichtet. Der Gesetzgeber bewertet nur das Verhaiten der-Schwangeren aus sittlichen und sozialen Gründen milder\n\nals das Handeln des Dritten. Hat die Schwangere den Dritten zur Tötung ihrer Leibesfrucht angestiftet, so darf\n\nsie daher doch nur wegen Selbstabtreibung nach § 218\n\nAbs 1 StGB verurteilt werden (BGHSt:1, 139, 140, 142,\n\n249 ff). Ist hiernach nicht einmal: die erfolgreiche Anstiftung der Schwangeren, die die Tötung der Leibesfrucht\ndurch den Angestifteten zulässt, als Teilnahme an dem\nVerbrechen des Abtreibers zu würdigen, so kann erst recht\nnicht: die versuchte Anstiftung, nämlich die erfolglose\nAufforderung. zur Begehung eines solchen Verbrechens an ihr\nselbst, als enerenenhene Teilnahme\" im Sinne des\n\n§ 49 a StGB strafbar sein. Dem kann nicht mit Erfolg ent-\n\ngegengehalten werden, dass das Gesetz die auf Beteili_\ngung eines Dritten an einem geplanten Verbrechen abzielenden Vorbereitungshandlungen ernster beurteilt als\nselbständig betriebene (Maurach aa0); denn für die Begehungsform der Selbstabtreibung durch Zulassen der Tötung\nder Leibesfrucht ist die Teilnahme des anderen begriffsnotwendig. Für die Vorstellung der Schwangeren ist die\nAufforderung hierzu nur eine notwendige Vorbereitungshandlung für ihre eigene Tat, die sie sönst nicht in\ndieser Form begehen könnte. Der mit der Schaffung der\nStrafvorschrift des § 49 a StGB verfolgte gesetzgeberische Zweck, besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen\nzur Begehung von Verbrechen zu bekämpfen, rechtfertigt\nihre Anwendung in einem solchen Falle nicht. Sie würde\nauch dem Rechtsgedanken zuwiderlaufen, der der milderen Straf}.\ndrohung gegen die Schwangere (§ 218 Abs 1 StGB) zugrunde\nliegt; die erfolgreiche Anstifterin würde wegen eines\nVergehens bestraft, während die misslungene Answiftung,\nalso eine blosse Vorbereitungshandlung nach § 49 a in\nVerbindung mit § 218 Abs 3 StGB, wie ein Verbrechen geahndet werden müsste, so dass nicht einmal die Anwendung\ndes § 27 b StGB zulässig wäre. Ein solches Ergebnis hat\nder Gesetzgeber, wie bei Berücksichtigung des Strafrahmens und des Unrechtsgehalts dieser Tatbestände ohne weiteres zu erkennen ist, keinesfälls: gewollt (LeipzKom\n\n§ 218 Anm VI 2 A; Mezger DR 1940, 495; Lange, Die notwendige Teilnahme S 75 F).\n\nDas Verhalten der Angeklagten ist hiernach als Vorbereitungshandlung zu dem geplanten Vergehen der Selbstabtreibung straflos.\n\nLe 7. Fat Ze\n\n-6-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist mithin\nals unbegründet zu verwerfen.,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Krumme Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nist erkrankt und daher\n\nan der Unterschriftslei- Dr. Augustin\nstung verhindert.\nGroß\n\n- vw. -\n\nI. oo...\n\n.\nen.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-272-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-04/4-str-272-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.943934+00:00"}}