{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-11-27_4_StR_385_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-11-27","aktenzeichen":"4 StR 385/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kontageh r Egon I BEE Ds\ngeboren 5 ini Gr: Wi CORE,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2.) den Berglehrling Heinrich K _@ aus CE\ndort geboren am R\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- |\nzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Versitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt gb\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär EB\n\nals Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TEE und.\nKB vird das Urteil des Landgerichts in Essen vom\n24. März 1952 im Falle VII, zugleich im Verhältnis zu\ndem früheren Mitangeklagten Manfred NEED , im Schuld-\n\nspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten nur wegen\n\nversuchten schweren Diebstahls verurteilt sind. Insoweit\nwird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.\nAuch die gegen diese Angeklagten erkannten Gesamtstrafen entfallen. In Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch i über die\nKosten der ‚Rechtsmittel, an das ‚Landgericht zurückverwiesen. Im ‚übrigen werden die Revisionen der Angeklag-\n\n- ten TAB und. ‚Km verworfen.\n\not\n\ni\nEZ\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nEi\n“\n\nvon zwei ‚Jehren,: KB unter Freisprechung im übrigen we-\n\nBedenken. Mit Recht hat das Landgericht die Verordnung\n\na .\n\n'es aus Benzinnangel‘ oder aus anderen Gründen, nicht mehr.\n\nZugriff von beliebigen dritten Personen preis. Die Zueignungs-\n\nnen nenn m\n\n_ Durch das ‚angefochtene Urteil sind verurteilt worden:\nLöschel wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen\n854 KFG in sieben, ‚Fällen, Diebstahls in zwei weiteren Fälien, eines Diebgtahlsversuchs, schweren Diebstahls in sieben\nFällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe\n\ngen Diebstahls und schweren Diebstahls zu drei Monaten und\neiner Woche Gefängnis. Die Revisionen der beiden Angeklagven erheben ‚die Sachbeschwerde; sie. hat nur teilweise ‚Erfolg.\n\n1. Die Annahme ‚eines einfachen Diebstahls in den. Fällen\nI, II, III, V, VI, VIII, XIII, XVII und XVIII und eines .\nDiebstahlsversuchs im Falle XX: begegnet keinen rechtlichen\n\ngegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahr- Zn:\nrädern vom 20. Oktober 1932 in den Fällen I, II, III, V% VI, ns\nXVII, XVIII und XX nicht angewendet, weil der. Angeklagte\nden jeweils entwendeten Kraftwagen, seinem Plane entsprechend, ö\nnicht nur in Gebrauch nahm, sondern ihn, sobald er. ihn,. sei\n\nweiter benutzen konnte, ‚irgendwo ‚stehen liess. Er hatte, wie\nseine Mittäter, nicht die Absicht, die Fahrzeuge in den Macht- .\n\nbereich des Eigentüners zurückzuführen, . gab sie vielmehr: dem m:\n\nabsicht hat aber auch derjenige,. ‚der einen Kraftwagen nicht\n\nN nee\n\nHe)\n:\n\n‚nicht geboten; .dass das Landgericht in jedem Falle die\nZueignungsabsicht besonders begründete. Es’ genügte, die...\n\ndauernd für sich behalten will, sondern sich von vornherein\nmit dem Gedanken trägt, den Wagen, sobald er ihn nicht mehr\nbenutzen kanns wieder preiszugeben, und dies in einer Weise\ntut, durch die der-Wagen dem Zugriff dritter Personen überantwortet wird und durch die er es damit dem Zufall überlässt, ob der Rigentümer jemals wieder in: den Besitz des\nWagens kommt (RG JW 1935, 3388). zur\n\nFe\n\nBei der Gleichheit der Umstände, unter denen sich u\ndie jeweiligen: Diebstähle abgespielt’ haben, war‘ es ‚auch\n\nfür diese Absicht sprechenden Gründe Zusammenfassend für\nalle Fälle darzulegen. Das Landgericht hat auch nicht\n- wie die Revision meint - die Auffassung vertreten, nach\nder derjenige, der ein widerrechtlich gebrauchtes Fahrzeug\nnicht wieder an:die Stelle zurückbringe, ‚an der es entwendet worden Sei, damit zu erkennen gebe, dass er sich das\nFahrzeug habe aneignen wollen. Es führt vielmehr aus, - dieser\nSchluss könne: dann nicht. gezogen werdeni, \"wenn das Fahrzeüg\n3in'den Machtbereich des Eigentüners derart zurückgebracht\n\n‚werde, dass dieser. damit in. die Tage Komme, die tatsäch-\n\nliche- Gewalt über‘ das Fahrzeug‘ wieder auszuüben. Ob das im\neinzelnen Falle anzunehmen ist, hängt von den jeweiligen:\n\n\"Gegebenheiten ab. Der Angeklagte hat die entwendeten Wagen: auf Tandstrassen oder weit. entfernt von den: ‚Stellen,\n\nwo er sie entwendet hatte, 'stehenlassen oder einem Mittäter\n\n\"mit dem Auftrag übergeben, sie an einem von ihm bezeichneten Orte abzustellen, wobei er nicht sicher war, dass der\n\nAuftrag auch ausgeführt. werde. Die Auffassung des Tandgs-\n\nrichts, der Angeklagte habe die Fahrzeuge sich jeweils zugeeignet, begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen\nBedenken. Der Tatrichter war ferner nicht daran gehindert,\nim Falle XX anzunehmen, dass der Angeklagte den Willen hatte, sich auch hier, wie in den anderen Fällen, den Kraftwagen anzueignen, dessen Wegnahme nur daran scheiterte, dass\ner, im Kraftwagen sitzend, von der Polizei überrascht und\nfestgenommen wurde. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs\nlässt einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Verneinung eines Portsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Kraftwagendiebstählen. Es genügt zur Begehung einer\nfortgesetzten Handlung nicht, wie die Revision meint, ein\nallgemeiner Plan, bei etwa sich bietender Gelegenheit ein\ngerade parkende$ Fehrzeug an sich zu nehmen.\n\n. ‘ . .\n2 Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den\n\n-it\n\nmente gun mn ann an un ar ar at a ar m ach AR IR ar an u\n\nIn diesem letzteren Felle Sticken der Angeklagte, ia )\n\n@ uni KEEÜR Aurch das Fenster in das Wochenendhaus des\n\nFriedrich Mg in Hm ein, um nach brauchbaren Gegen-\n\nständen zu suchen, die sie sich aneignen wollten. Sie\n\nöffneten die Schränke und durchsuchten sämtliche Behält-\n\n' nisse, fanden aber nur als zur Mitnahme geeignet eine halbe Flasche Weinbrandverschnitt und eine Büchse mit 100 g\nZucker. Da im Nebenhaus Licht eingeschaltet und ein Hund\nlosgelassen wurde, stellten sie aus Angst, ertappt zu werden, die weitere Durchsuchung der 'Tohnung ein und verliessen\nmit, der Flasche und der Büchse fluchtartig das Haus. Weinbrandverschnitt und Zucker wurden auf der Heimfahrt verbraucht. Der Angeklagte konnte auf Grund dieses Sachver-\n\n— nn — - nn menemn-. 2. m\n. - Dr\n\n2 u nz On ne\n\n- - a.\na _. un\n..—\n\n6Y\n\nhalts nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden, denn die Verurteilung aus § 243 Abs 1 Nr 2\nStGB setzte voraus. dass er nicht nur Nahrungsmittel und\nGenussmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch\nweggenommen hatte. Es liegt daher nur versuchter schwerer\nDiebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor (RGSt 30, 68);\n\nder Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) scheidet, was die Revision übersieht, aus, weil er zu dem Tatnestande des schweren Diebstahls im Verhältnis der Gesetzeseinheit steht (RGSt 53, 279). Der zur Verfolgung des\nWMundraubs erforderliche Strafantrag (§ 370 Abs 2 StGB) ist,\nwie sich aus den Akten ergibt, nicht gestellt worden. Deshalb ist der Schuldsnruch dahin richtigzustellen, dass der\nAngeklagte lediglich wegen versuchten schweren Diebstahls\nverurteilt ist. Im Strafausspruch muss das Urteil insoweit aufgenoben werden. Das führt auch zur Aufhebung der\nGesamtstrafe. Das Landgericht wird bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe die durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil vom 6. Februar 1952 - 27 Kis 27/51 - erkannten Strafen einbeziehen müssen (§ 79 StGB).\n\nIm übrigen kann die Revision des Angeklagten >\nkeinen £örfolg haben.\n\nSub een) aum ur am wm m a qm an an ame MIO der mn qm mn are kn un AED aD un\n\nDer Angeklagte KB war bei dem Diebstahl des Kraftwagens im Falle VI und bei dem Einbruchdiebstahl im Falle\nVII beteiligt. Für die rechtliche Beurteilung des letzteren\nFalles und für die daraus sich ergebenden Folgen für diesen\n\nDS\n\n— an ı %\n\n2m\n22,\nInt,\n\nh\nIR\n\nernennt\na\n‘\n\n..\nu\nNie\n<\n\nwm. DEN\n\n- BER TV\nES\n\nAngeklagten gilt entsprechend, was oben unter zit? 2 ausgeführt worden ist. Insoweit muss auch die Revision des Angeklagten Ku Er 012 haben. Im übrigen ist sie unbegründet.\nDas Landgericht hat den Grundsatz, ‚dass im Zweifel zugunsten\neines Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt; es hat\ndie volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte\nim Falle vI als Mittäter zu betrachten ist, Dabei war die\nStrafkammer njcht gehindert, insoweit auch. den Angaben eines Kittäters, „&lauben zu schenken.\n\nFee}\n..\n\n-\n\nGemäss $ \"357 StPO muss das Urteil auch zugunsten des\nfrüheren Nitangeklagten I) der keine Revision eingelegt hat, insoweit aufgehoben vierden, als auch er im Falle VII rechtsirrtünlich wegen vollendeten ‚schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Damit entfällt auch ihm gegenüber die gebildete Gesamtstrafe.\n\nGroß Krumme . Hörchner\n\nEngels - 7: „Drs} Augustin —\n\n%\n\n.”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/4-str-385-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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