{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-27_4_StR_440_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"4 StR 440/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Feststellung, dem Angeklagten sei das\nAlter der Kinder \"gleichgültig\" gewesen,\nkann der bedingte Vorsatz nicht entnomten\nwerden, falls sich der Angeklagte über das\nAlter Überhaupt keine Gedanken gemacht hat;\n\ner muss sich die Möglichkeit, Kinder von noch\n\nnicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sichdennoch zur Tat entschlossen\nhaben (wie RG HRR 1934 Nr 611; 1942 Nr 742;\ngegen RG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127).","text_plain":"2299088 2\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht _für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 176 Nr 3\n\nRechtssatz: Der Feststellung, dem Angeklagten sei das\nAlter der Kinder \"gleichgültig\" gewesen,\nkann der bedingte Vorsatz nicht entnomten\nwerden, falls sich der Angeklagte über das\nAlter Überhaupt keine Gedanken gemacht hat;\n\ner muss sich die Möglichkeit, Kinder von noch\n\nnicht 14 Jahren vor sich zu haben, vorgestellt und sichdennoch zur Tat entschlossen\nhaben (wie RG HRR 1934 Nr 611; 1942 Nr 742;\ngegen RG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127).\n\nAktenzeichen: 4 StR 440/52 .\nUrt. vom 27. November 1952 IG Bochum\n\n4_BtR_ 440/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Bernhard K EB =.: va»\nGEB, üort gevoren ar u 1913,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung rom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr, Engeis\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil,\ndes Landgerichts in Bochum vom 20. Mai 1952 samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“mn mn a 1 an BETTEN\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens\ngegen § 176 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen\n§ 1§ 3 StGB. zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er sich in seinem am Rand einer Strasse in\nBochum parkenden geschlossenen Pernonenkraftwagen zwei\nvorüberkommenden Kädchen im Alter von:nahezu 14 Jahren\nentblösst gezeigt und hierbei Bewegungen an seinem Geschlechtsteil gemacht hat. Seine unbeschränkt eingelegte Revision, mit der er nur die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nl.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen_$ :176 Nr_3\n%GB wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\nDer Angeklagte hat zwar, wie das Landgericht feststellt,\ndie beiden Mädchen dadurch, dass er sie auffallend anlachte\nund so ihre Neugier erregte, auf seine Entblössung aufmerksam gemacht und hierbei aus Sinnlichkeit gehandelt. Die An-\n\n. griffe der Revision richten sich insoweit gegen die bindenden Feststellungen des Tatrichters und vermögen deshalb\nnicht durchzudringen (§ 337 StPO).\n\nJedoch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,ob\nder Angeklagte die beiden Mädchen erfolgreich zu einem\ngeflissentlichen Betrachten seines unzüchtigen Treibens verlei\ntet hat (RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171, 173). Die\nMädchen haben, wie das Landgericht an mehreren Stellen der\nUrteilsgründe ausdrücklich feststellt, das schamlose Ver-\n‚halten des Angeklagten nur \"im Vorbeigehen\" beobachtet. Die\n\nhe nen. name.\n\n4\n\neve\n\nN BETRBE A ve,\n\nae nn zu ze\n\nE)\n\nu nd an ak ne\n_ D\n\nBe -\n\nAusführungen der Strafkammer lassen Raum für die Annahme,\ndass die Wädchen nicht an dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten durch geflissentliches Hinschauen Anteil genommen haben, dass sie vielmehr, durch das Anlachen neugierig\ngemacht, arglos ins Wageninnere gesehen und nach Wahrnehmung der Entblössung des Angeklagten ihren Blick alsbald\nabgewendet haben. Diese Annahme liegt hier besonders na.\nhe, weil sich die beiden Mädchen, wie der Tatrichter selbst\nhervorhebt, nach dem Vorübergehen sogleich um die Feststellung der Wagennummer des Angeklagten bemüht haben; das läßt\nauf eine ablehnende innere Haltung schliessen. Ob dem Beschwerdeführer ein vollendetes oder nur ein versuchtes Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB zur last fällt, lässt sich\nsonach auf der Grundlage der unzulänglichen tatsächlichen\nFeststellungen nicht abschliessend beurteilen. Insoweit\nist der Revision beizutreten. \"\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer auch die\nFeststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand,\nsoweit sie die Kenntnis des Alters der beiden Mädchen betreffen. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen\nsei, Mädchen im Alter von noch nicht 14 Jahren vor sich\nzu haben, hat die Strafkammer nicht feststellen können.\n\nDen Urteilsgründen kann aber :auch nicht entnommen werden,\ndass der ?eschwerdeführer insoweit mit bedingtem Vorsatz\ngehandelt hat. Dazu wäre erforderlich, dass er sich die\nMöglichkeit, die Mädchen seien vielleicht noch nicht 14\nJahre alt, vorgestellt und sich dennoch zur Tat entschlossen\nhat. Diese Feststellung hat das Landgericht nicht getroffen.\nDer Hinweis der Strafkammer darauf, dass dem Angeklagten da®\nAlter der Mädchen \"gleichgültig\" gewesen sei, kann dahin vet\n\nm\n\n—\n\ngs\n\n-4-\n\nstanden werden, dass er sich überhaupt keine Gedanken\nhierüber gemacht hat; das würde die Annahme bedingten\nVorsatzes nicht rechtfertigen (RG HRR 1934 Nr 611;\n\n1942 Nr 742). Auch aus der überdies ein anderes Rechtsgehiet betreffenden Entscheidung des 2. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs vom 27. November 1951 - 2 StR 472/51 -\nergibt sich nichts anderes, wie schon der ausdrückliche\nIinweis auf das Urteil RGSt 55, 257 erkennen lässt. Den\nvereinzelt gebliebenen gegenteiligen Entscheidungen\n\nRG HRR 1928 Nr 791 und RGSt 75, 127, die mit den allgemeinen zum Begriff des bedingten Vorsatzes entwickelten und in %\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsätzen nicht im Einklang stehen, vermag der Senat nicht zu\nfolgen (vgl auch BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951). Die\nweitere Erwägung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte\nvon seinem Tun auch nicht hätte abhalten lassen, wenn er\ndas Alter der Mädchen gekannt hätte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des bedingten Vorsatzes; das Landgericht unterstellt hierbei nach der inneren Tatseite denkgesetzlich fehlerhaft einen anderen Sachverhalt, den es\ngerade nicht für erwiesen erachtet hat. Auch der Erwägung\ndes Tatrichters, es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Mädchen bereits 14 Jahre alt waren, kann\ndie Feststellung des bedingten Vorsatzes nicht entnommen\nwerden; der innere Tatbestand war dem Angeklagten nachzuweisen; dieser hatte nicht den Gegenbeweis zu führen, dass\nihn keine strafrechtliche Schuld treffe. Die Urteilsgründe bieten auch im Zusammenhang betrachtet keine Gewähr dafür, dass das Landgericht, soweit die Kenntnis des Alters\nder Mädchen in Frage steht, auf rechtlich einwandfreier\nGrundlage die Tberzeugung vom bedingten Vorsatz des Be-\n\n-\n\nBalätnrnetlileiee are Er ar mn nn an an\n\nschwerdeführers gewonnen hat. Besonders strenge Anforderungen\nmüssen im vorliegenden Fall deshalb gestellt werden, weil\ndie beiden Mädchen zur Tatzeit kurz vor der Vollendung des\n14. Lebensjahrs standen und weil sich der Angeklagte nach\nseiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung gerade damit\nverteidigt hat, er habe sie für 14- bis 15-jährig gehalten.\n\n]\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen\n§ 1§ 3 StGB verurteilt worden ist, richten sich die Ausführungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nund sind deshalb unbeachtlich.\n\nJedoch fehlt im Urteil jede Feststellung zu der\nFrage, welche Vorstellung der Angeklagte bezüglich der\nÖffentlichkeit seines schamlosen Verhaltens hatte. Insoweit vermag der Senat auch dem Urteilszusammenhang nicht\ndas Erforderliche zu entnehmen. Zwar ereignete sich der\nVorgang am Rande einer öffentlichen Strasse; jedoch ist\nandererseits zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte\nin einem geschlossenen Personenkraftwagen befand, als er\ndie Tat beging.\n\nDer Revision war nach alledem stattzugeben.\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels Dr. Augustin\n\n|\n!\n1\nh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-440-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-440-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:31.404203+00:00"}}